Rechtssatz RS0109797
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109797
Entscheidungsdatum
25.03.2025
Rechtssatz
1.) Bestimmen eines anderen nach § 12 zweiter Fall StGB bedeutet, den unmittelbaren Täter zur Ausführung einer strafbaren Handlung zu veranlassen. Ist der unmittelbare Täter zur Tat bereits fest entschlossen ("alias facturus", "omnimodo facturus") oder gelingt es aus anderen Gründen nicht, ihn zur Ausführung zu veranlassen, stellt die Betätigung eines darauf gerichteten Entschlusses gemäß § 15 Abs 2 StGB einen strafbaren Bestimmungsversuch dar. 2.) Die Bestimmung kann auch über Mittelspersonen erfolgen; direkter Kontakt zwischen Bestimmungstäter und dem Bestimmten ist nicht erforderlich. Bestimmungstäterschaft kommt sogar dann in Betracht, wenn ein gänzlich offener Personenkreis zur Begehung einer hinreichend konkretisierten strafbaren Handlung aufgefordert wird. 3.) Bestimmungsversuch liegt vor, wenn sich das Verhalten des Täters nach seinen Vorstellungen bereits als Bestimmungshandlung darstellt oder dieser doch - gemäß dem konkreten Tatplan - unmittelbar vorangeht. Soll auf einen unmittelbaren Täter im Wege einer Mittelsperson eingewirkt werden, stellt die Einflussnahme auf diese bereits eine Bestimmungshandlung dar. Ein Abreißen der Bestimmungskette ändert an dem gemäß § 15 Abs 2 StGB strafbaren Bestimmungsversuch nichts.1.) Bestimmen eines anderen nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB bedeutet, den unmittelbaren Täter zur Ausführung einer strafbaren Handlung zu veranlassen. Ist der unmittelbare Täter zur Tat bereits fest entschlossen ("alias facturus", "omnimodo facturus") oder gelingt es aus anderen Gründen nicht, ihn zur Ausführung zu veranlassen, stellt die Betätigung eines darauf gerichteten Entschlusses gemäß Paragraph 15, Absatz 2, StGB einen strafbaren Bestimmungsversuch dar. 2.) Die Bestimmung kann auch über Mittelspersonen erfolgen; direkter Kontakt zwischen Bestimmungstäter und dem Bestimmten ist nicht erforderlich. Bestimmungstäterschaft kommt sogar dann in Betracht, wenn ein gänzlich offener Personenkreis zur Begehung einer hinreichend konkretisierten strafbaren Handlung aufgefordert wird. 3.) Bestimmungsversuch liegt vor, wenn sich das Verhalten des Täters nach seinen Vorstellungen bereits als Bestimmungshandlung darstellt oder dieser doch - gemäß dem konkreten Tatplan - unmittelbar vorangeht. Soll auf einen unmittelbaren Täter im Wege einer Mittelsperson eingewirkt werden, stellt die Einflussnahme auf diese bereits eine Bestimmungshandlung dar. Ein Abreißen der Bestimmungskette ändert an dem gemäß Paragraph 15, Absatz 2, StGB strafbaren Bestimmungsversuch nichts.
Entscheidungstexte
- 14 Os 147/97
Entscheidungstext OGH 17.03.1998 14 Os 147/97
- 14 Os 133/99
Entscheidungstext OGH 09.11.1999 14 Os 133/99
Auch; nur: Die Bestimmung kann auch über Mittelspersonen erfolgen; direkter Kontakt zwischen Bestimmungstäter und dem Bestimmten ist nicht erforderlich. (T1)
- 14 Os 93/00
Entscheidungstext OGH 17.10.2000 14 Os 93/00
Vgl auch; nur T1; nur: Bestimmungstäterschaft kommt sogar dann in Betracht, wenn ein gänzlich offener Personenkreis zur Begehung einer hinreichend konkretisierten strafbaren Handlung aufgefordert wird. (T2)
- 11 Os 46/01
Entscheidungstext OGH 26.06.2001 11 Os 46/01
Vgl auch; nur: Bestimmen eines anderen nach § 12 zweiter Fall StGB bedeutet, den unmittelbaren Täter zur Ausführung einer strafbaren Handlung zu veranlassen. Ist der unmittelbare Täter zur Tat bereits fest entschlossen ("alias facturus", "omnimodo facturus") oder gelingt es aus anderen Gründen nicht, ihn zur Ausführung zu veranlassen, stellt die Betätigung eines darauf gerichteten Entschlusses gemäß § 15 Abs 2 StGB einen strafbaren Bestimmungsversuch dar. (T3)
- 15 Os 161/08b
Entscheidungstext OGH 21.01.2009 15 Os 161/08b
Auch; Beisatz: Für die Beurteilung eines Bestimmungsversuchs als absolut untauglich kommt es nicht darauf an, ob (nicht die Bestimmung zur Ausführung der Tat, sondern) die Ausführung der Tat selbst unter keinen Umständen möglich gewesen ist. (T4)
- 17 Os 15/15g
Entscheidungstext OGH 22.09.2015 17 Os 15/15g
Auch
- 17 Os 17/18f
Entscheidungstext OGH 11.09.2018 17 Os 17/18f
Auch
- 12 Os 109/20a
Entscheidungstext OGH 07.12.2020 12 Os 109/20a
Vgl
- 12 Os 41/21b
Entscheidungstext OGH 29.07.2021 12 Os 41/21b
Vgl; Beis wie T4
- 15 Os 16/22z
Entscheidungstext OGH 27.04.2022 15 Os 16/22z
Vgl
- 11 Os 117/22y
Entscheidungstext OGH 20.12.2022 11 Os 117/22y
Vgl
- 14 Os 61/23m
Entscheidungstext OGH 25.03.2025 14 Os 61/23m
vgl; Beisatz: Der Bestimmungsvorsatz muss sich auf eine ausreichend individualisierte Tat beziehen, die aber noch nicht in allen Einzelheiten feststehen muss. Es genügt, wenn der Bestimmende die angesonnene Tat der Art nach und in groben Umrissen in seine Vorstellung aufgenommen hat. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109797
Zuletzt aktualisiert am
06.08.2025
Dokumentnummer
JJR_19980417_OGH0002_0140OS00147_9700000_001