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Entscheidung 17 Os 17/18f×

Entscheidung 17 Os 17/18f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0089598 Rechtssatz 01.10.1991Strafrecht
Wer sich einem anderen für die Begehung einer Straftat anbietet, die er ohne vorherige Auftragserteilung nicht - jedenfalls nicht so, wie im Angebot vorgesehen - verüben würde, hat ungeachtet seiner grundsätzlichen Bereitschaft zur Tatausführung den konkret …
RS0089607 Rechtssatz 03.04.1990Strafrecht
Die bloße "grundsätzliche" Bereitschaft eines Täters, eine individuell noch nicht bestimmte Straftat vorzunehmen, schließt nicht aus, daß die Einwirkung eines anderen den Anstoß dazu geben und sohin dafür ursächlich sein kann, daß jener die tatbildmäßige Ha …
RS0089881 Rechtssatz 06.12.1984Strafrecht
Hinsichtlich der Frage, welches Verhalten "ausführungsnah" ist, haben Ausführungsversuch und Bestimmungsversuch unterschiedliche Bezugspunkte. Bei geplanter Einwirkung auf den unmittelbaren Täter im Wege einer Mittelsperson stellt schon die Einflußnahme auf …
RS0109797 Rechtssatz 17.04.1998Strafrecht
1.) Bestimmen eines anderen nach § 12 zweiter Fall StGB bedeutet, den unmittelbaren Täter zur Ausführung einer strafbaren Handlung zu veranlassen. Ist der unmittelbare Täter zur Tat bereits fest entschlossen ("alias facturus", "omnimodo facturus") oder geli …
RS0132257 Rechtssatz 11.09.2018Strafrecht
Zwar können auch finanzielle Auswirkungen schwere Nachteile darstellen. Die Qualifikation ist jedoch nur dann erfüllt, wenn die besonders schweren Nachteile Folge der (spezifischen) Umstände der Freiheitsentziehung, nicht eines (angestrebten) vom Opfer mit …