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Entscheidung 14 Os 67/23v×

Entscheidung 14 Os 67/23v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0091056 Rechtssatz 09.11.1993Strafrecht
Ein selbstverschuldeter, durch den Genuß berauschender Mittel hervorgerufener, die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließender Rauschzustand kann nur ausnahmsweise mildernd sein, nämlich nur dann, wenn der Vorwurf, daß sich der Täter in einen solchen Zustand …
RS0091337 Rechtssatz 04.12.1970Strafrecht
Bei Vermögensdelikten, insbesondere beim Verbrechen des Diebstahls, bildet die nachträgliche Gutmachung des durch die Tat bewirkten Schadens einen bei der Strafbemessung regelmäßig zu berücksichtigenden Milderungsgrund. Es wäre rechtlich verfehlt, aus den B …
RS0091375 Rechtssatz 09.03.1995Strafrecht
Eine Tatwiederholung, mag sie auch bei gewerbsmäßig handelnden Tätern die Regel sein, gehört nicht zu den begrifflichen Voraussetzungen dieser Qualifikation und kann daher bei der Gewichtung der Strafzumessungsgründe nicht außer Betracht bleiben, mag auch d …
RS0091384 Rechtssatz 09.09.1976Strafrecht
Die Zustandebringung der Diebsbeute vermindert im Sinne einer objektiven Schadensgutmachung das objektive Gewicht der Tat, welchem Umstand sohin der Wert eines Milderungsgrundes zukommt.
RS0092050 Rechtssatz 28.06.1994Strafrecht
Die Anwendung des § 43 a Abs 4 StGB ist auf extreme Ausnahmefälle beschränkt.
RS0093513 Rechtssatz 29.01.1980Strafrecht
Die Zuordnung von Sachen, die einem Kunden in einem Geschäftslokal (hier: Schalterraum eines Pfandleihbetriebes) unbemerkt entfallen sind, zum gewahrsamsbegründenden Machtbereich der im Geschäftslokal Beschäftigten entspricht den in der Gesellschaft bestehe …
RS0118870 Rechtssatz 07.04.2004Strafrecht
Sieht sich der Oberste Gerichtshof unter ausdrücklichem Hinweis auf eine verfehlte Subsumtion mangels eines darüber hinausgehenden konkreten Nachteils für den Angeklagten nicht zu amtswegigem Vorgehen nach § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO veranlasst, so besteh …
RS0119780 Rechtssatz 02.03.2005Strafrecht
Beide Fälle einer Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 1 StGB stellen (strafbare) Vorbereitungshandlungen dar, deren eigenständiger Deliktsunwert auch im Fall einer der Entfremdung zeitlich nachfolgenden Begehung eines Vermögensdeliktes unter …
RS0120530 Rechtssatz 17.01.2006Strafrecht
Durch die Benutzung des vom Täter entfremdeten unbaren Zahlungsmittels im unbaren Zahlungsverkehr wird der deliktsspezifische vorgelagerte Bereicherungsvorsatz iSd § 241e Abs 1 erster Fall StGB umgesetzt. Damit wird mit der Strafbarkeit nach §§ 146, 147 Abs …