Rechtssatz RS0118718
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118718
Entscheidungsdatum
01.07.2025
Rechtssatz
Tatobjekt des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB ist jede einzelne Urkunde, über die der Täter nicht oder nicht allein verfügen darf. Für ein Begriffsverständnis als Gesamtmenge der durch die eine tatbestandliche Handlungseinheit erfassten Gegenstände besteht im Fall des § 229 Abs 1 StGB keine Grundlage. Werden durch ein und dieselbe Tat mehrere Urkunden unterdrückt, liegen ebenso viele Vergehen nach § 229 Abs 1 StGB in gleichartiger Idealkonkurrenz vor.Tatobjekt des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB ist jede einzelne Urkunde, über die der Täter nicht oder nicht allein verfügen darf. Für ein Begriffsverständnis als Gesamtmenge der durch die eine tatbestandliche Handlungseinheit erfassten Gegenstände besteht im Fall des Paragraph 229, Absatz eins, StGB keine Grundlage. Werden durch ein und dieselbe Tat mehrere Urkunden unterdrückt, liegen ebenso viele Vergehen nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB in gleichartiger Idealkonkurrenz vor.
Entscheidungstexte
- 15 Os 176/03
Entscheidungstext OGH 04.03.2004 15 Os 176/03
- 13 Os 92/04
Entscheidungstext OGH 25.08.2004 13 Os 92/04
Vgl auch
- 13 Os 145/04
Entscheidungstext OGH 02.03.2005 13 Os 145/04
Vgl; Beisatz: Hier: Für ein Begriffsverständnis als Gesamtmenge der durch eine Tat erfassten Gegenstände besteht im Fall des § 241e StGB - ebenso wie im Fall des § 229 Abs 1 StGB - keine Grundlage. Werden durch ein und dieselbe Tat mehrere unbare Zahlungsmittel entfremdet, liegen daher ebenso viele (strafrechtlich gegebenenfalls unterschiedlich zu beurteilende) Vergehen nach § 241e Abs 1 erster oder zweiter Fall oder Abs 3 StGB vor. (T1)
- 13 Os 53/06b
Entscheidungstext OGH 12.07.2006 13 Os 53/06b
Vgl; Beisatz: Tatobjekt nach § 241e Abs 1 StGB ist jedes einzelne unbare Zahlungsmittel. (T2)
- 11 Os 1/07t
Entscheidungstext OGH 27.03.2007 11 Os 1/07t
Vgl; Beis wie T2
- 12 Os 69/09b
Entscheidungstext OGH 04.06.2009 12 Os 69/09b
Vgl; Beis wie T2
- 11 Os 157/11i
Entscheidungstext OGH 19.01.2012 11 Os 157/11i
- 12 Os 5/13x
Entscheidungstext OGH 07.03.2013 12 Os 5/13x
nur: Tatobjekt des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB ist jede einzelne Urkunde. (T3)
- 14 Os 88/17y
Entscheidungstext OGH 13.02.2018 14 Os 88/17y
Auch
- 13 Os 14/24v
Entscheidungstext OGH 24.04.2024 13 Os 14/24v
vgl
- 14 Os 61/23m
Entscheidungstext OGH 25.03.2025 14 Os 61/23m
vgl; Beisatz: hier: Mehrere Vergehen der Fälschung eines Beweismittels. (T4)
- 12 Os 62/25x
Entscheidungstext OGH 01.07.2025 12 Os 62/25x
vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118718
Zuletzt aktualisiert am
22.08.2025
Dokumentnummer
JJR_20040304_OGH0002_0150OS00176_0300000_001