Voraussetzung für die Stellung einer Zusatzfrage (§ 313 StPO) an die Geschwornen ist, daß in der Hauptverhandlung Tatsachen vorgebracht worden sind, die - wenn sie als erwiesen angenommen werden - die Strafbarkeit ausschließen oder aufheben würden. Von einem Vorbringen derartiger Tatsachen kann aber nur dann gesprochen werden, wenn in der Verantwortung des Angeklagten oder im Ergebnis des in der Hauptverhandlung abgeführten Beweisverfahrens Umstände konkretisiert wurden, die, wenn sie zutreffen, die Annahme eines Straflosigkeitsgrundes in den näheren Bereich der Möglichkeit rücken (ÖJZ-LSK 1978/139 = EvBl 1978/119; ÖJZ-LSK 1980/182 = SSt 51/29 ua). Grundlage einer Zusatzfrage können stets nur konkrete Beweisergebnisse, nicht aber bloß abstrakt denkbare Möglichkeiten sein (ÖJZ-LSK 1984/100). Bezogen auf den vorliegenden Fall bedeutet das, daß die reklamierte Zusatzfrage nach (freiwilligem) Rücktritt vom (Bestimmungs-)Versuch dann zu stellen gewesen wäre, wenn in der Hauptverhandlung ein solches Maß konkreter Tatsachen vorgebracht wurde, daß darin der in Rede stehende Strafaufhebungsgrund volle Deckung findet (vgl. KH 3063 ua). Dies traf indes - entgegen der Meinung des Beschwerdeführers - nicht zu. Denn in der Hauptverhandlung haben sich - wie der Schwurgerichtshof zutreffend erkannte - keine (konkreten) Anhaltspunkte dafür ergeben, daß der Angeklagte aus eigenem Antritt (freiwillig) von seinem Vorhaben, Roland M*** zur Begehung eines Mordes zu bestimmen, Abstand genommen hat: Der Angeklagte stellte überhaupt in Abrede, jemals versucht zu haben, Roland M*** zum Mord an Josef P*** und weiteren Personen zu verleiten (S 619 ff); Roland M*** hinwieder gab an, daß er auf das immer drängender werdende Ansinnen des Angeklagten "hinhaltend" reagiert, jedoch niemals beabsichtigt habe, den ihm angesonnenen Mordanschlag tatsächlich auszuführen; nach der Flucht des Angeklagten in die Schweiz (am 17.Feber 1984) habe dieser ungeachtet weiterer loser "Kontakte" (vgl. S 623, 628) "nichts mehr getan" (S 627). Dieser Darstellung zufolge nahm der Angeklagte daher wegen seiner Flucht ins Ausland, sohin auf Grund äußerer Umstände, von weiteren Einwirkungen auf Roland M*** Abstand, nicht aber auf Grund eines auf inneren Erwägungen beruhenden, eigenständigen Willensentschlusses.Voraussetzung für die Stellung einer Zusatzfrage (Paragraph 313, StPO) an die Geschwornen ist, daß in der Hauptverhandlung Tatsachen vorgebracht worden sind, die - wenn sie als erwiesen angenommen werden - die Strafbarkeit ausschließen oder aufheben würden. Von einem Vorbringen derartiger Tatsachen kann aber nur dann gesprochen werden, wenn in der Verantwortung des Angeklagten oder im Ergebnis des in der Hauptverhandlung abgeführten Beweisverfahrens Umstände konkretisiert wurden, die, wenn sie zutreffen, die Annahme eines Straflosigkeitsgrundes in den näheren Bereich der Möglichkeit rücken (ÖJZ-LSK 1978/139 = EvBl 1978/119; ÖJZ-LSK 1980/182 = SSt 51/29 ua). Grundlage einer Zusatzfrage können stets nur konkrete Beweisergebnisse, nicht aber bloß abstrakt denkbare Möglichkeiten sein (ÖJZ-LSK 1984/100). Bezogen auf den vorliegenden Fall bedeutet das, daß die reklamierte Zusatzfrage nach (freiwilligem) Rücktritt vom (Bestimmungs-)Versuch dann zu stellen gewesen wäre, wenn in der Hauptverhandlung ein solches Maß konkreter Tatsachen vorgebracht wurde, daß darin der in Rede stehende Strafaufhebungsgrund volle Deckung findet vergleiche KH 3063 ua). Dies traf indes - entgegen der Meinung des Beschwerdeführers - nicht zu. Denn in der Hauptverhandlung haben sich - wie der Schwurgerichtshof zutreffend erkannte - keine (konkreten) Anhaltspunkte dafür ergeben, daß der Angeklagte aus eigenem Antritt (freiwillig) von seinem Vorhaben, Roland M*** zur Begehung eines Mordes zu bestimmen, Abstand genommen hat: Der Angeklagte stellte überhaupt in Abrede, jemals versucht zu haben, Roland M*** zum Mord an Josef P*** und weiteren Personen zu verleiten (S 619 ff); Roland M*** hinwieder gab an, daß er auf das immer drängender werdende Ansinnen des Angeklagten "hinhaltend" reagiert, jedoch niemals beabsichtigt habe, den ihm angesonnenen Mordanschlag tatsächlich auszuführen; nach der Flucht des Angeklagten in die Schweiz (am 17.Feber 1984) habe dieser ungeachtet weiterer loser "Kontakte" vergleiche S 623, 628) "nichts mehr getan" (S 627). Dieser Darstellung zufolge nahm der Angeklagte daher wegen seiner Flucht ins Ausland, sohin auf Grund äußerer Umstände, von weiteren Einwirkungen auf Roland M*** Abstand, nicht aber auf Grund eines auf inneren Erwägungen beruhenden, eigenständigen Willensentschlusses.
Angesichts dieser Ergebnisse der Hauptverhandlung mangelt es an einem tatsächlichen Vorbringen, das die Annahme eines freiwilligen Rücktritts vom Versuch, Roland M*** zum Mord zu bestimmen, zumindest für möglich erscheinen läßt, sodaß die reklamierte Zusatzfrage nicht indiziert war. Der behauptete Verfahrensmangel liegt daher nicht vor.
Es versagt aber auch der weitere Beschwerdeeinwand, mit welchem eine einer Unrichtigkeit gleichkommende Unvollständigkeit der Rechtsbelehrung (Z 8) mit der Begründung releviert wird, den Geschwornen sei der Unterschied zwischen (strafbarer) versuchter Bestimmung und deren (strafloser) Vorbereitung nicht hinreichend erläutert worden, zumal es der Schwurgerichtshof unterlassen habe, "eine Konkretisierung vorzunehmen, wann eine bestimmungsnahe Handlung vorliege". Denn der Beschwerdeführer übergeht dabei die rechtsrichtigen (vgl. SSt 47/15 sowie Kienapfel AT E 6 RN 9 ff, 23 ff mwN) und auch für Laien verständlichen Darlegungen in der schriftlichen Rechtsbelehrung (S 680 ff), insbesondere dahin, daß die auch für den Bestimmungsversuch vorausgesetzte "Ausführungsnähe" nicht an "der Nähe zur Tat, sondern an der Nähe zur Bestimmung eines anderen zur Tat" zu messen (S 681) und Bestimmungsversuch dann anzunehmen ist, "wenn das Verhalten des Bestimmenden nach seiner Vorstellung (zu ergänzen: sich) bereits als Bestimmungshandlung darstellt oder dieser doch entsprechend dem konkreten Tatplan unmittelbar vorangeht" (S 682). Welcher weiteren "Konkretisierung" es angesichts der in der Rechtsbelehrung darüber hinaus enthaltenen Aufzählung der "Fälle der versuchten und strafbaren Bestimmung" (S 681) noch bedurft hätte, bleibt unerfindlich. Sollte der Beschwerdeführer jedoch bei seinem bezüglichen Einwand eine Bezugnahme auf die Umstände des konkreten Falles im Auge haben, so übersieht er, daß in der schriftlichen Rechtsbelehrung auf den konkreten Sachverhalt nicht Bezug genommen werden darf (vgl. Mayerhofer-Rieder StPO 2 ENr. 18,19 zu § 345 Z 8). Die Rechtsrüge (Z 11 lit a) schließlich entbehrt der prozeßordnungsgemäßen Ausführung, weil sie nicht vom Wahrspruch der Geschwornen ausgeht, sondern wahrspruchsfremd unterstellt, der Angeklagte habe lediglich (straflose) Vorbereitungshandlungen unternommen.Es versagt aber auch der weitere Beschwerdeeinwand, mit welchem eine einer Unrichtigkeit gleichkommende Unvollständigkeit der Rechtsbelehrung (Ziffer 8,) mit der Begründung releviert wird, den Geschwornen sei der Unterschied zwischen (strafbarer) versuchter Bestimmung und deren (strafloser) Vorbereitung nicht hinreichend erläutert worden, zumal es der Schwurgerichtshof unterlassen habe, "eine Konkretisierung vorzunehmen, wann eine bestimmungsnahe Handlung vorliege". Denn der Beschwerdeführer übergeht dabei die rechtsrichtigen vergleiche SSt 47/15 sowie Kienapfel AT E 6 RN 9 ff, 23 ff mwN) und auch für Laien verständlichen Darlegungen in der schriftlichen Rechtsbelehrung (S 680 ff), insbesondere dahin, daß die auch für den Bestimmungsversuch vorausgesetzte "Ausführungsnähe" nicht an "der Nähe zur Tat, sondern an der Nähe zur Bestimmung eines anderen zur Tat" zu messen (S 681) und Bestimmungsversuch dann anzunehmen ist, "wenn das Verhalten des Bestimmenden nach seiner Vorstellung (zu ergänzen: sich) bereits als Bestimmungshandlung darstellt oder dieser doch entsprechend dem konkreten Tatplan unmittelbar vorangeht" (S 682). Welcher weiteren "Konkretisierung" es angesichts der in der Rechtsbelehrung darüber hinaus enthaltenen Aufzählung der "Fälle der versuchten und strafbaren Bestimmung" (S 681) noch bedurft hätte, bleibt unerfindlich. Sollte der Beschwerdeführer jedoch bei seinem bezüglichen Einwand eine Bezugnahme auf die Umstände des konkreten Falles im Auge haben, so übersieht er, daß in der schriftlichen Rechtsbelehrung auf den konkreten Sachverhalt nicht Bezug genommen werden darf vergleiche Mayerhofer-Rieder StPO 2 ENr. 18,19 zu Paragraph 345, Ziffer 8,). Die Rechtsrüge (Ziffer 11, Litera a,) schließlich entbehrt der prozeßordnungsgemäßen Ausführung, weil sie nicht vom Wahrspruch der Geschwornen ausgeht, sondern wahrspruchsfremd unterstellt, der Angeklagte habe lediglich (straflose) Vorbereitungshandlungen unternommen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde ist damit zur Gänze unbegründet, weshalb sie zu verwerfen war.
Das Geschwornengericht verurteilte den Angeklagten nach §§ 28, 75 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 (zehn) Jahren. Dabei wertete es als erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen sowie die Vorstrafen des Angeklagten, als mildernd hingegen, daß beide Straftaten beim Versuch geblieben sind und daß der Angeklagte "beim Verbrechen des Mordes nur Bestimmungstäter war". Nachdem der Angeklagte seine Berufung im Gerichtstag zurückgezogen hat, war nur mehr über die Berufung der Anklagebehörde zu entscheiden, die mit ihrem Rechtsmittel die Verhängung einer höheren Strafe anstrebt.Das Geschwornengericht verurteilte den Angeklagten nach Paragraphen 28, 75, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 (zehn) Jahren. Dabei wertete es als erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen sowie die Vorstrafen des Angeklagten, als mildernd hingegen, daß beide Straftaten beim Versuch geblieben sind und daß der Angeklagte "beim Verbrechen des Mordes nur Bestimmungstäter war". Nachdem der Angeklagte seine Berufung im Gerichtstag zurückgezogen hat, war nur mehr über die Berufung der Anklagebehörde zu entscheiden, die mit ihrem Rechtsmittel die Verhängung einer höheren Strafe anstrebt.
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Der Staatsanwaltschaft ist zwar einzuräumen, daß eine Tatbegehung als Bestimmungstäter - entgegen der Auffassung des Erstgerichts - keinen Milderungsgrund darstellt; die Verführung eines anderen zu einer strafbaren Handlung wirkt vielmehr grundsätzlich erschwerend (§ 33 Z 3 StGB). Auch wenn daher die erstgerichtlichen Strafzumessungsgründe in diesem Sinn (zu Lasten des Angeklagten) zu korrigieren sind, so ändert dies nichts daran, daß die in erster Instanz ausgesprochene Strafe auch nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs der Schuld des Angeklagten und dem Unwert seiner Straftaten angemessen ist, weshalb der Berufung der Anklagebehörde im Ergebnis kein Erfolg beschieden sein kann. Es war demnach insgesamt spruchgemäß zu erkennen.Der Staatsanwaltschaft ist zwar einzuräumen, daß eine Tatbegehung als Bestimmungstäter - entgegen der Auffassung des Erstgerichts - keinen Milderungsgrund darstellt; die Verführung eines anderen zu einer strafbaren Handlung wirkt vielmehr grundsätzlich erschwerend (Paragraph 33, Ziffer 3, StGB). Auch wenn daher die erstgerichtlichen Strafzumessungsgründe in diesem Sinn (zu Lasten des Angeklagten) zu korrigieren sind, so ändert dies nichts daran, daß die in erster Instanz ausgesprochene Strafe auch nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs der Schuld des Angeklagten und dem Unwert seiner Straftaten angemessen ist, weshalb der Berufung der Anklagebehörde im Ergebnis kein Erfolg beschieden sein kann. Es war demnach insgesamt spruchgemäß zu erkennen.
Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.