Wie die beschwerdeführende Staatsanwaltschaft demgegenüber zutreffend ausführt, steht außer Zweifel, daß bereits das Absenden eines Briefs (im Gegensatz zu dessen bloßer Niederschrift, dessen Frankieren oder auch dem Gang damit zum Briefkasten: siehe Kienapfel AT E 6 RN. 26 unten) als ausführungsnahe Handlung strafbaren Versuch der Anstiftung begründet. Denn: Ausführungsnah ist das Verhalten in objektiver Beziehung, wenn es im nahen Vorfeld der Erfolgsverwirklichung liegt, d.h. jenes Ereignisses oder Zustands, das bzw. der aus dem Tätigkeitswort des Gesetzes als Wirkung hervorgeht, und in subjektiver Beziehung, wenn der Täter die entscheidende Hemmstufe überwunden hat (LSK. 1982/22; 13 Os 202/84). In objektiver Hinsicht stand die Ausführung der Anstiftung durch das Absenden des Briefs, in welchem über den Adressaten eine dritte Person zu einer strafbaren Handlung aufgefordert wird, bevor; der Täter handelte also bereits in naher zeitlicher Distanz zur Einwirkung auf Astrid A, d.h. zum 'Bestimmen', dem Tätigkeitswort des § 12, zweiter Fall, StGB. und zugleich dem Bezugspunkt des korrespondierenden Versuchs (§ 15 Abs. 2 StGB.). In subjektiver Hinsicht ist angesichts des Umstands, daß der Angeklagte den Brief bereits aus der Hand gegeben hatte und damit auf den normalen Lauf der Dinge keine Einwirkungsmöglichkeit mehr hatte, die überwindung der entscheidenden Hemmstufe geradezu augenfällig.Wie die beschwerdeführende Staatsanwaltschaft demgegenüber zutreffend ausführt, steht außer Zweifel, daß bereits das Absenden eines Briefs (im Gegensatz zu dessen bloßer Niederschrift, dessen Frankieren oder auch dem Gang damit zum Briefkasten: siehe Kienapfel AT E 6 RN. 26 unten) als ausführungsnahe Handlung strafbaren Versuch der Anstiftung begründet. Denn: Ausführungsnah ist das Verhalten in objektiver Beziehung, wenn es im nahen Vorfeld der Erfolgsverwirklichung liegt, d.h. jenes Ereignisses oder Zustands, das bzw. der aus dem Tätigkeitswort des Gesetzes als Wirkung hervorgeht, und in subjektiver Beziehung, wenn der Täter die entscheidende Hemmstufe überwunden hat (LSK. 1982/22; 13 Os 202/84). In objektiver Hinsicht stand die Ausführung der Anstiftung durch das Absenden des Briefs, in welchem über den Adressaten eine dritte Person zu einer strafbaren Handlung aufgefordert wird, bevor; der Täter handelte also bereits in naher zeitlicher Distanz zur Einwirkung auf Astrid A, d.h. zum 'Bestimmen', dem Tätigkeitswort des Paragraph 12,, zweiter Fall, StGB. und zugleich dem Bezugspunkt des korrespondierenden Versuchs (Paragraph 15, Absatz 2, StGB.). In subjektiver Hinsicht ist angesichts des Umstands, daß der Angeklagte den Brief bereits aus der Hand gegeben hatte und damit auf den normalen Lauf der Dinge keine Einwirkungsmöglichkeit mehr hatte, die überwindung der entscheidenden Hemmstufe geradezu augenfällig.
Daß der Brief von der gerichtlichen Zensur zurückgehalten wurde, verschlägt dem strafbaren Versuch nichts. Man unterscheidet drei Formen der versuchten Anstiftung: die Fallgestaltung des sog. alias facturus (die hier nicht in Betracht kommt), die mißlungene und die erfolglose Anstiftung. Mißlungen ist sie, wenn es dem Anstifter nicht gelingt, im Anzustiftenden den Willen zur Tat zu erzeugen;
erfolglos ist die Anstiftung, wenn es aus anderen Gründen (trotz Erweckung des Tatentschlusses) nicht einmal zum Versuch der Haupttat kommt (LSK. 1976/245; Foregger-Serini 3 S. 60 oben, 68;
Leukauf-Steininger 2 S. 182 oben). Im gegenständlichen Fall hat die Einwirkung die anzustiftende Person gar nicht erreicht, die Anstiftung ist also mißlungen. Indes verkörpert dieser Ausgang des Geschehens, wie vorstehend dargelegt, nichts anderes als eine der drei Formen der versuchten und strafbaren Anstiftung (Foregger-Serini 3 a.a.O., Leukauf-Steininger 2 a.a.O.).
Daß der Angeklagte auf Grund der Zensurvermerke auf der für ihn einlangenden Post erkannt hat, daß ein Brief mit derartigen Aufforderungen den Adressaten möglicherweise nicht erreichen wird, bedeutet nicht, daß er ein übersehen der kritischen Textstellen bei der Zensur oder deren gänzliches Unterbleiben (siehe § 188 Abs. 1, letzter Satz, StPO.) geradezu für unmöglich hielt; wäre doch die Unterstellung, er habe den Brief abgeschickt, obwohl er es als sicher angenommen habe, dieser werde von der Zensur zurückgehalten werden, geradezu widersinnig. Letztendlich ist anzumerken, daß die Regeln für die Anstiftung auch dann gelten, wenn sie über mehrere Personen läuft (sogenannte Kettenbestimmung: Kienapfel AT E 4 RN. 13; Leukauf-Steininger 2 RN. 21 zu § 12 StGB.). Der Beschwerde der Staatsanwaltschaft war daher Folge zu geben, der nichtige Freispruch (§ 281 Abs. 1 Z. 9 lit. a StPO.) samt dem Strafausspruch aufzuheben, auf der Grundlage der vorhandenen Feststellungen gemäß § 288 Abs. 2 Z. 3 StPO. in der Sache selbst zu erkennen und Werner A des Vergehens der versuchten falschen Beweisaussage vor Gericht als Anstifter nach §§ 15, 12, zweiter Fall, 288 Abs. 1 StGB. schuldig zu sprechen.Daß der Angeklagte auf Grund der Zensurvermerke auf der für ihn einlangenden Post erkannt hat, daß ein Brief mit derartigen Aufforderungen den Adressaten möglicherweise nicht erreichen wird, bedeutet nicht, daß er ein übersehen der kritischen Textstellen bei der Zensur oder deren gänzliches Unterbleiben (siehe Paragraph 188, Absatz eins,, letzter Satz, StPO.) geradezu für unmöglich hielt; wäre doch die Unterstellung, er habe den Brief abgeschickt, obwohl er es als sicher angenommen habe, dieser werde von der Zensur zurückgehalten werden, geradezu widersinnig. Letztendlich ist anzumerken, daß die Regeln für die Anstiftung auch dann gelten, wenn sie über mehrere Personen läuft (sogenannte Kettenbestimmung: Kienapfel AT E 4 RN. 13; Leukauf-Steininger 2 RN. 21 zu Paragraph 12, StGB.). Der Beschwerde der Staatsanwaltschaft war daher Folge zu geben, der nichtige Freispruch (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO.) samt dem Strafausspruch aufzuheben, auf der Grundlage der vorhandenen Feststellungen gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO. in der Sache selbst zu erkennen und Werner A des Vergehens der versuchten falschen Beweisaussage vor Gericht als Anstifter nach Paragraphen 15, 12,, zweiter Fall, 288 Absatz eins, StGB. schuldig zu sprechen.
Der geänderte Schuldspruch zwingt zur Neubemessung der Strafe, die nach den §§ 28, 201 Abs. 1 StGB. zu verhängen war. Dabei waren erschwerend das Zusammentreffen von (richtig) drei Verbrechen (§§ 201, 202, 206 StGB.) mit nunmehr zwei Vergehen (§§ 212, 288 StGB.) und die Wiederholung der Sittlichkeitsdelikte durch zehn Jahre, mildernd hingegen das Geständnis zu den Schuldsprüchen I, III und V sowie, daß es teilweise beim Versuch geblieben war (III). Der geschlechtliche Mißbrauch der zu Beginn der sexuellen Verfehlungen erst sechsjährigen Stieftochter durch ein volles Jahrzehnt läßt angesichts der immer wieder gezeigten Brutalität und der Hartnäckigkeit, mit welcher der Angeklagte sein Opfer verfolgte, das offenbar noch an den psychischen Auswirkungen des erlittenen Ungemachs leidet (S. 121 unten), einen so hohen Unrechtsgehalt und damit ein so gravierendes Verschulden erkennen, daß bei der bedrückenden Deliktskonkurrenz eine im mittleren Bereich des anzuwendenden Strafsatzes geschöpfte Unrechtsfolge der zuvor umrissenen kriminellen Dimension gerade noch gerecht werden kann. Die Staatsanwaltschaft war mit ihrer Berufung auf die Neubemessung der Strafe zu verweisen.Der geänderte Schuldspruch zwingt zur Neubemessung der Strafe, die nach den Paragraphen 28, 201, Absatz eins, StGB. zu verhängen war. Dabei waren erschwerend das Zusammentreffen von (richtig) drei Verbrechen (Paragraphen 201, 202, 206, StGB.) mit nunmehr zwei Vergehen (Paragraphen 212, 288, StGB.) und die Wiederholung der Sittlichkeitsdelikte durch zehn Jahre, mildernd hingegen das Geständnis zu den Schuldsprüchen römisch eins, römisch drei und römisch fünf sowie, daß es teilweise beim Versuch geblieben war (römisch drei). Der geschlechtliche Mißbrauch der zu Beginn der sexuellen Verfehlungen erst sechsjährigen Stieftochter durch ein volles Jahrzehnt läßt angesichts der immer wieder gezeigten Brutalität und der Hartnäckigkeit, mit welcher der Angeklagte sein Opfer verfolgte, das offenbar noch an den psychischen Auswirkungen des erlittenen Ungemachs leidet (S. 121 unten), einen so hohen Unrechtsgehalt und damit ein so gravierendes Verschulden erkennen, daß bei der bedrückenden Deliktskonkurrenz eine im mittleren Bereich des anzuwendenden Strafsatzes geschöpfte Unrechtsfolge der zuvor umrissenen kriminellen Dimension gerade noch gerecht werden kann. Die Staatsanwaltschaft war mit ihrer Berufung auf die Neubemessung der Strafe zu verweisen.
Die inhaltlich als Berufung anzusehende handschriftliche Eingabe des Angeklagten ist erst am 17.Juni 1985 unmittelbar an den Obersten Gerichtshof gelangt. Sie war mangels rechtzeitiger Anmeldung dieses Rechtsmittels zurückzuweisen (§§ 294 Abs. 4, 296 Abs. 2 StPO.). Die Aussprüche über die Vorhaftanrechnung und über die Verpflichtung des Angeklagten zum Kostenersatz gemäß § 389 StPO.Die inhaltlich als Berufung anzusehende handschriftliche Eingabe des Angeklagten ist erst am 17.Juni 1985 unmittelbar an den Obersten Gerichtshof gelangt. Sie war mangels rechtzeitiger Anmeldung dieses Rechtsmittels zurückzuweisen (Paragraphen 294, Absatz 4, 296, Absatz 2, StPO.). Die Aussprüche über die Vorhaftanrechnung und über die Verpflichtung des Angeklagten zum Kostenersatz gemäß Paragraph 389, StPO.
wurden aus dem Ersturteil übernommen.