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Rechtssatz RS0089598

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0089598

Geschäftszahl

14Os90/91; 17Os17/18f

Entscheidungsdatum

11.09.2018

Rechtssatz

Wer sich einem anderen für die Begehung einer Straftat anbietet, die er ohne vorherige Auftragserteilung nicht - jedenfalls nicht so, wie im Angebot vorgesehen - verüben würde, hat ungeachtet seiner grundsätzlichen Bereitschaft zur Tatausführung den konkreten Entschluß noch nicht gefaßt, weil es an der von ihm dafür vorausgesetzten Mitwirkung der anderen Person (des Auftraggebers) fehlt. Erst die Auftragserteilung führt diesen Entschluß herbei. Die Auftragserteilung stellt sich daher auch in einem solchen Fall als Bestimmung zur Tat nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB dar. Gemäß Paragraph 15, Absatz 2, StGB gilt sie bereits als Versuch der Tat; dies auch dann, wenn es nicht gelungen ist, den zu Bestimmenden zu beeinflussen, ja sogar, wenn die Beeinflussungshandlung den zu Bestimmenden überhaupt nicht erreicht hat.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 90/91
    Entscheidungstext OGH 01.10.1991 14 Os 90/91
    Veröff: JBl 1992,801
  • 17 Os 17/18f
    Entscheidungstext OGH 11.09.2018 17 Os 17/18f
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0089598

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2018

Dokumentnummer

JJR_19911001_OGH0002_0140OS00090_9100000_001