Rechtssatz RS0100014
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0100014
Entscheidungsdatum
06.09.2017
Rechtssatz
Eine Strafzumessungstatsache ist nicht nur dann entscheidend, wenn sie bei der Strafbemessung zu berücksichtigen war, sondern auch dann, wenn sie vom Gericht gesetzwidrig berücksichtigt wurde und es sich nicht bloß um die irrige Einordnung eines zwar keinen besonderen Strafzumessungsgrund darstellenden, aber immerhin nach den allgemeinen Grundsätzen für die Strafbemessung (§§ 32 Abs 2 und 3 StGB; 23 Abs 2 FinStrG) für die Gewichtung der Strafzumessungsschuld bedeutsamen Umstandes handelt.Eine Strafzumessungstatsache ist nicht nur dann entscheidend, wenn sie bei der Strafbemessung zu berücksichtigen war, sondern auch dann, wenn sie vom Gericht gesetzwidrig berücksichtigt wurde und es sich nicht bloß um die irrige Einordnung eines zwar keinen besonderen Strafzumessungsgrund darstellenden, aber immerhin nach den allgemeinen Grundsätzen für die Strafbemessung (Paragraphen 32, Absatz 2 und 3 StGB; 23 Absatz 2, FinStrG) für die Gewichtung der Strafzumessungsschuld bedeutsamen Umstandes handelt.
Entscheidungstexte
- 14 Os 42/88
Entscheidungstext OGH 30.11.1988 14 Os 42/88
Veröff: EvBl 1989/63 S 219 = SSt 59/90 = JBl 1989,331
- 13 Os 28/89
Entscheidungstext OGH 13.04.1989 13 Os 28/89
nur: Eine Strafzumessungstatsache ist nicht nur dann entscheidend, wenn sie bei der Strafbemessung zu berücksichtigen war, sondern auch dann, wenn sie vom Gericht gesetzwidrig berücksichtigt wurde. (T1) Veröff: EvBl 1989/147 S 570 = SSt 60/26 = RZ 1989/65 S 173
- 15 Os 111/89
Entscheidungstext OGH 10.10.1989 15 Os 111/89
Vgl auch; Beisatz: Zu § 345 Abs 1 Z 13, zweiter Fall, StPO. (T2)
- 13 Os 120/02
Entscheidungstext OGH 16.10.2002 13 Os 120/02
Vgl auch; Beisatz: Ein Sachverhaltssubstrat begründet Nichtigkeit nach Z 11 zweiter Fall nur, wenn es offenbar unrichtig als entscheidend für die Anwendung oder Nichtanwendung einer Rechtsvorschrift der Strafbemessung (= der Ermessensentscheidung) beurteilt wurde und solcherart verfehlt beim Strafausspruch in Anschlag gebracht wurde, für diesen also maßgebend war. (T2a); Bem: Die ursprünglich versehentlich nochmals vergebene Beisatznummer (T2) im August 2009 auf (T2a) korrigiert (T2b)
- 12 Os 160/08h
Entscheidungstext OGH 15.01.2009 12 Os 160/08h
Vgl; Beisatz: Soweit ein Strafzumessungsgrund (als rechtliche Kategorie: sog Strafzumessungstatsache) vom Gericht tatsächlich in Anschlag gebracht, mit anderen Worten über deren Vorliegen oder Nichtvorliegen rechtlich abgesprochen wurde, ist dieser Ausspruch des Gerichts einer Rechtskontrolle zugänglich und nicht mehr bloß die Möglichkeit gegeben, das geübte Ermessen durch dasjenige der Rechtsmittelinstanz zu ersetzen. (T3); Beisatz: Stehen ordentliche Rechtsmittel offen, kann das Absprechen über einen Strafzumessungsgrund (die Entscheidung, über das Vorliegen der Strafbemessungskategorie zu erkennen oder nicht) zwar in der Regel nur mit Berufung geltend gemacht werden und ist solcherart einer Rechtskontrolle entzogen (Ausnahmen sind nach Maßgabe der Reichweite des § 281 Abs 1 Z 11 dritter Fall StPO möglich, etwa dann, wenn behauptete Tatprovokation durch staatliche Organe schlicht übergangen wird). (T4); Beisatz: Hat das Gericht zum Zweck der Sanktionsfindung über Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Strafbemessungskategorie rechtlich abgesprochen, war diese also tatsächlich bei der Sanktionsfindung maßgeblich, ist die darauf fußende Rechtsanwendung auch einer Kontrolle mit Nichtigkeitsbeschwerde (§ 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO) und Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zugänglich, weil Z 11 zweiter Fall, ebenso wie Z 5, jedoch im Gegensatz zu Z 5a des § 281 Abs 1 StPO, rechtsfehlerhaftes Handeln anspricht, das vom Obersten Gerichtshof übrigens auch bejaht wird, wenn die Sachverhaltsgrundlagen für die Strafbemessung durch ein Berufungsgericht willkürlich ermittelt wurden. (T5); Beisatz: Hier: Milderungsgrund des § 34 Abs 2 StGB. (T6)
- 13 Os 69/17x
Entscheidungstext OGH 06.09.2017 13 Os 69/17x
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0100014
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2017
Dokumentnummer
JJR_19881130_OGH0002_0140OS00042_8800000_005