Der aus Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt im Ergebnis Berechtigung zu.Der aus Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt im Ergebnis Berechtigung zu.
Nach den Urteilsfeststellungen ging er davon aus, dass das Falschgeld am 21. Jänner 1998 noch nicht als echt und unverfälscht an die in Aussicht genommenen Abnehmer weitergegeben würde, diese vielmehr über den Falschgeldcharakter informiert waren und erst ihrerseits oder über weitere Mittelsmänner das Falschgeld letztlich an gutgläubige Dritte weitergeben würden. Weder der Angeklagte noch S***** oder S***** haben daher bei der vom Schuldspruch erfassten Falschgeldübergabe dieses als echt und unverfälscht weitergegeben und solcherart eine dem Wortlaut eines der Tatbestände des Dreizehnten Abschnittes des Besonderen Teils des StGB entsprechende Ausführungshandlung vorgenommen. Zwar wollte der Angeklagte (§ 5 Abs 1 zweiter Halbsatz StGB) auch diesen Erfolg herbeiführen. Eine Feststellung, dass er - wenngleich nach Art einer Kettenbestimmung über mehrere Zwischenglieder - durch das der Verurteilung zugrundeliegende Handeln einen wenngleich noch unbestimmten (vgl JBl 1999, 265 = RZ 1999/7) Dritten zur Weitergabe an einen Gutgläubigen (als echt und unverfälscht) veranlassen, diesen (vgl Hager/Massauer in WK2 §§ 15, 16 Rz 197; aM Fuchs AT I4 309) also dazu bestimmen, maW den Anstoß zur Tatausführung geben (§ 12 zweiter Fall StGB; zum Erwecken des Handlungsentschlusses vgl Fabrizy in WK2 § 12 Rz 44 und 50, EvBl 2000/162, zuletzt eingehend Fuchs aaO 264 ff), nicht jedoch bloß einen sonstigen Beitrag dazu leisten wollte, ist aber den Urteilsgründen nicht zu entnehmen und auch in einem zweiten Rechtsgang nicht zu erwarten. Mangels Ausführungsnähe der Weitergabe an einen Gutgläubigen kommt dem Angeklagten daher das für den sonstigen Tatbeitrag (§ 12 dritter Fall StGB) geltende Erfordernis limitiert quantitativer Akzessorietät zum Handeln des unmittelbaren Täters zustatten (§ 15 Abs 2 StGB), weswegen sogleich in der Sache selbst mit Freispruch vorzugehen war.Nach den Urteilsfeststellungen ging er davon aus, dass das Falschgeld am 21. Jänner 1998 noch nicht als echt und unverfälscht an die in Aussicht genommenen Abnehmer weitergegeben würde, diese vielmehr über den Falschgeldcharakter informiert waren und erst ihrerseits oder über weitere Mittelsmänner das Falschgeld letztlich an gutgläubige Dritte weitergeben würden. Weder der Angeklagte noch S***** oder S***** haben daher bei der vom Schuldspruch erfassten Falschgeldübergabe dieses als echt und unverfälscht weitergegeben und solcherart eine dem Wortlaut eines der Tatbestände des Dreizehnten Abschnittes des Besonderen Teils des StGB entsprechende Ausführungshandlung vorgenommen. Zwar wollte der Angeklagte (Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Halbsatz StGB) auch diesen Erfolg herbeiführen. Eine Feststellung, dass er - wenngleich nach Art einer Kettenbestimmung über mehrere Zwischenglieder - durch das der Verurteilung zugrundeliegende Handeln einen wenngleich noch unbestimmten vergleiche JBl 1999, 265 = RZ 1999/7) Dritten zur Weitergabe an einen Gutgläubigen (als echt und unverfälscht) veranlassen, diesen vergleiche Hager/Massauer in WK2 Paragraphen 15, 16, Rz 197; aM Fuchs AT I4 309) also dazu bestimmen, maW den Anstoß zur Tatausführung geben (Paragraph 12, zweiter Fall StGB; zum Erwecken des Handlungsentschlusses vergleiche Fabrizy in WK2 Paragraph 12, Rz 44 und 50, EvBl 2000/162, zuletzt eingehend Fuchs aaO 264 ff), nicht jedoch bloß einen sonstigen Beitrag dazu leisten wollte, ist aber den Urteilsgründen nicht zu entnehmen und auch in einem zweiten Rechtsgang nicht zu erwarten. Mangels Ausführungsnähe der Weitergabe an einen Gutgläubigen kommt dem Angeklagten daher das für den sonstigen Tatbeitrag (Paragraph 12, dritter Fall StGB) geltende Erfordernis limitiert quantitativer Akzessorietät zum Handeln des unmittelbaren Täters zustatten (Paragraph 15, Absatz 2, StGB), weswegen sogleich in der Sache selbst mit Freispruch vorzugehen war.
Bleibt anzumerken, dass Aus- oder Weitergeben zu Übernahme oder Sich-Verschaffen im Verhältnis der Exklusivität stehen (Ratz in WK2 Vorbem zu §§ 28-31 Rz 3), weshalb Strafbarkeit gemäß §§ 12 dritter Fall, 233 Abs 1 Z 1 StGB von vornherein ausscheidet.Bleibt anzumerken, dass Aus- oder Weitergeben zu Übernahme oder Sich-Verschaffen im Verhältnis der Exklusivität stehen (Ratz in WK2 Vorbem zu Paragraphen 28 -, 31, Rz 3), weshalb Strafbarkeit gemäß Paragraphen 12, dritter Fall, 233 Absatz eins, Ziffer eins, StGB von vornherein ausscheidet.