Rechtssatz RS0125372
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125372
Entscheidungsdatum
24.02.2022
Rechtssatz
Nur vor überraschenden Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen wird ein Angeklagter aus § 281 Abs 1 Z 5a StPO geschützt: Wird er in einem solchen Fall nicht gewarnt, um ihm Gelegenheit zu sachgerechter Antragstellung zu geben, steht ihm die Aufklärungsrüge offen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 480).Nur vor überraschenden Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen wird ein Angeklagter aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO geschützt: Wird er in einem solchen Fall nicht gewarnt, um ihm Gelegenheit zu sachgerechter Antragstellung zu geben, steht ihm die Aufklärungsrüge offen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 480).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125372
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2022
Dokumentnummer
JJR_20091013_OGH0002_0110OS00106_09M0000_002