Ausschließlich gegen die Gewährung bedingter Strafnachsicht nach § 43 Abs 1 StGB richtet sich die - ohne Angabe von Nichtigkeitsgründen, der Sache nach auf § 281 Abs 1 Z 11 StPO gestützte - Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft.Ausschließlich gegen die Gewährung bedingter Strafnachsicht nach Paragraph 43, Absatz eins, StGB richtet sich die - ohne Angabe von Nichtigkeitsgründen, der Sache nach auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO gestützte - Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft.
Aus deren Anlass überzeugte sich der Oberste Gerichtshof von - vom Angeklagten nicht geltend gemachter - mehrfacher unrichtiger Anwendung des materiellen Strafrechts (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a und Z 10 StPO) zu seinem Nachteil, die von Amts wegen aufzugreifen war (§ 290 Abs 1 zweiter Satz [erster Fall] StPO).Aus deren Anlass überzeugte sich der Oberste Gerichtshof von - vom Angeklagten nicht geltend gemachter - mehrfacher unrichtiger Anwendung des materiellen Strafrechts (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a und Ziffer 10, StPO) zu seinem Nachteil, die von Amts wegen aufzugreifen war (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz [erster Fall] StPO).
Zunächst wird dem Angeklagten zum Schuldspruch wegen Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB auch die Unterdrückung von zwei „Sozialversicherungskarten" angelastet (IV/1/f und IV/3/a; US 19 und 23 f). Ob es sich dabei um „E-Cards", denen Urkundenqualität zukommt (RIS-Justiz RS0121508), oder um - früher gebräuchliche - vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ausgestellte und von den Versicherungsträgern an die Versicherten ausgegebene Sozialversicherungskarten handelt, die nicht als Urkunden iSd § 74 Abs 1 Z 7 StGB zu beurteilen sind (RIS-Justiz RS0093171), lässt sich den Feststellungen nicht entnehmen (vgl aber ON 15 S 125), sodass die Sachverhaltsannahmen für die rechtliche Unterstellung des Täterverhaltens unter § 229 Abs 1 StGB nicht ausreichen (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO).Zunächst wird dem Angeklagten zum Schuldspruch wegen Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB auch die Unterdrückung von zwei „Sozialversicherungskarten" angelastet (IV/1/f und IV/3/a; US 19 und 23 f). Ob es sich dabei um „E-Cards", denen Urkundenqualität zukommt (RIS-Justiz RS0121508), oder um - früher gebräuchliche - vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ausgestellte und von den Versicherungsträgern an die Versicherten ausgegebene Sozialversicherungskarten handelt, die nicht als Urkunden iSd Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 7, StGB zu beurteilen sind (RIS-Justiz RS0093171), lässt sich den Feststellungen nicht entnehmen vergleiche aber ON 15 S 125), sodass die Sachverhaltsannahmen für die rechtliche Unterstellung des Täterverhaltens unter Paragraph 229, Absatz eins, StGB nicht ausreichen (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO).
Um die im Schuldspruch III/1 angeführte „Bankkarte" („Profitcard", vgl ON 6 S 18) der S***** sowie die - neben einer Bankomatkarte, deren Eigenschaft als unbares Zahlungsmittel außer Frage steht (für viele: Schroll in WK² Vorbem zu §§ 241a-241g Rz 10, RIS-Justiz RS0119423) - vom Schuldspruch III/2 umfasste „Sparcard" der V***** als unbare Zahlungsmittel einzustufen (Tatobjekt nach § 241e Abs 1 StGB ist - wie bei § 229 Abs 1 StGB jede einzelne Urkunde - jedes einzelne unbare Zahlungsmittel; RIS-Justiz RS0118718), fehlen Feststellungen zur Zahlungsmittelfunktion, zur bargeldvertretenden Eigenschaft, zur Erkennbarkeit des Ausstellers und zur Sicherungsfunktion (vgl Schroll in WK² Vorbem zu §§ 241a-241g Rz 7 ff; zuletzt 13 Os 53/06b). Zudem lässt sich dem Urteil nur entnehmen, dass dem Angeklagten bewusst war und er sich damit abfand, „durch seine Tathandlungen" die Verwendung unbarer Zahlungsmittel im Rechtsverkehr durch die Berechtigten zu verhindern (US 27). Konstatierungen zu einem - für die Unterstellung unter § 241e Abs 1 erster Fall StGB indes erforderlichen - auf unrechtmäßige Bereicherung durch Verwendung der Karten im Rechtsverkehr gerichteten Vorsatz wurden nicht getroffen, sodass der zu III ergangene Schuldspruch insgesamt an einem Rechtsfehler in der Bedeutung der Z 10 des § 281 Abs 1 StPO leidet. Sollten die erforderlichen Feststellungen nicht getroffen werden können, wäre der Tatbestand der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 3 StGB, in Ansehung der Bank- und der Sparkarte jener der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB zu prüfen.Um die im Schuldspruch III/1 angeführte „Bankkarte" („Profitcard", vergleiche ON 6 S 18) der S***** sowie die - neben einer Bankomatkarte, deren Eigenschaft als unbares Zahlungsmittel außer Frage steht (für viele: Schroll in WK² Vorbem zu Paragraphen 241 a, -, 241 g, Rz 10, RIS-Justiz RS0119423) - vom Schuldspruch III/2 umfasste „Sparcard" der V***** als unbare Zahlungsmittel einzustufen (Tatobjekt nach Paragraph 241 e, Absatz eins, StGB ist - wie bei Paragraph 229, Absatz eins, StGB jede einzelne Urkunde - jedes einzelne unbare Zahlungsmittel; RIS-Justiz RS0118718), fehlen Feststellungen zur Zahlungsmittelfunktion, zur bargeldvertretenden Eigenschaft, zur Erkennbarkeit des Ausstellers und zur Sicherungsfunktion vergleiche Schroll in WK² Vorbem zu Paragraphen 241 a, -, 241 g, Rz 7 ff; zuletzt 13 Os 53/06b). Zudem lässt sich dem Urteil nur entnehmen, dass dem Angeklagten bewusst war und er sich damit abfand, „durch seine Tathandlungen" die Verwendung unbarer Zahlungsmittel im Rechtsverkehr durch die Berechtigten zu verhindern (US 27). Konstatierungen zu einem - für die Unterstellung unter Paragraph 241 e, Absatz eins, erster Fall StGB indes erforderlichen - auf unrechtmäßige Bereicherung durch Verwendung der Karten im Rechtsverkehr gerichteten Vorsatz wurden nicht getroffen, sodass der zu römisch drei ergangene Schuldspruch insgesamt an einem Rechtsfehler in der Bedeutung der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO leidet. Sollten die erforderlichen Feststellungen nicht getroffen werden können, wäre der Tatbestand der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB, in Ansehung der Bank- und der Sparkarte jener der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB zu prüfen.
Letztlich wurde zwar ausdrücklich konstatiert, dass der Angeklagte in Betreff der ihm angelasteten Diebstähle (Schuldspruch I) gewerbsmäßig handelte (US 26), worauf sich - im Zusammenhang gelesen - auch die zu gewerbsmäßiger Tatbegehung angestellten beweiswürdigenden Erwägungen ausschließlich beziehen (US 30 iVm US 33). Feststellungen, wonach er auch die Absicht gehabt hätte, sich durch wiederkehrende Begehung von schwerem Betrug (Schuldspruch II) und durch die Entfremdung unbarer Zahlungsmittel (Schuldspruch III) eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, finden sich in den Entscheidungsgründen jedoch nicht (§ 281 Abs 1 Z 10 StPO). Der Spruch des Urteils vermag die fehlenden Feststellungen nicht zu ersetzen (RIS-Justiz RS0114639; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 15).Letztlich wurde zwar ausdrücklich konstatiert, dass der Angeklagte in Betreff der ihm angelasteten Diebstähle (Schuldspruch römisch eins) gewerbsmäßig handelte (US 26), worauf sich - im Zusammenhang gelesen - auch die zu gewerbsmäßiger Tatbegehung angestellten beweiswürdigenden Erwägungen ausschließlich beziehen (US 30 in Verbindung mit US 33). Feststellungen, wonach er auch die Absicht gehabt hätte, sich durch wiederkehrende Begehung von schwerem Betrug (Schuldspruch römisch zwei) und durch die Entfremdung unbarer Zahlungsmittel (Schuldspruch römisch drei) eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, finden sich in den Entscheidungsgründen jedoch nicht (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO). Der Spruch des Urteils vermag die fehlenden Feststellungen nicht zu ersetzen (RIS-Justiz RS0114639; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 15).
Die aufgezeigten Rechtsfehler mangels Feststellungen erfordern die Aufhebung des Urteils in den Schuldsprüchen III, IV/1/f und IV/3/a sowie in der rechtlichen Unterstellung der vom Schuldspruch II umfassten Taten auch unter § 148 zweiter Fall StGB, demgemäß auch im Strafausspruch sowie in der Maßnahmeanordnung bereits bei der nichtöffentlichen Beratung und insoweit die Anordnung neuer Verhandlung und Entscheidung (§§ 290 Abs 1 zweiter Satz, 285e erster Satz, 288 Abs 2 Z 3 StPO).Die aufgezeigten Rechtsfehler mangels Feststellungen erfordern die Aufhebung des Urteils in den Schuldsprüchen römisch drei, IV/1/f und IV/3/a sowie in der rechtlichen Unterstellung der vom Schuldspruch römisch zwei umfassten Taten auch unter Paragraph 148, zweiter Fall StGB, demgemäß auch im Strafausspruch sowie in der Maßnahmeanordnung bereits bei der nichtöffentlichen Beratung und insoweit die Anordnung neuer Verhandlung und Entscheidung (Paragraphen 290, Absatz eins, zweiter Satz, 285e erster Satz, 288 Absatz 2, Ziffer 3, StPO).
Die bloß gegen den Strafausspruch gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft ist damit gegenstandslos.
Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass - entgegen der in der Nichtigkeitsbeschwerde vertretenen Ansicht - die unbedingte Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 2 StGB seit Änderung des § 45 StGB durch das StRÄG 2001 neben bedingter Strafnachsicht - vom Erstgericht mit nicht ergänzungsbedürftiger zutreffender Begründung richtig erkannt - zulässig ist, wie ein Umkehrschluss aus § 45 Abs 1 zweiter Satz StGB - mangels Anhaltspunkten für eine planwidrige Lücke - eindeutig zeigt (Ratz in WK² § 21 Rz 2, 30).Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass - entgegen der in der Nichtigkeitsbeschwerde vertretenen Ansicht - die unbedingte Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB seit Änderung des Paragraph 45, StGB durch das StRÄG 2001 neben bedingter Strafnachsicht - vom Erstgericht mit nicht ergänzungsbedürftiger zutreffender Begründung richtig erkannt - zulässig ist, wie ein Umkehrschluss aus Paragraph 45, Absatz eins, zweiter Satz StGB - mangels Anhaltspunkten für eine planwidrige Lücke - eindeutig zeigt (Ratz in WK² Paragraph 21, Rz 2, 30).
Mit den in der Nichtigkeitsbeschwerde angestellten Erwägungen, wonach der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe im konkreten Einzelfall aufgrund der hochgradigen Gefährlichkeit des Angeklagten ohne Einschränkung des Relevanzbereichs geboten erscheine, um den Rechtsbrecher in Hinkunft von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, wird bloß ein Berufungsvorbringen erstattet.
Im zweiten Rechtsgang wird das Erstgericht allerdings über die bloße Wiedergabe des Gesetzeswortlauts hinausgehende (vgl US 37) konkrete Urteilsannahmen für das Vorliegen einer den Kriterien des § 21 Abs 2 StGB entsprechenden Prognosetat zu treffen und dabei zu beachten haben, dass die vom Gesetz verlangten schweren Folgen (jeweils) aus einer einzigen Tat (vgl dazu Ratz in WK² Vorbem zu § 28-31 Rz 9 ff) resultieren müssen. Dabei sind zwar nicht nur die tatbestandsmäßigen Folgen, sondern darüber hinaus alle konkreten Tatauswirkungen in der gesellschaftlichen Wirklichkeit (vgl dazu im Detail Ratz in WK² § 21 Rz 27 mwN) zu berücksichtigen, die bloße Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (§ 70 StGB) genügt aber für sich alleine nicht, eine Zusammenrechnung nach § 29 StGB findet ebenso wenig statt (Ratz in WK² § 21 Rz 27).Im zweiten Rechtsgang wird das Erstgericht allerdings über die bloße Wiedergabe des Gesetzeswortlauts hinausgehende vergleiche US 37) konkrete Urteilsannahmen für das Vorliegen einer den Kriterien des Paragraph 21, Absatz 2, StGB entsprechenden Prognosetat zu treffen und dabei zu beachten haben, dass die vom Gesetz verlangten schweren Folgen (jeweils) aus einer einzigen Tat vergleiche dazu Ratz in WK² Vorbem zu Paragraph 28 -, 31, Rz 9 ff) resultieren müssen. Dabei sind zwar nicht nur die tatbestandsmäßigen Folgen, sondern darüber hinaus alle konkreten Tatauswirkungen in der gesellschaftlichen Wirklichkeit vergleiche dazu im Detail Ratz in WK² Paragraph 21, Rz 27 mwN) zu berücksichtigen, die bloße Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (Paragraph 70, StGB) genügt aber für sich alleine nicht, eine Zusammenrechnung nach Paragraph 29, StGB findet ebenso wenig statt (Ratz in WK² Paragraph 21, Rz 27).
Da in Erledigung dieses Rechtsmittels keine Kosten angefallen sind und der Angeklagte im Umfang der zu seinen Gunsten getroffenen amtswegigen Maßnahme nicht kostenpflichtig werden kann (Lendl, WK-StPO § 390a Rz 12), hatte ein Kostenausspruch zu entfallen.Da in Erledigung dieses Rechtsmittels keine Kosten angefallen sind und der Angeklagte im Umfang der zu seinen Gunsten getroffenen amtswegigen Maßnahme nicht kostenpflichtig werden kann (Lendl, WK-StPO Paragraph 390 a, Rz 12), hatte ein Kostenausspruch zu entfallen.