Rechtssatz RS0089881
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0089881
Entscheidungsdatum
27.04.2022
Rechtssatz
Hinsichtlich der Frage, welches Verhalten "ausführungsnah" ist, haben Ausführungsversuch und Bestimmungsversuch unterschiedliche Bezugspunkte. Bei geplanter Einwirkung auf den unmittelbaren Täter im Wege einer Mittelsperson stellt schon die Einflußnahme auf letztere eine Ausführungshandlung des Bestimmens dar. Ist das Beeinflussungsmittel ein Brief, dann stehen Maßnahmen zu dessen Beförderung - hier die Mitnahme zu einem als Boten ausersehenen Verteidiger - bereits in derart enger Beziehung zur geplanten Ausführungshandlung, sodaß gemäß § 15 Abs 2 StGB strafbarer Bestimmungsversuch vorliegt.Hinsichtlich der Frage, welches Verhalten "ausführungsnah" ist, haben Ausführungsversuch und Bestimmungsversuch unterschiedliche Bezugspunkte. Bei geplanter Einwirkung auf den unmittelbaren Täter im Wege einer Mittelsperson stellt schon die Einflußnahme auf letztere eine Ausführungshandlung des Bestimmens dar. Ist das Beeinflussungsmittel ein Brief, dann stehen Maßnahmen zu dessen Beförderung - hier die Mitnahme zu einem als Boten ausersehenen Verteidiger - bereits in derart enger Beziehung zur geplanten Ausführungshandlung, sodaß gemäß Paragraph 15, Absatz 2, StGB strafbarer Bestimmungsversuch vorliegt.
Entscheidungstexte
- 12 Os 156/83
Entscheidungstext OGH 06.12.1984 12 Os 156/83
- 13 Os 112/85
Entscheidungstext OGH 01.08.1985 13 Os 112/85
Vgl auch; Beisatz: Absenden des Briefs durch einen Untersuchungshäftling begründet strafbaren Versuch der (infolge der gerichtlichen Zensur mißlungenen) Anstiftung. (T1) Veröff: SSt 56/55
- 12 Os 195/85
Entscheidungstext OGH 06.03.1986 12 Os 195/85
Vgl auch; nur: Hinsichtlich der Frage, welches Verhalten "ausführungsnah" ist, haben Ausführungsversuch und Bestimmungsversuch unterschiedliche Bezugspunkte. (T2) Beisatz: Beim Bestimmungsversuch ist die Ausführungsnähe nicht an der Nähe zur Tat, sondern an der Nähe zur Bestimmung eines anderen zur Tat zu messen. (T3)
- 13 Os 68/88
Entscheidungstext OGH 04.08.1988 13 Os 68/88
Vgl auch; nur T2; Beisatz: In dem Fall einer mißlungenen Bestimmung zum Mord kann sich die Frage der Ausführungsnähe zum Mord selbst gar nicht stellen. (T4)
- 13 Os 106/93
Entscheidungstext OGH 10.11.1993 13 Os 106/93
Vgl auch; nur T2; Beis wie T3
- 17 Os 17/18f
Entscheidungstext OGH 11.09.2018 17 Os 17/18f
Vgl auch
- 15 Os 16/22z
Entscheidungstext OGH 27.04.2022 15 Os 16/22z
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0089881
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2022
Dokumentnummer
JJR_19841206_OGH0002_0120OS00156_8300000_003