Der Rechtsrüge (§ 281 Abs.1 Z.9 lit.c, inhaltlich Z.9 lit.b StPO) zuwider hängt die Verfolgung des A wegen des in der Bundesrepublik Deutschland verübten Einbruchsdiebstahls (I C) nicht davon ab, daß die Behörden des Tatortstaats eine Anzeige oder einen Antrag auf Einleitung des Strafverfahrens wegen dieser Tat übermittelt haben. Der vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zitierte Artikel XIV (Abs.3) des Vertrags zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des Europäischen übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung, BGBl. 1977/36, betrifft nämlich nicht die Auslieferung. Diese wurde für das Faktum I C in Form der Zustimmung des niedersächsischen Ministers der Justiz zur Verfolgung des A wegen der im Haftbefehl Bd. IV ON. 230 angeführten Straftat bewilligt: Bd. IV ON. 239.Der Rechtsrüge (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera c,, inhaltlich Ziffer 9, Litera b, StPO) zuwider hängt die Verfolgung des A wegen des in der Bundesrepublik Deutschland verübten Einbruchsdiebstahls (römisch eins C) nicht davon ab, daß die Behörden des Tatortstaats eine Anzeige oder einen Antrag auf Einleitung des Strafverfahrens wegen dieser Tat übermittelt haben. Der vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zitierte Artikel römisch vierzehn (Absatz 3,) des Vertrags zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des Europäischen übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung, BGBl. 1977/36, betrifft nämlich nicht die Auslieferung. Diese wurde für das Faktum römisch eins C in Form der Zustimmung des niedersächsischen Ministers der Justiz zur Verfolgung des A wegen der im Haftbefehl Bd. römisch vier ON. 230 angeführten Straftat bewilligt: Bd. römisch vier ON. 239.
Art. XIV Abs.3 BGBl. 1977/36 hat Anzeigen zum Zweck der Strafverfolgung nach Art. 21 des Europäischen Rechtshilfeübereinkommens (Ersuchen im Sinn der §§ 60 und 74 ARHG) zum Gegenstand, bezieht sich auf Antrags- und Ermächtigungsdelikte und hat darum mit der vorliegenden Sache nichts zu tun. Sollte aber mit dem Hinweis auf die Verfahrenseinstellung in der Bundesrepublik der Entfall der österreichischen Gerichtsbarkeit ('Erledigungsprinzip') gemeint sein, so schlägt auch dieser Einwand nicht durch: Nach dem klaren Wortlaut des § 65 Abs.4 Z.2 StGB entfällt die Strafbarkeit der Auslandstat nämlich nur im Fall einer den Täter rechtskräftig außer Verfolgung setzenden Verfügung des Gerichts des Tatortstaats, nicht jedoch einer anderen Strafverfolgungsbehörde. Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft gemäß § 154 b Abs.3 dStPO (wegen der bevorstehenden Ausweisung des Täters) von der Erhebung der öffentlichen Anklage abgesehen (Bd. IV S. 269, 115). Das Gericht war in dieser Sache nur mit der Haftfrage befaßt gewesen (Bd. IV S. 157 ff.).Artikel römisch vierzehn, Absatz 3, BGBl. 1977/36 hat Anzeigen zum Zweck der Strafverfolgung nach Artikel 21, des Europäischen Rechtshilfeübereinkommens (Ersuchen im Sinn der Paragraphen 60 und 74 ARHG) zum Gegenstand, bezieht sich auf Antrags- und Ermächtigungsdelikte und hat darum mit der vorliegenden Sache nichts zu tun. Sollte aber mit dem Hinweis auf die Verfahrenseinstellung in der Bundesrepublik der Entfall der österreichischen Gerichtsbarkeit ('Erledigungsprinzip') gemeint sein, so schlägt auch dieser Einwand nicht durch: Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 65, Absatz 4, Ziffer 2, StGB entfällt die Strafbarkeit der Auslandstat nämlich nur im Fall einer den Täter rechtskräftig außer Verfolgung setzenden Verfügung des Gerichts des Tatortstaats, nicht jedoch einer anderen Strafverfolgungsbehörde. Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft gemäß Paragraph 154, b Absatz 3, dStPO (wegen der bevorstehenden Ausweisung des Täters) von der Erhebung der öffentlichen Anklage abgesehen (Bd. römisch vier S. 269, 115). Das Gericht war in dieser Sache nur mit der Haftfrage befaßt gewesen (Bd. römisch vier S. 157 ff.).
Zur Beschwerde des Angeklagten B
Zu den Schuldsprüchen I (§§ 127 ff. StGB):Zu den Schuldsprüchen römisch eins (Paragraphen 127, ff. StGB):
Die Verfahrensrüge schlägt insoweit durch, als infolge der Ablehnung der zeugenschaftlichen Einvernahme des Walter D zur Entkräftung des Verdachts der Mittäterschaft beim versuchten Einbruchsdiebstahl I A Verteidigungsrechte verletzt sind. Der Hinweis darauf, daß die Angaben des D dem Gericht bereits in Form seiner Beschuldigtenverantwortung (richtig Zeugenaussage - siehe ON. 216) vorlägen (Bd. IV S. 459, 460), geht fehl, weil inhaltlich des Hauptverhandlungsprotokolls (Bd. IV S. 461 ff.) zwar der einbezogene Akt ON. 209 einschließlich der B belastenden Angaben des D vor der Polizei (dort S. 63) verlesen wurde, nicht jedoch der Widerruf dieser Angaben durch D anläßlich seiner Einvernahme als Zeuge vor dem Bezirksgericht Salzburg zum gegenständlichen Verfahren (ON. 216). Aber selbst auf eine solche Vorlesung hätte das negative Zwischenerkenntnis nicht gegründet werden dürfen. Eine unmittelbare Einvernahme ist, wenn tunlich und möglich (Ausnahmen § 252 Abs.1 StPO), insbesondere dann geboten, wenn der Verdacht gegen einen Angeklagten allein auf der Bezichtigung durch den betreffenden Zeugen beruht, die dieser noch im Vorverfahren widerrufen hat. Daß dem erkennenden Gericht der persönliche Eindruck des Zeugen D gefehlt hat, konnte einen dem Angeklagten B nachteiligen Einfluß auf die Entscheidung üben. Der darnach gemäß § 281 Abs.1 Z.4 StPO nichtige Schuldspruch I A bezüglich B sowie der diesen Angeklagten betreffende Strafausspruch einschließlich der Anordnung der Anstaltsunterbringung nach § 23 StGB (gemäß § 435 Abs.2 StPO ein Teil dieses Strafausspruchs) waren aufzuheben und insoweit die Erneuerung des Verfahrens anzuordnen.Die Verfahrensrüge schlägt insoweit durch, als infolge der Ablehnung der zeugenschaftlichen Einvernahme des Walter D zur Entkräftung des Verdachts der Mittäterschaft beim versuchten Einbruchsdiebstahl römisch eins A Verteidigungsrechte verletzt sind. Der Hinweis darauf, daß die Angaben des D dem Gericht bereits in Form seiner Beschuldigtenverantwortung (richtig Zeugenaussage - siehe ON. 216) vorlägen (Bd. römisch vier S. 459, 460), geht fehl, weil inhaltlich des Hauptverhandlungsprotokolls (Bd. römisch vier S. 461 ff.) zwar der einbezogene Akt ON. 209 einschließlich der B belastenden Angaben des D vor der Polizei (dort S. 63) verlesen wurde, nicht jedoch der Widerruf dieser Angaben durch D anläßlich seiner Einvernahme als Zeuge vor dem Bezirksgericht Salzburg zum gegenständlichen Verfahren (ON. 216). Aber selbst auf eine solche Vorlesung hätte das negative Zwischenerkenntnis nicht gegründet werden dürfen. Eine unmittelbare Einvernahme ist, wenn tunlich und möglich (Ausnahmen Paragraph 252, Absatz eins, StPO), insbesondere dann geboten, wenn der Verdacht gegen einen Angeklagten allein auf der Bezichtigung durch den betreffenden Zeugen beruht, die dieser noch im Vorverfahren widerrufen hat. Daß dem erkennenden Gericht der persönliche Eindruck des Zeugen D gefehlt hat, konnte einen dem Angeklagten B nachteiligen Einfluß auf die Entscheidung üben. Der darnach gemäß Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO nichtige Schuldspruch römisch eins A bezüglich B sowie der diesen Angeklagten betreffende Strafausspruch einschließlich der Anordnung der Anstaltsunterbringung nach Paragraph 23, StGB (gemäß Paragraph 435, Absatz 2, StPO ein Teil dieses Strafausspruchs) waren aufzuheben und insoweit die Erneuerung des Verfahrens anzuordnen.
Im übrigen aber war die Beschwerde des Zweitangeklagten zu verwerfen.
Kein Verfahrensmangel liegt in der Ablehnung des Antrags auf Einvernahme des 'Reinhard Schulz'. Sie wurde zum Beweis dafür verlangt, daß J die 'bei Schreiber und G Helmut vorgefundenen' (gemeint: die von Helmut G - zum Teil über Ersuchen der Brigitte I - in seinem Keller verwahrten) Fahrnisse dem A verkauft und überdies von I die Adresse des G in Erfahrung gebracht habe, um selbst bei letzterem eine Truhe und zwei Fernsehgeräte einzustellen (die o.a. Fahrnisse stammen laut polizeilichen Erhebungsergebnissen Bd. II S. 507 f., 511, 515, 515 a, 519, 521 f., 525, 541, 551, 555, 559, 569 i. V. mit Standblatt ON. 121 sowie S. 475 f. aus den Diebstählen I B 1, 2, 3, 4, 5 a, 5 b, 5 d, 6 a bis d, 7 a).Kein Verfahrensmangel liegt in der Ablehnung des Antrags auf Einvernahme des 'Reinhard Schulz'. Sie wurde zum Beweis dafür verlangt, daß J die 'bei Schreiber und G Helmut vorgefundenen' (gemeint: die von Helmut G - zum Teil über Ersuchen der Brigitte römisch eins - in seinem Keller verwahrten) Fahrnisse dem A verkauft und überdies von römisch eins die Adresse des G in Erfahrung gebracht habe, um selbst bei letzterem eine Truhe und zwei Fernsehgeräte einzustellen (die o.a. Fahrnisse stammen laut polizeilichen Erhebungsergebnissen Bd. römisch zwei S. 507 f., 511, 515, 515 a, 519, 521 f., 525, 541, 551, 555, 559, 569 i. römisch fünf. mit Standblatt ON. 121 sowie S. 475 f. aus den Diebstählen römisch eins B 1, 2, 3, 4, 5 a, 5 b, 5 d, 6 a bis d, 7 a).
Die Aussichtslosigkeit eines Versuchs der Ausforschung des Zeugen, der erstmals in der Hauptverhandlung vom Mitangeklagten A als Verkäufer von bei G sichergestelltem Diebsgut erwähnt wurde, steht auf Grund der bisherigen Verhandlungsergebnisse fest: A hat - entgegen der rein spekulativen Annahme des Nichtigkeitswerbers, die dem Beweisantrag zugrundeliegt - keine Anschrift des 'Reinhard Schulz' genannt, sondern nur ein Gasthaus angegeben, in welchem er zu einem nicht mehr eruierbaren Zeitpunkt von J etwas gekauft haben will (Bd. IV S. 435). Der Erstangeklagte hat ferner angedeutet, sich über den wahren Namen des 'Schulz' - besonders über dessen Vornamen - keineswegs im klaren zu sein (Bd. IV S. 439 unten) und hat auch sonst keine zur Ausforschung des Zeugen dienlichen Hinweise gegeben (beabsichtigte Ausreise nach Deutschland). Zusammenfassend handelt es sich bei der beantragten Ladung und Einvernahme des Reinhard J um eine undurchführbare Beweiserhebung, weshalb dieser Antrag gar nicht prozeßordnungsgemäß ist (13 Os 113/84).Die Aussichtslosigkeit eines Versuchs der Ausforschung des Zeugen, der erstmals in der Hauptverhandlung vom Mitangeklagten A als Verkäufer von bei G sichergestelltem Diebsgut erwähnt wurde, steht auf Grund der bisherigen Verhandlungsergebnisse fest: A hat - entgegen der rein spekulativen Annahme des Nichtigkeitswerbers, die dem Beweisantrag zugrundeliegt - keine Anschrift des 'Reinhard Schulz' genannt, sondern nur ein Gasthaus angegeben, in welchem er zu einem nicht mehr eruierbaren Zeitpunkt von J etwas gekauft haben will (Bd. römisch vier S. 435). Der Erstangeklagte hat ferner angedeutet, sich über den wahren Namen des 'Schulz' - besonders über dessen Vornamen - keineswegs im klaren zu sein (Bd. römisch vier S. 439 unten) und hat auch sonst keine zur Ausforschung des Zeugen dienlichen Hinweise gegeben (beabsichtigte Ausreise nach Deutschland). Zusammenfassend handelt es sich bei der beantragten Ladung und Einvernahme des Reinhard J um eine undurchführbare Beweiserhebung, weshalb dieser Antrag gar nicht prozeßordnungsgemäß ist (13 Os 113/84).
Auch die zugrundegelegte Identität des 'Reinhard Schulz' mit einer Person, welche von Brigitte I die Adresse des Helmut G zum Zweck der Einlagerung von Diebsgut (Truhe, Fernsehgeräte) in Erfahrung gebracht haben soll, fußt auf spekulativer Grundlage. Die diesbezüglichen Anträge auf Einvernahme des Reinhard J und der Brigitte I gehen sohin gleichermaßen nicht von tatsächlichen Gegebenheiten aus.Auch die zugrundegelegte Identität des 'Reinhard Schulz' mit einer Person, welche von Brigitte römisch eins die Adresse des Helmut G zum Zweck der Einlagerung von Diebsgut (Truhe, Fernsehgeräte) in Erfahrung gebracht haben soll, fußt auf spekulativer Grundlage. Die diesbezüglichen Anträge auf Einvernahme des Reinhard J und der Brigitte römisch eins gehen sohin gleichermaßen nicht von tatsächlichen Gegebenheiten aus.
Soweit der Angeklagte B die zeugenschaftliche Vernehmung der Brigitte I überdies zum Nachweis dafür begehrt hat, daß er mit ihr am 30. März 1984 (richtig: 1983) in Salzburg den Geburtstag des gemeinsamen Kinds und auch seinen eigenen Geburtstag gefeiert habe, wurde sein Antrag schon deshalb zu Recht abgewiesen, weil das angestrebte Ergebnis dem Beweisführer kein Alibi für die Tatzeit zu I B 3 (Tatort: Bezau) geliefert hätte. Die Straßenverbindungen zwischen Bezau und Salzburg lassen es nämlich durchaus zu, nach dem am 30. März 1983 etwa zwischen Mitternacht und 3.30 Uhr verübten Einbruch (Bd. II ON. 114) mit dem Personenkraftwagen nach Salzburg zu fahren und dort bereits den Vormittag mit der Zeugin I zu verbringen. Schon insoweit greift die Begründung des abweislichen Zwischenerkenntnisses. Es verschlägt daher nichts, wenn der zusätzliche Hinweis des Erstgerichts auf die persönlichen Beziehungen der Zeugin I zu beiden Angeklagten und auf ihre früheren Versuche, diese zu entlasten, auf eine Vorwegnahme der Würdigung des Beweisergebnisses hinausläuft.Soweit der Angeklagte B die zeugenschaftliche Vernehmung der Brigitte römisch eins überdies zum Nachweis dafür begehrt hat, daß er mit ihr am 30. März 1984 (richtig: 1983) in Salzburg den Geburtstag des gemeinsamen Kinds und auch seinen eigenen Geburtstag gefeiert habe, wurde sein Antrag schon deshalb zu Recht abgewiesen, weil das angestrebte Ergebnis dem Beweisführer kein Alibi für die Tatzeit zu römisch eins B 3 (Tatort: Bezau) geliefert hätte. Die Straßenverbindungen zwischen Bezau und Salzburg lassen es nämlich durchaus zu, nach dem am 30. März 1983 etwa zwischen Mitternacht und 3.30 Uhr verübten Einbruch (Bd. römisch zwei ON. 114) mit dem Personenkraftwagen nach Salzburg zu fahren und dort bereits den Vormittag mit der Zeugin römisch eins zu verbringen. Schon insoweit greift die Begründung des abweislichen Zwischenerkenntnisses. Es verschlägt daher nichts, wenn der zusätzliche Hinweis des Erstgerichts auf die persönlichen Beziehungen der Zeugin römisch eins zu beiden Angeklagten und auf ihre früheren Versuche, diese zu entlasten, auf eine Vorwegnahme der Würdigung des Beweisergebnisses hinausläuft.
Unter ähnlicher Vorwegnahme wird zwar die Einvernahme der Zeugin Renate K abgelehnt, durch welche der Zweitangeklagte unter Beweis zu stellen suchte, daß 'insbesondere von ihr bei der Hausdurchsuchung vorgefundene Kleidung wie z.B. drei Anzüge' stammen. Der angestrebte Nachweis hätte allerdings an der Urteilsfeststellung, wonach Diebsgut im Verwandten- und Bekanntenkreis der Angeklagten sichergestellt worden ist, auch bezüglich der Fakten I B 1, 2, 5 a und 7 a, aus denen der Anzeige zufolge (Bd. II S. 507, 511, 517, 569) einzelne bei K vorgefundene Gegenstände herrühren, nichts geändert. Der (u.a.) daraus gezogene Schluß auf die Täterschaft beider Angeklagten bliebe auch dann aufrecht, wenn keiner der bei K sichergestellten Gegenstände als Diebsgut zu agnoszieren wäre; denn Diebsbeute gerade aus diesen vier Einbrüchen ist auch im Keller der Ehegatten G vorgefunden worden, also bei Personen, die mit B verwandt bzw. verschwägert sind (siehe erneut die polizeilichen Vernehmungen der Geschädigten im Zusammenhang mit ON. 121 sowie mit der Aufstellung BUnter ähnlicher Vorwegnahme wird zwar die Einvernahme der Zeugin Renate K abgelehnt, durch welche der Zweitangeklagte unter Beweis zu stellen suchte, daß 'insbesondere von ihr bei der Hausdurchsuchung vorgefundene Kleidung wie z.B. drei Anzüge' stammen. Der angestrebte Nachweis hätte allerdings an der Urteilsfeststellung, wonach Diebsgut im Verwandten- und Bekanntenkreis der Angeklagten sichergestellt worden ist, auch bezüglich der Fakten römisch eins B 1, 2, 5 a und 7 a, aus denen der Anzeige zufolge (Bd. römisch zwei S. 507, 511, 517, 569) einzelne bei K vorgefundene Gegenstände herrühren, nichts geändert. Der (u.a.) daraus gezogene Schluß auf die Täterschaft beider Angeklagten bliebe auch dann aufrecht, wenn keiner der bei K sichergestellten Gegenstände als Diebsgut zu agnoszieren wäre; denn Diebsbeute gerade aus diesen vier Einbrüchen ist auch im Keller der Ehegatten G vorgefunden worden, also bei Personen, die mit B verwandt bzw. verschwägert sind (siehe erneut die polizeilichen Vernehmungen der Geschädigten im Zusammenhang mit ON. 121 sowie mit der Aufstellung B
II S. 475römisch zwei S. 475
bis 477). Noch dazu hat sich ein beträchtlicher Teil dieser Sachen sogar in jener Truhe (Symbol 'O' der Aufstellung) gefunden, die nach den durch die Angaben des G (Bd. I ON. 20 S. 19 i.V. mit dem Vorhalt Bd. IV S. 430bis 477). Noch dazu hat sich ein beträchtlicher Teil dieser Sachen sogar in jener Truhe (Symbol 'O' der Aufstellung) gefunden, die nach den durch die Angaben des G (Bd. römisch eins ON. 20 S. 19 i.V. mit dem Vorhalt Bd. römisch vier S. 430
vorl. Absatz) sowie durch die Aussage des Zeugen L (Bd. IV S. 444 i. V.m. ON. 19) aktenmäßig gedeckten Feststellungen von B selbst zu G gebracht worden waren.vorl. Absatz) sowie durch die Aussage des Zeugen L (Bd. römisch vier S. 444 i. römisch fünf.m. ON. 19) aktenmäßig gedeckten Feststellungen von B selbst zu G gebracht worden waren.
Ebensowenig hätte die erfolglos beantragte Einvernahme des Karl B*** die Entscheidung der Tatfrage zu Gunsten des Beschwerdeführers beeinflussen können, selbst wenn sie den angestrebten Nachweis erbracht hätte, daß ihm M im Jahr 1983 den Betrag von 120.000 S für den Antiquitätenhandel zur Verfügung gestellt hat (vgl. Bd. II S. 81). An der Auffälligkeit des zeitlichen Zusammentreffens der Diebstahlsserien vom 26. April 1983 (I B 5) und vom 4. Mai 1983 (I B 7) mit den Einzahlungen von 80.000 S am 28. April 1983 und von 30.000 S am 6. Mai 1983 würde das nichts ändern.Ebensowenig hätte die erfolglos beantragte Einvernahme des Karl B*** die Entscheidung der Tatfrage zu Gunsten des Beschwerdeführers beeinflussen können, selbst wenn sie den angestrebten Nachweis erbracht hätte, daß ihm M im Jahr 1983 den Betrag von 120.000 S für den Antiquitätenhandel zur Verfügung gestellt hat vergleiche Bd. römisch zwei S. 81). An der Auffälligkeit des zeitlichen Zusammentreffens der Diebstahlsserien vom 26. April 1983 (römisch eins B 5) und vom 4. Mai 1983 (römisch eins B 7) mit den Einzahlungen von 80.000 S am 28. April 1983 und von 30.000 S am 6. Mai 1983 würde das nichts ändern.
Die Vornahme eines Ortsaugenscheins im Nachtcafe 'Schickeria' in Straß sollte klären, ob es bei den dortigen Sicht- und Beleuchtungsverhältnissen dem Leopold N möglich war, sich die Merkmale eines Gastes einzuprägen. Der Antrag verfiel der Ablehnung, weil im Verfahren Anhaltspunkte für eine entscheidende Einschränkung der Sichtmöglichkeit nicht hervorgekommen sind.
Dem ist nur hinzuzufügen, daß der Beschwerdeführer gar nicht bestritten hat, nachts zum 27. April 1983 in Straß gewesen zu sein (Bd. I S. 61 e, 61 u, Bd. IV S. 431).Dem ist nur hinzuzufügen, daß der Beschwerdeführer gar nicht bestritten hat, nachts zum 27. April 1983 in Straß gewesen zu sein (Bd. römisch eins S. 61 e, 61 u, Bd. römisch vier S. 431).
Der Antrag auf Einholung eines ärztlichen Gutachtens zum Beweis dafür, daß der Mitangeklagte A beim Schnellgehen deutlich behindert sei, entbehrt der erforderlichen Angabe, inwieweit das Ergebnis der Beweisaufnahme für die Schuldfrage von Bedeutung sein kann, weil sich dies nicht schon aus der Sachlage ergibt (SSt. XXXI/121, EvBl. 1968 Nr. 117, RiZ. 1961 S. 39, 1967
S. 67, 1970 S. 18, 1972 S. 66 u.a.). Es geht nämlich aus dem Antrag nicht einmal hervor, bezüglich welcher Tat die zu beweisende Tatsache zur Entlastung des Rechtsmittelwerbers beitragen sollte. Maßgebend für die Überprüfung eines Zwischenerkenntnisses der ersten Instanz kann folgerichtig nur die dortige Aktenlage sein (9 Os 59/74).
Zum Schuldspruch II (§§ 15, 12, 288 StGB): Zum Schuldspruch römisch zwei (Paragraphen 15, 12, 288, StGB):
Nach der Rechtsrüge sei der Versuch der Anstiftung zur falschen Beweisaussage nicht über das Stadium strafloser Vorbereitung hinaus gediehen, weil der (einer 'Kettenbestimmung' dienende) Kassiber dem Nichtigkeitswerber bei einer Personsdurchsuchung abgenommen wurde, noch bevor er ihn weiterzuleiten vermochte. Dieser Einwand versagt. Ausführungsnah ist das Verhalten in objektiver Beziehung, wenn es im nahen Vorfeld der Erfolgsverwirklichung liegt, d.h. jenes Ereignisses oder Zustands, das bzw. der aus dem Tätigkeitswort des Tatbestands als Wirkung hervorgeht, und in subjektiver Beziehung, wenn der Täter die entscheidende Hemmstufe überwunden hat (LSK. 1982/22).
Dem Beschwerdeführer liegt (anders als zu LSK. 1975/34) nicht nur die Anfertigung und Verwahrung des Kassibers, sondern darüber hinaus dessen Mitnahme anläßlich einer Vorführung von Graz zum Ort der geplanten Abgabe (Salzburg) zur Last. In objektiver Hinsicht stand die Ausführung der Anstiftung durch das Verbergen des Kassibers am vereinbarten Abgabeort, einem Aschenbecher auf dem Gang des Gerichtsgebäudes, unmittelbar - ohne manipulative Zwischenetappen - bevor; der Täter handelte also bereits im nahen, um nicht zu sagen:
im allernächsten Vorfeld der Erfolgsverwirklichung (der Anstiftungshandlung, d.i. der Einwirkung auf G). In subjektiver Hinsicht ist bei Berücksichtigung des sorgfältig geplanten Ablaufs und des soeben gekennzeichneten Stands der Entwicklung die überwindung der entscheidenden Hemmstufe gleichfalls anzunehmen. Darnach wurde das Verhalten des Beschwerdeführers irrtumsfrei als Anstiftungsversuch beurteilt.
Zum Schuldspruch IV (§ 146 StGB): Zum Schuldspruch römisch vier (Paragraph 146, StGB):
Dem Schuldspruch wegen Betrugs nach § 146 StGB haftet der geltend gemachte Begründungsmangel nicht an. Die ohnehin festgestellte Tatsache, daß der von A in Salzburg gebuchte Rückflug per O P von London über Zürich nach Salzburg nicht konsumiert worden war, läßt keineswegs zwingend darauf schließen, daß AS Ticket (gleich dem BS) unrichtig ausgestellt worden war und der hiefür ausgelegte Betrag daher zu Recht refundiert wurde. Daß die Flugkarte von A nicht in Anspruch genommen wurde, kann ohne weiters auf eine Änderung der Reisedisposition des Erstangeklagten selbst und auf die Unmöglichkeit, für einen vorzeitigen Rückflug das an sich richtig ausgestellte (Photokopie Bd. III S. 27) Ticket der O P zu benützen, zurückgeführt werden (I. Bd. S. 61 pp:Dem Schuldspruch wegen Betrugs nach Paragraph 146, StGB haftet der geltend gemachte Begründungsmangel nicht an. Die ohnehin festgestellte Tatsache, daß der von A in Salzburg gebuchte Rückflug per O P von London über Zürich nach Salzburg nicht konsumiert worden war, läßt keineswegs zwingend darauf schließen, daß AS Ticket (gleich dem BS) unrichtig ausgestellt worden war und der hiefür ausgelegte Betrag daher zu Recht refundiert wurde. Daß die Flugkarte von A nicht in Anspruch genommen wurde, kann ohne weiters auf eine Änderung der Reisedisposition des Erstangeklagten selbst und auf die Unmöglichkeit, für einen vorzeitigen Rückflug das an sich richtig ausgestellte (Photokopie Bd. römisch drei S. 27) Ticket der O P zu benützen, zurückgeführt werden (römisch eins. Bd. S. 61 pp:
verfrühter Rückflug aus London; IV. Bd. S. 438 f., 501 oben). Hatte aber A das Rückflugticket verfallen lassen, dann stand ihm kein Anspruch auf Ersatz der hiefür aufgelaufenen Kosten zu. Die Urteilsannahme, daß die Angeklagten die unrichtige Ausstellung des Rückflugtickets vorgetäuscht haben, um auch dessen Refundierung zu erwirken, steht im Einklang mit den o.a. Verfahrensergebnissen und mit den Denkgesetzen. Welcher wesentliche Teil der Verantwortung des Erstangeklagten unerörtert geblieben sei, zeigt der Nichtigkeitswerber nirgends auf.verfrühter Rückflug aus London; römisch vier. Bd. S. 438 f., 501 oben). Hatte aber A das Rückflugticket verfallen lassen, dann stand ihm kein Anspruch auf Ersatz der hiefür aufgelaufenen Kosten zu. Die Urteilsannahme, daß die Angeklagten die unrichtige Ausstellung des Rückflugtickets vorgetäuscht haben, um auch dessen Refundierung zu erwirken, steht im Einklang mit den o.a. Verfahrensergebnissen und mit den Denkgesetzen. Welcher wesentliche Teil der Verantwortung des Erstangeklagten unerörtert geblieben sei, zeigt der Nichtigkeitswerber nirgends auf.
Zu den Berufungen:
Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten A nach §§ 28, 130, zweiter Strafsatz, StGB eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren. überdies wurde gemäß § 23 Abs.1 StGB seine Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter angeordnet.Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten A nach Paragraphen 28, 130,, zweiter Strafsatz, StGB eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren. überdies wurde gemäß Paragraph 23, Absatz eins, StGB seine Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter angeordnet.
Bei der Strafbemessung waren erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zwei Vergehen, sieben einschlägige Vorstrafen, der rasche Rückfall, die mehrfache Verbrechensqualifikation, die die Wertgrenze des § 128 Abs.2 StGB bei weitem übersteigende Schadenshöhe und der aus dem Vorleben und dem psychiatrischen Gutachten festzustellende innere Hang des Angeklagten zu Delikten gegen fremdes Vermögen; mildernd waren hingegen der Umstand, daß es zweimal (dreimal: I B 6 e, 7 d und teilweise auch 6 d !) beim Versuch geblieben war, die teilweise geständige Verantwortung und die in der Auffindung von Teilen der Diebsbeute gelegene partielle Schadensgutmachung.Bei der Strafbemessung waren erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zwei Vergehen, sieben einschlägige Vorstrafen, der rasche Rückfall, die mehrfache Verbrechensqualifikation, die die Wertgrenze des Paragraph 128, Absatz 2, StGB bei weitem übersteigende Schadenshöhe und der aus dem Vorleben und dem psychiatrischen Gutachten festzustellende innere Hang des Angeklagten zu Delikten gegen fremdes Vermögen; mildernd waren hingegen der Umstand, daß es zweimal (dreimal: römisch eins B 6 e, 7 d und teilweise auch 6 d !) beim Versuch geblieben war, die teilweise geständige Verantwortung und die in der Auffindung von Teilen der Diebsbeute gelegene partielle Schadensgutmachung.
Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte A eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe an. Außer auf seine geständige Haltung verweist er dazu auf den in Ablichtung beigelegten Teil eines Briefs seiner Schwester Maria H, in dem sie ihren Ehemann beschuldigt, ihr Schlimmes angetan und den Angeklagten dazu als Werkzeug benützt zu haben. Der Berufungswerber greift auf die Aussage seiner Schwester vor dem Untersuchungsrichter vom 4. August 1983 (Bd. II, S. 19 ff./ON. - nicht S. - 105) zurück und versucht, die für seine Täterschaft zu I B 7 a bis d (Tatzeit: 4. Mai 1983) sprechende Beweislage mit der Behauptung zu entkräften, daß er schon geraume Zeit vor dem Erhalt des Pakets durch seine Schwester (am 5. Mai 1983) bei ihr gewesen sei.Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte A eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe an. Außer auf seine geständige Haltung verweist er dazu auf den in Ablichtung beigelegten Teil eines Briefs seiner Schwester Maria H, in dem sie ihren Ehemann beschuldigt, ihr Schlimmes angetan und den Angeklagten dazu als Werkzeug benützt zu haben. Der Berufungswerber greift auf die Aussage seiner Schwester vor dem Untersuchungsrichter vom 4. August 1983 (Bd. römisch zwei, S. 19 ff./ON. - nicht S. - 105) zurück und versucht, die für seine Täterschaft zu römisch eins B 7 a bis d (Tatzeit: 4. Mai 1983) sprechende Beweislage mit der Behauptung zu entkräften, daß er schon geraume Zeit vor dem Erhalt des Pakets durch seine Schwester (am 5. Mai 1983) bei ihr gewesen sei.
Abgesehen davon, daß dies der Aktenlage widerspricht (Bd. II S. 23:Abgesehen davon, daß dies der Aktenlage widerspricht (Bd. römisch zwei S. 23:
'... ist das Paket noch am selben Tag gekommen ...'; auch S. 24), wird solcherart kein für die Strafbemessung relevanter Gesichtspunkt aufgezeigt, sondern bloß in unzulässiger Art die Beweisgrundlage für einen Teil der Schuldsprüche bekämpft.
Können auch die einschlägige Vorkriminalität und der rasche Rückfall bei gewerbsmäßiger Begehung für die Diebstähle keine eigenständige erschwerende Bedeutung beanspruchen (LSK. 1978/70), so bleiben die einschlägigen Vorstrafen sehr wohl für den konkurrierenden Betrug, der rasche Rückfall für beide konkurrierenden Delikte wirksam. Das im Mittelfeld des anzuwendenden Strafsatzes geschöpfte Strafmaß kann angesichts der überdurchschnittlichen Intensität der kriminellen Aktivitäten des Berufungswerbers nicht als überhöht bezeichnet werden. Es war daher der Berufung des Angeklagten A ein Erfolg zu versagen.
Der Angeklagte B war mit seiner Berufung auf die Kassierung des ihn betreffenden Strafausspruchs und die Verfahrenserneuerung in erster Instanz zu verweisen.