Dagegen richten sich die jeweils auf § 281 Abs 1 Z 5 und Z 9 lit a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Nenad T***** und Osvaldo Marcelo B***** L*****; sie schlagen fehl.Dagegen richten sich die jeweils auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und Ziffer 9, Litera a, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Nenad T***** und Osvaldo Marcelo B***** L*****; sie schlagen fehl.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten T*****:
Entgegen der Mängelrüge (Z 5) haben die Tatrichter die Verantwortungen des Beschwerdeführers und des Angeklagten V***** nicht unberücksichtigt gelassen, sondern hinreichend erörtert und als unglaubwürdig verworfen (insb US 77 f, 79, 87, 94, 99). Zu einer Auseinandersetzung mit allen Details dieser Aussagen waren sie iSd § 270 Abs 2 Z 5 StPO nicht verpflichtet (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 428). Mit der Aussage des Zeugen F***** hat sich das Schöffengericht ausführlich auseinandergesetzt (US 106 ff). Welche Relevanz der - nicht erörterten - Antwort dieses Zeugen auf die Frage, ob er mit dem Beschwerdeführer auch Gespräche über die zweite Kokainlieferung (II./1. iVm I./1./a./bb./) geführt habe (S 500/XIV), zukommen sollte, legt die Beschwerde nicht dar. Im Übrigen hatte nach den Urteilsannahmen nicht der Zeuge F***** die engsten Kontakte zum Nichtigkeitswerber, sondern der Zeuge „Wolf", durch dessen Aussage das Schöffengericht die Verantwortung des Angeklagten als widerlegt angesehen hat (US 94).Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5,) haben die Tatrichter die Verantwortungen des Beschwerdeführers und des Angeklagten V***** nicht unberücksichtigt gelassen, sondern hinreichend erörtert und als unglaubwürdig verworfen (insb US 77 f, 79, 87, 94, 99). Zu einer Auseinandersetzung mit allen Details dieser Aussagen waren sie iSd Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO nicht verpflichtet vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 428). Mit der Aussage des Zeugen F***** hat sich das Schöffengericht ausführlich auseinandergesetzt (US 106 ff). Welche Relevanz der - nicht erörterten - Antwort dieses Zeugen auf die Frage, ob er mit dem Beschwerdeführer auch Gespräche über die zweite Kokainlieferung (römisch zwei./1. in Verbindung mit römisch eins./1./a./bb./) geführt habe (S 500/XIV), zukommen sollte, legt die Beschwerde nicht dar. Im Übrigen hatte nach den Urteilsannahmen nicht der Zeuge F***** die engsten Kontakte zum Nichtigkeitswerber, sondern der Zeuge „Wolf", durch dessen Aussage das Schöffengericht die Verantwortung des Angeklagten als widerlegt angesehen hat (US 94).
Soweit die Mängelrüge (der Sache nach jedoch Z 9 lit a) Feststellungen über Bestimmungshandlungen des Beschwerdeführers zu II./1. iVm I./1./a./aa./ und bb./ vermisst, vernachlässigt sie die Konstatierungen US 37, 59, 75, wonach der Beschwerdeführer die Aufträge zur Durchführung der Kokainlieferungen „über V***** direkt bzw über diesen auch an L*****" erteilte, sowie diese Lieferungen bei der „südamerikanischen Tätergruppierung", der auch die beiden Angeklagten L***** und V***** angehörten (US 58), „in Auftrag gegeben und bestellt", bzw ua „in die Wege geleitet und bewerkstelligt" hat, wodurch in Zusammenhang mit den ausführlich im Urteil beschriebenen mit diesen Suchtgifttransporten in Zusammenhang stehenden Aktivitäten des Beschwerdeführers seit 2003 (US 15 ff) seine Bestimmungshandlungen noch hinreichend konkretisiert sind. Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) behauptet zu II./1. iVm I./1./a./aa./ in Bezug auf Belgien, Deutschland und Österreich ohne inhaltliche Argumentation und ohne Ableitung aus dem Gesetz einen absolut untauglichen Versuch iSd § 15 Abs 3 StGB, weil „die Bestrafung des Bestimmungstäters bedingt, dass die unmittelbaren Täter die Tat vollendet haben". Dabei legt der Beschwerdeführer nicht dar, warum die - hinsichtlich der kritisierten Ein- und Ausfuhr in Bezug auf die genannten Länder erfolglose - Bestimmung zur Tat (Fabrizy in WK2 § 12 Rz 78) unter keinen Umständen möglich gewesen sei.Soweit die Mängelrüge (der Sache nach jedoch Ziffer 9, Litera a,) Feststellungen über Bestimmungshandlungen des Beschwerdeführers zu römisch zwei./1. in Verbindung mit römisch eins./1./a./aa./ und bb./ vermisst, vernachlässigt sie die Konstatierungen US 37, 59, 75, wonach der Beschwerdeführer die Aufträge zur Durchführung der Kokainlieferungen „über V***** direkt bzw über diesen auch an L*****" erteilte, sowie diese Lieferungen bei der „südamerikanischen Tätergruppierung", der auch die beiden Angeklagten L***** und V***** angehörten (US 58), „in Auftrag gegeben und bestellt", bzw ua „in die Wege geleitet und bewerkstelligt" hat, wodurch in Zusammenhang mit den ausführlich im Urteil beschriebenen mit diesen Suchtgifttransporten in Zusammenhang stehenden Aktivitäten des Beschwerdeführers seit 2003 (US 15 ff) seine Bestimmungshandlungen noch hinreichend konkretisiert sind. Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) behauptet zu römisch zwei./1. in Verbindung mit römisch eins./1./a./aa./ in Bezug auf Belgien, Deutschland und Österreich ohne inhaltliche Argumentation und ohne Ableitung aus dem Gesetz einen absolut untauglichen Versuch iSd Paragraph 15, Absatz 3, StGB, weil „die Bestrafung des Bestimmungstäters bedingt, dass die unmittelbaren Täter die Tat vollendet haben". Dabei legt der Beschwerdeführer nicht dar, warum die - hinsichtlich der kritisierten Ein- und Ausfuhr in Bezug auf die genannten Länder erfolglose - Bestimmung zur Tat (Fabrizy in WK2 Paragraph 12, Rz 78) unter keinen Umständen möglich gewesen sei.
Im Übrigen kommt es für die Beurteilung eines Bestimmungsversuchs als absolut untauglich nicht darauf an, ob (nicht die Bestimmung zur Ausführung der Tat, sondern) die Ausführung der Tat selbst unter keinen Umständen möglich gewesen ist (vgl Hager/Massauer in WK2 §§ 15, 16 Rz 181).Im Übrigen kommt es für die Beurteilung eines Bestimmungsversuchs als absolut untauglich nicht darauf an, ob (nicht die Bestimmung zur Ausführung der Tat, sondern) die Ausführung der Tat selbst unter keinen Umständen möglich gewesen ist vergleiche Hager/Massauer in WK2 Paragraphen 15, 16, Rz 181).
Soweit die Rechtsrüge erneut Feststellungen zu den Bestimmungshandlungen des Beschwerdeführers vermisst, wird sie auf die obigen Ausführungen verwiesen.
Indem die Rechtsrüge unter Verweis auf die Aussage des Zeugen F***** eigenständig beweiswürdigend behauptet, der Beschwerdeführer käme für die zweite Suchtgiftlieferung (II./1. iVm I./1./a./bb./) als Bestimmungstäter nicht in Frage, orientiert sie sich prozessordnungswidrig nicht an den Urteilskonstatierungen. Inwieweit der Zeitpunkt der Verhaftung des Beschwerdeführers für die Beurteilung seiner - nach den Feststellungen jedenfalls davor liegenden - Bestimmungshandlungen von Relevanz sei, legt die Beschwerde nicht schlüssig dar.Indem die Rechtsrüge unter Verweis auf die Aussage des Zeugen F***** eigenständig beweiswürdigend behauptet, der Beschwerdeführer käme für die zweite Suchtgiftlieferung (römisch zwei./1. in Verbindung mit römisch eins./1./a./bb./) als Bestimmungstäter nicht in Frage, orientiert sie sich prozessordnungswidrig nicht an den Urteilskonstatierungen. Inwieweit der Zeitpunkt der Verhaftung des Beschwerdeführers für die Beurteilung seiner - nach den Feststellungen jedenfalls davor liegenden - Bestimmungshandlungen von Relevanz sei, legt die Beschwerde nicht schlüssig dar.
Soweit die Rechtsrüge ihr Vorbringen ohne weitere Argumentation auch auf II./1./ iVm I./3./ bezieht, wird sie auf die obigen Ausführungen verwiesen.Soweit die Rechtsrüge ihr Vorbringen ohne weitere Argumentation auch auf römisch zwei./1./ in Verbindung mit römisch eins./3./ bezieht, wird sie auf die obigen Ausführungen verwiesen.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B***** L*****:
Vorangestellt sei, dass der Beschwerdeführer - den vorliegenden Urteilsfeststellungen zufolge - die Kokaintransporte nicht selbst durchführte (US 70) und somit die in Rede stehenden Suchtgiftmengen nicht selbst ein- und ausführte oder dies versuchte und auch nicht selbst Nenad T***** und weiteren im Urteil genannten Personen zu überlassen versuchte, sondern mit entsprechendem Vorsatz verschiedene Transporteure zur Ausführung dieser Tathandlungen bestimmte und zu bestimmen versuchte (§ 12 zweiter Fall StGB), indem er das Kokain in Südamerika „organisierte" und dessen Transport nach Europa (beinhaltend die beschriebenen durchgeführten oder auch nur intendierten Tathandlungen der Transporteure) „veranlasste" (US 37), „bewerkstelligte und ermöglichte" (US 58 f) sowie „in die Wege leitete" (US 75). Infolge Gleichwertigkeit der Täterschaftsformen des § 12 StGB ist die verfehlte rechtliche Beurteilung der Taten durch das Schöffengerichts als unmittelbare Täterschaft (§ 12 erster Fall StGB) bedeutungslos (RIS-Justiz RS0089433).Vorangestellt sei, dass der Beschwerdeführer - den vorliegenden Urteilsfeststellungen zufolge - die Kokaintransporte nicht selbst durchführte (US 70) und somit die in Rede stehenden Suchtgiftmengen nicht selbst ein- und ausführte oder dies versuchte und auch nicht selbst Nenad T***** und weiteren im Urteil genannten Personen zu überlassen versuchte, sondern mit entsprechendem Vorsatz verschiedene Transporteure zur Ausführung dieser Tathandlungen bestimmte und zu bestimmen versuchte (Paragraph 12, zweiter Fall StGB), indem er das Kokain in Südamerika „organisierte" und dessen Transport nach Europa (beinhaltend die beschriebenen durchgeführten oder auch nur intendierten Tathandlungen der Transporteure) „veranlasste" (US 37), „bewerkstelligte und ermöglichte" (US 58 f) sowie „in die Wege leitete" (US 75). Infolge Gleichwertigkeit der Täterschaftsformen des Paragraph 12, StGB ist die verfehlte rechtliche Beurteilung der Taten durch das Schöffengerichts als unmittelbare Täterschaft (Paragraph 12, erster Fall StGB) bedeutungslos (RIS-Justiz RS0089433).
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider blieb die Verantwortung des Beschwerdeführers nicht unerörtert, sondern wurde von den Tatrichtern unter Bezugnahme auf die ihn belastenden Verfahrensergebnisse als unglaubwürdig verworfen (insb US 77, 79 f, 134, 164). Dabei war das Erstgericht nicht verhalten, sich mit allen Details seiner Depositionen auseinanderzusetzen und darüber abzusprechen, inwieweit diese für oder wider die getroffenen Feststellungen sprechen. Soweit die Mängelrüge weiters als Unvollständigkeit rügt, dass „jene Beweisergebnisse" nicht berücksichtigt worden seien, die für die bloße Verschiffung von Zigaretten und einen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Montevideo zu den Tatzeitpunkten sprächen, nennt sie diese nicht und ist daher einer inhaltlichen Erwiderung nicht zugänglich; der Beschwerde zuwider sind derartige Konstatierungen auch US 65 nicht zu entnehmen. Im Übrigen erfordern die im Urteil angenommenen Bestimmungshandlungen des Drittangeklagten nicht dessen Anwesenheit bei der Verschiffung der Suchtgift-Container. Mit der Verantwortung des Angeklagten V***** und den Aussagen der Zeugen F*****, B***** sowie des verdeckten Ermittlers „Josef" hat sich das Erstgericht - auch die Zigarettentransporte und die Rolle des Beschwerdeführers betreffend - eingehend auseinandergesetzt (US 77 ff, 106 ff, 89 ff). Soweit die Beschwerde aus diesen Aussagen andere Schlüsse als jene des Schöffengerichts gezogen wissen will, bekämpft sie in unzulässiger Form die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung.Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider blieb die Verantwortung des Beschwerdeführers nicht unerörtert, sondern wurde von den Tatrichtern unter Bezugnahme auf die ihn belastenden Verfahrensergebnisse als unglaubwürdig verworfen (insb US 77, 79 f, 134, 164). Dabei war das Erstgericht nicht verhalten, sich mit allen Details seiner Depositionen auseinanderzusetzen und darüber abzusprechen, inwieweit diese für oder wider die getroffenen Feststellungen sprechen. Soweit die Mängelrüge weiters als Unvollständigkeit rügt, dass „jene Beweisergebnisse" nicht berücksichtigt worden seien, die für die bloße Verschiffung von Zigaretten und einen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Montevideo zu den Tatzeitpunkten sprächen, nennt sie diese nicht und ist daher einer inhaltlichen Erwiderung nicht zugänglich; der Beschwerde zuwider sind derartige Konstatierungen auch US 65 nicht zu entnehmen. Im Übrigen erfordern die im Urteil angenommenen Bestimmungshandlungen des Drittangeklagten nicht dessen Anwesenheit bei der Verschiffung der Suchtgift-Container. Mit der Verantwortung des Angeklagten V***** und den Aussagen der Zeugen F*****, B***** sowie des verdeckten Ermittlers „Josef" hat sich das Erstgericht - auch die Zigarettentransporte und die Rolle des Beschwerdeführers betreffend - eingehend auseinandergesetzt (US 77 ff, 106 ff, 89 ff). Soweit die Beschwerde aus diesen Aussagen andere Schlüsse als jene des Schöffengerichts gezogen wissen will, bekämpft sie in unzulässiger Form die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung.
Indem die Mängelrüge (der Sache nach Z 9 lit a) das Fehlen von Feststellungen zur subjektiven Tatseite zu I./1./a./ mangels Kenntnis des Beschwerdeführers über die von den beiden Suchtgifttransporten zu passierenden Staaten behauptet, vernachlässigt sie US 58 f, wonach die Angeklagten von den Transporten wussten und diese „auftrags- und vereinbarungsgemäß" durch die im Spruch genannten Staaten erfolgten. Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) behauptet zu den Schuldsprüchen I./1./a./aa./ und I./3./ das Vorliegen eines absolut untauglichen Versuchs nach § 15 Abs 3 StGB, weil das Kokain nach den getroffenen Feststellungen auf der geplanten Reise von Peru nach Österreich bereits in den USA sichergestellt worden und demnach eine Aus- und Einfuhr in Bezug auf Belgien, Deutschland und Österreich und ein Überlassen an Nenad T***** und weitere im Urteil genannte Personen unter keinen Umständen möglich gewesen sei. Dabei lässt der Beschwerdeführer aber außer Acht, dass ihm den maßgebenden Feststellungen zufolge der Sache nach nicht versuchte unmittelbare Täterschaft, sondern ein - in Bezug auf die kritisierte Ein- und Ausfuhr hinsichtlich der genannten Länder und in Bezug auf das Inverkehrsetzen erfolgloser - Bestimmungsversuch (Fabrizy in WK2 § 12 Rz 78) zur Last liegt. Warum aber dieser absolut untauglich gewesen sei, legt die Beschwerde nicht aus dem Gesetz abgeleitet dar. Zu I./1./a./bb./ reklamiert die Rechtsrüge das Fehlen von Feststellungen zur objektiven und subjektiven Tatseite betreffend die Ein- und Ausfuhr des von Peru nach Österreich gesandten Kokains in die Dominikanische Republik, die Bahamas, die USA und Belgien, vernachlässigt aber die Konstatierungen über den tatsächlichen Reiseweg und den Umstand, dass ua der Beschwerdeführer dessen Verschiffung und Transport „im bewussten und gewollten Zusammenwirken" mit anderen „bewerkstelligte und ermöglichte" (US 58 f) und wusste, dass sich in den Containern Kokain in „übergroßer" Menge befand, das von Peru nach Österreich verbracht werden sollte, was er „in die Wege geleitet und bewerkstelligt" hatte (US 75). Beide Nichtigkeitsbeschwerden waren daher - im Ergebnis im Einklang mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der dazu abgegebenen Äußerungen der Angeklagten - bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 und 2 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Graz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Indem die Mängelrüge (der Sache nach Ziffer 9, Litera a,) das Fehlen von Feststellungen zur subjektiven Tatseite zu römisch eins./1./a./ mangels Kenntnis des Beschwerdeführers über die von den beiden Suchtgifttransporten zu passierenden Staaten behauptet, vernachlässigt sie US 58 f, wonach die Angeklagten von den Transporten wussten und diese „auftrags- und vereinbarungsgemäß" durch die im Spruch genannten Staaten erfolgten. Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) behauptet zu den Schuldsprüchen römisch eins./1./a./aa./ und römisch eins./3./ das Vorliegen eines absolut untauglichen Versuchs nach Paragraph 15, Absatz 3, StGB, weil das Kokain nach den getroffenen Feststellungen auf der geplanten Reise von Peru nach Österreich bereits in den USA sichergestellt worden und demnach eine Aus- und Einfuhr in Bezug auf Belgien, Deutschland und Österreich und ein Überlassen an Nenad T***** und weitere im Urteil genannte Personen unter keinen Umständen möglich gewesen sei. Dabei lässt der Beschwerdeführer aber außer Acht, dass ihm den maßgebenden Feststellungen zufolge der Sache nach nicht versuchte unmittelbare Täterschaft, sondern ein - in Bezug auf die kritisierte Ein- und Ausfuhr hinsichtlich der genannten Länder und in Bezug auf das Inverkehrsetzen erfolgloser - Bestimmungsversuch (Fabrizy in WK2 Paragraph 12, Rz 78) zur Last liegt. Warum aber dieser absolut untauglich gewesen sei, legt die Beschwerde nicht aus dem Gesetz abgeleitet dar. Zu römisch eins./1./a./bb./ reklamiert die Rechtsrüge das Fehlen von Feststellungen zur objektiven und subjektiven Tatseite betreffend die Ein- und Ausfuhr des von Peru nach Österreich gesandten Kokains in die Dominikanische Republik, die Bahamas, die USA und Belgien, vernachlässigt aber die Konstatierungen über den tatsächlichen Reiseweg und den Umstand, dass ua der Beschwerdeführer dessen Verschiffung und Transport „im bewussten und gewollten Zusammenwirken" mit anderen „bewerkstelligte und ermöglichte" (US 58 f) und wusste, dass sich in den Containern Kokain in „übergroßer" Menge befand, das von Peru nach Österreich verbracht werden sollte, was er „in die Wege geleitet und bewerkstelligt" hatte (US 75). Beide Nichtigkeitsbeschwerden waren daher - im Ergebnis im Einklang mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der dazu abgegebenen Äußerungen der Angeklagten - bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Graz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.