Der Oberste Gerichtshof hat erwogen:
Da § 147 Abs 1 Z 1 zweite Fallgruppe StGB eine spezifisch auf die Verwendung eines entfremdeten unbaren Zahlungsmittels abgestimmte Qualifikation enthält, kann § 241e Abs 1 erster Satz StGB, der einen auf unrechtmäßige Bereicherung durch Verwendung des entfremdeten unbaren Zahlungsmittels gerichteten (überschießenden) Vorsatz verlangt, im Verhältnis dazu als Vorbereitungsdelikt im technischen Sinn verstanden werden. Demnach wird § 241e Abs 1 erster Satz StGB durch einen nach § 147 Abs 1 Z 1 zweite Fallgruppe StGB erfolgten Schuldspruch wegen Verwendung des entfremdeten unbaren Zahlungsmittels zufolge des Scheinkonkurrenztypus der stillschweigenden Subsidiarität verdrängt. Gleiches gilt im Verhältnis von § 148 zweiter Fall StGB zu § 241e Abs 2 erster Fall StGB, wenn der Täter das nach § 241e Abs 1 erster Satz StGB entfremdete unbare Zahlungsmittel betrügerisch in der Absicht benutzt, sich durch wiederkehrende Begehung von Betrug unter Verwendung im Sinn des § 241e Abs 1 erster Satz StGB entfremdeter unbarer Zahlungsmittel eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (§ 148 zweiter Fall StGB; Schroll in WK2 § 241e Rz 26, 29; Kienapfel/Schmoller Studienbuch BT III § 241e Rz 42; Plöckinger, ÖJZ 2005, 259 f; 14 Os 102/05i, EvBl 2006/70, 383; insoweit noch abweichend 13 Os 145/04, EvBl 2005/115, 520). Ansonsten aber kennt der Sechste Abschnitt des Besonderen Teils des StGB ein just in der Verwendung eines entfremdeten unbaren Zahlungsmittels bestehendes Tatbestands- oder Qualifikationsmerkmal nicht, sodass darüber hinaus stillschweigende Subsidiarität aufgrund des Verhältnisses von Vorbereitungsdelikt im technischen Sinn zu tauglichem Versuch oder Vollendung der Tat nicht in Betracht kommt.Da Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, zweite Fallgruppe StGB eine spezifisch auf die Verwendung eines entfremdeten unbaren Zahlungsmittels abgestimmte Qualifikation enthält, kann Paragraph 241 e, Absatz eins, erster Satz StGB, der einen auf unrechtmäßige Bereicherung durch Verwendung des entfremdeten unbaren Zahlungsmittels gerichteten (überschießenden) Vorsatz verlangt, im Verhältnis dazu als Vorbereitungsdelikt im technischen Sinn verstanden werden. Demnach wird Paragraph 241 e, Absatz eins, erster Satz StGB durch einen nach Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, zweite Fallgruppe StGB erfolgten Schuldspruch wegen Verwendung des entfremdeten unbaren Zahlungsmittels zufolge des Scheinkonkurrenztypus der stillschweigenden Subsidiarität verdrängt. Gleiches gilt im Verhältnis von Paragraph 148, zweiter Fall StGB zu Paragraph 241 e, Absatz 2, erster Fall StGB, wenn der Täter das nach Paragraph 241 e, Absatz eins, erster Satz StGB entfremdete unbare Zahlungsmittel betrügerisch in der Absicht benutzt, sich durch wiederkehrende Begehung von Betrug unter Verwendung im Sinn des Paragraph 241 e, Absatz eins, erster Satz StGB entfremdeter unbarer Zahlungsmittel eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (Paragraph 148, zweiter Fall StGB; Schroll in WK2 Paragraph 241 e, Rz 26, 29; Kienapfel/Schmoller Studienbuch BT römisch drei Paragraph 241 e, Rz 42; Plöckinger, ÖJZ 2005, 259 f; 14 Os 102/05i, EvBl 2006/70, 383; insoweit noch abweichend 13 Os 145/04, EvBl 2005/115, 520). Ansonsten aber kennt der Sechste Abschnitt des Besonderen Teils des StGB ein just in der Verwendung eines entfremdeten unbaren Zahlungsmittels bestehendes Tatbestands- oder Qualifikationsmerkmal nicht, sodass darüber hinaus stillschweigende Subsidiarität aufgrund des Verhältnisses von Vorbereitungsdelikt im technischen Sinn zu tauglichem Versuch oder Vollendung der Tat nicht in Betracht kommt.
Nach der (wenngleich nicht explizit zum Ausdruck gebrachten) Ansicht des Generalprokurators steht § 241e Abs 1 erster Satz StGB - sei es mit oder ohne Qualifikation nach § 241e Abs 2 erster Fall StGB - mit nachfolgendem Diebstahl unter Verwendung des entfremdeten unbaren Zahlungsmittels in echter Konkurrenz. Würde der Diebstahl jedoch gewerbsmäßig begangen, fiele (zwar nicht § 241e Abs 1 erster Satz StGB, wohl aber eine zugleich verwirklichte Qualifikation nach) § 241e Abs 2 erster Fall StGB zufolge Scheinkonkurrenz hinweg, sodass im Ergebnis nur eine der beiden Qualifikationen wegen gewerbsmäßiger Begehung anzulasten wäre. Einen zu einem solchen Schluss berechtigenden konkreten Scheinkonkurrenztypus nennt der Generalprokurator nicht (zu den Typen der Scheinkonkurrenz grundlegend: Burgstaller, JBl 1978, 393 ff). Auch den unter dem Aspekt einer Scheinkonkurrenz gesehenen Unterschied im Verhältnis der § 241e Abs 1 erster Satz StGB und § 241e Abs 2 erster Fall StGB zu §§ 127, 130 erster Fall StGB vermag der Oberste Gerichtshof nicht auszumachen, verlangen doch beide Vorschriften einen auf Bereicherung gerichteten Täterwillen.Nach der (wenngleich nicht explizit zum Ausdruck gebrachten) Ansicht des Generalprokurators steht Paragraph 241 e, Absatz eins, erster Satz StGB - sei es mit oder ohne Qualifikation nach Paragraph 241 e, Absatz 2, erster Fall StGB - mit nachfolgendem Diebstahl unter Verwendung des entfremdeten unbaren Zahlungsmittels in echter Konkurrenz. Würde der Diebstahl jedoch gewerbsmäßig begangen, fiele (zwar nicht Paragraph 241 e, Absatz eins, erster Satz StGB, wohl aber eine zugleich verwirklichte Qualifikation nach) Paragraph 241 e, Absatz 2, erster Fall StGB zufolge Scheinkonkurrenz hinweg, sodass im Ergebnis nur eine der beiden Qualifikationen wegen gewerbsmäßiger Begehung anzulasten wäre. Einen zu einem solchen Schluss berechtigenden konkreten Scheinkonkurrenztypus nennt der Generalprokurator nicht (zu den Typen der Scheinkonkurrenz grundlegend: Burgstaller, JBl 1978, 393 ff). Auch den unter dem Aspekt einer Scheinkonkurrenz gesehenen Unterschied im Verhältnis der Paragraph 241 e, Absatz eins, erster Satz StGB und Paragraph 241 e, Absatz 2, erster Fall StGB zu Paragraphen 127, 130, erster Fall StGB vermag der Oberste Gerichtshof nicht auszumachen, verlangen doch beide Vorschriften einen auf Bereicherung gerichteten Täterwillen.
Die erhöhte Strafbarkeit gewerbsmäßiger Entfremdung unbarer Zahlungsmittel kann zudem nicht bloß unter dem Bereicherungsaspekt gesehen werden. Vielmehr muss auch der Wiederholungsaspekt des § 70 StGB mit Blick auf die nicht deckungsgleichen Rechtsgüter in Anschlag gebracht werden.Die erhöhte Strafbarkeit gewerbsmäßiger Entfremdung unbarer Zahlungsmittel kann zudem nicht bloß unter dem Bereicherungsaspekt gesehen werden. Vielmehr muss auch der Wiederholungsaspekt des Paragraph 70, StGB mit Blick auf die nicht deckungsgleichen Rechtsgüter in Anschlag gebracht werden.
Aus der Systematik des Besonderen Teils des StGB ist, was der Vollständigkeit halber angemerkt sei, ungeachtet des Umstandes, dass eine höhere Strafdrohung der Annahme von Subsidiarität nicht zwingend entgegensteht, kein tragfähiges Argument für ein Zurücktreten des § 241e Abs 1 erster Satz StGB gegenüber Diebstahl nach Maßgabe dieses Scheinkonkurrenztypus zu gewinnen.Aus der Systematik des Besonderen Teils des StGB ist, was der Vollständigkeit halber angemerkt sei, ungeachtet des Umstandes, dass eine höhere Strafdrohung der Annahme von Subsidiarität nicht zwingend entgegensteht, kein tragfähiges Argument für ein Zurücktreten des Paragraph 241 e, Absatz eins, erster Satz StGB gegenüber Diebstahl nach Maßgabe dieses Scheinkonkurrenztypus zu gewinnen.
Schon wegen der mit der Entfremdung des unbaren Zahlungsmittels über den nachfolgenden Diebstahl hinausgehenden Rechtsgutbeeinträchtigung (vgl Schroll in WK2 Vorbem §§ 241a-241g Rz 4) kommt schließlich eine Verdrängung des § 241e Abs 1 erster Satz StGB unter dem Gesichtspunkt einer Konsumtion als straflose Vortat nicht in Frage (vgl Ratz in WK2 Vorbem §§ 28-31 Rz 40, 53, 68), sodass im Verhältnis zu - wie immer qualifiziertem - Diebstahl stets von echter Konkurrenz auszugehen ist (Schroll in WK2 § 241e Rz 31 f; Kienapfel/Schmoller Studienbuch BT III § 241e Rz 41, 43; Sautner, RZ 2004, 30 f; 13 Os 145/04, EvBl 2005/115, 520; vgl auch Fabrizy StGB9 § 241e Rz 4; Plöckinger, ÖJZ 2005, 260).Schon wegen der mit der Entfremdung des unbaren Zahlungsmittels über den nachfolgenden Diebstahl hinausgehenden Rechtsgutbeeinträchtigung vergleiche Schroll in WK2 Vorbem Paragraphen 241 a, -, 241 g, Rz 4) kommt schließlich eine Verdrängung des Paragraph 241 e, Absatz eins, erster Satz StGB unter dem Gesichtspunkt einer Konsumtion als straflose Vortat nicht in Frage vergleiche Ratz in WK2 Vorbem Paragraphen 28 -, 31, Rz 40, 53, 68), sodass im Verhältnis zu - wie immer qualifiziertem - Diebstahl stets von echter Konkurrenz auszugehen ist (Schroll in WK2 Paragraph 241 e, Rz 31 f; Kienapfel/Schmoller Studienbuch BT römisch drei Paragraph 241 e, Rz 41, 43; Sautner, RZ 2004, 30 f; 13 Os 145/04, EvBl 2005/115, 520; vergleiche auch Fabrizy StGB9 Paragraph 241 e, Rz 4; Plöckinger, ÖJZ 2005, 260).
Der Schuldspruch II/A erfolgte demnach zu Unrecht.
In Betreff der Bankomatkarte des Robert S***** hat das Schöffengericht jedoch zutreffend echte Konkurrenz von § 241e Abs 1 erster Satz und Abs 2 StGB (II/B) mit gewerbsmäßigem Diebstahl (I/B) angenommen.In Betreff der Bankomatkarte des Robert S***** hat das Schöffengericht jedoch zutreffend echte Konkurrenz von Paragraph 241 e, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, StGB (II/B) mit gewerbsmäßigem Diebstahl (I/B) angenommen.
Die Eigenschaft als unbares Zahlungsmittel steht bei einer Bankomatkarte außer Frage (Schroll in WK2 Vorbem zu §§ 241a-241g Rz 10; Kienapfel/Schmoller Studienbuch BT III Vorbem § 241a ff Rz 33; 15 Os 114/04, EvBl 2005/71, 311; 13 Os 145/04, EvBl 2005/115, 520). Um die zu II/B neben einer Bankomatkarte angeführte Profitkarte gleichfalls als unbares Zahlungsmittel einzustufen (Tatobjekt nach § 241e Abs 1 StGB ist jedes einzelne unbare Zahlungsmittel; vgl 15 Os 176/03, JBl 2005, 126), hätte es dagegen entsprechender Feststellungen zur Zahlungsmittelfunktion, zur bargeldvertretenden Eigenschaft, zur Erkennbarkeit des Ausstellers und zur Sicherungsfunktion bedurft (vgl Schroll in WK2 Vorbem zu §§ 241a-241g Rz 7 ff; zuletzt: 14 Os 2/06k, EvBl 2006/79, 421), sodass der zu II/B ergangene weitere Schuldspruch wegen Entfremdung der Profitkarte an einem Rechtsfehler in der Bedeutung der Z 10 des § 281 Abs 1 StPO leidet. Sollten die erforderlichen Feststellungen nicht getroffen werden können, wäre der Tatbestand der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB zu prüfen.Die Eigenschaft als unbares Zahlungsmittel steht bei einer Bankomatkarte außer Frage (Schroll in WK2 Vorbem zu Paragraphen 241 a, -, 241 g, Rz 10; Kienapfel/Schmoller Studienbuch BT römisch drei Vorbem Paragraph 241 a, ff Rz 33; 15 Os 114/04, EvBl 2005/71, 311; 13 Os 145/04, EvBl 2005/115, 520). Um die zu II/B neben einer Bankomatkarte angeführte Profitkarte gleichfalls als unbares Zahlungsmittel einzustufen (Tatobjekt nach Paragraph 241 e, Absatz eins, StGB ist jedes einzelne unbare Zahlungsmittel; vergleiche 15 Os 176/03, JBl 2005, 126), hätte es dagegen entsprechender Feststellungen zur Zahlungsmittelfunktion, zur bargeldvertretenden Eigenschaft, zur Erkennbarkeit des Ausstellers und zur Sicherungsfunktion bedurft vergleiche Schroll in WK2 Vorbem zu Paragraphen 241 a, -, 241 g, Rz 7 ff; zuletzt: 14 Os 2/06k, EvBl 2006/79, 421), sodass der zu II/B ergangene weitere Schuldspruch wegen Entfremdung der Profitkarte an einem Rechtsfehler in der Bedeutung der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO leidet. Sollten die erforderlichen Feststellungen nicht getroffen werden können, wäre der Tatbestand der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB zu prüfen.
In Ausübung des dem Obersten Gerichtshof nach § 292 letzter Satz StPO eingeräumten Ermessens war demnach zu II/A in der Sache selbst mit Freispruch und zu II/B, die Profitkarte des Robert S***** betreffend, mit Rückverweisung nach § 288 Abs 2 Z 3 zweiter Satz StPO vorzugehen. Der Generalprokurator hat den Umstand, dass der Angeklagte - dem Erkenntnis (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) zuwider - nach den Feststellungen der Entscheidungsgründe bei keiner der Betrugstaten eine falsche Urkunde oder ein solches Beweismittel (zum Begriff kurz und prägnant Kirchbacher/Presslauer in WK2 § 147 Rz 38), vielmehr bloß jeweils echte und unverfälschte Ausweise von Opfern zuvor begangener Diebstähle benützte, in seiner Beschwerde nicht releviert. Für - an sich zulässiges - amtswegiges Vorgehen des Obersten Gerichtshofes besteht kein Anlass.In Ausübung des dem Obersten Gerichtshof nach Paragraph 292, letzter Satz StPO eingeräumten Ermessens war demnach zu II/A in der Sache selbst mit Freispruch und zu II/B, die Profitkarte des Robert S***** betreffend, mit Rückverweisung nach Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, zweiter Satz StPO vorzugehen. Der Generalprokurator hat den Umstand, dass der Angeklagte - dem Erkenntnis (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) zuwider - nach den Feststellungen der Entscheidungsgründe bei keiner der Betrugstaten eine falsche Urkunde oder ein solches Beweismittel (zum Begriff kurz und prägnant Kirchbacher/Presslauer in WK2 Paragraph 147, Rz 38), vielmehr bloß jeweils echte und unverfälschte Ausweise von Opfern zuvor begangener Diebstähle benützte, in seiner Beschwerde nicht releviert. Für - an sich zulässiges - amtswegiges Vorgehen des Obersten Gerichtshofes besteht kein Anlass.
Die verfehlte materiellrechtliche Beurteilung zieht nämlich weder den Freispruch von einer der Betrugstaten (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO) noch - wegen der von § 29 StGB angeordneten Zusammenfassung aller Betrugstaten zu einer Subsumtionseinheit (vgl 14 Os 65/99, JBl 2000, 262 mit Anm von Schmoller) - einen anderen Schuldspruch als den vom Erstgericht ausgesprochenen wegen des Verbrechens des „gewerbsmäßigen schweren Betruges teilweise als Beteiligter nach den §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 2, 148 zweiter Fall und 12 dritte Alternative StGB" (§ 281 Abs 1 Z 10 StPO) nach sich, sodass kein Fall des § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO gegeben ist (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 401, 403, 568, 578, 652; § 285d Rz 12; § 295 Rz 16 f; § 345 Rz 36).Die verfehlte materiellrechtliche Beurteilung zieht nämlich weder den Freispruch von einer der Betrugstaten (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO) noch - wegen der von Paragraph 29, StGB angeordneten Zusammenfassung aller Betrugstaten zu einer Subsumtionseinheit vergleiche 14 Os 65/99, JBl 2000, 262 mit Anmerkung von Schmoller) - einen anderen Schuldspruch als den vom Erstgericht ausgesprochenen wegen des Verbrechens des „gewerbsmäßigen schweren Betruges teilweise als Beteiligter nach den Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, 148, zweiter Fall und 12 dritte Alternative StGB" (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO) nach sich, sodass kein Fall des Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO gegeben ist (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 401, 403, 568, 578, 652; Paragraph 285 d, Rz 12; Paragraph 295, Rz 16 f; Paragraph 345, Rz 36).
Ein allfälliger Begründungsmangel hinsichtlich der in US 8 f festgestellten Absicht, sich durch wiederkehrende, jeweils nach § 147 Abs 1 Z 1 StGB qualifizierte Betrugstaten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (§ 281 Abs 1 Z 5 erster Fall StPO), bildet ebenfalls keinen Grund für amtswegiges Einschreiten des Obersten Gerichtshofes, weil sich diesem nicht erhebliche Bedenken im Sinn des § 362 StPO ergeben.Ein allfälliger Begründungsmangel hinsichtlich der in US 8 f festgestellten Absicht, sich durch wiederkehrende, jeweils nach Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB qualifizierte Betrugstaten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, erster Fall StPO), bildet ebenfalls keinen Grund für amtswegiges Einschreiten des Obersten Gerichtshofes, weil sich diesem nicht erhebliche Bedenken im Sinn des Paragraph 362, StPO ergeben.