Rechtssatz RS0119423
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119423
Entscheidungsdatum
15.05.2024
Rechtssatz
Bankomatkarten fallen unter den seit 1. Mai 2004 in § 74 Abs 1 Z 10 StGB verankerten Begriff der unbaren Zahlungsmittel und sind daher Tatobjekt des neu geschaffenen § 241e StGB. Die Strafbestimmung des § 241e Abs 3 StGB enthält die gleiche Strafdrohung wie § 229 Abs 1 StGB. Sie ist daher gemäß §§ 1 und 61 StGB auch auf eine vor dem 1. Mai 2004 begangene Unterdrückung einer Bankomatkarte anzuwenden. Zu § 241e Abs 3 StGB steht § 229 Abs 1 StGB im Verhältnis stillschweigender Subsidiarität.Bankomatkarten fallen unter den seit 1. Mai 2004 in Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 10, StGB verankerten Begriff der unbaren Zahlungsmittel und sind daher Tatobjekt des neu geschaffenen Paragraph 241 e, StGB. Die Strafbestimmung des Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB enthält die gleiche Strafdrohung wie Paragraph 229, Absatz eins, StGB. Sie ist daher gemäß Paragraphen eins und 61 StGB auch auf eine vor dem 1. Mai 2004 begangene Unterdrückung einer Bankomatkarte anzuwenden. Zu Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB steht Paragraph 229, Absatz eins, StGB im Verhältnis stillschweigender Subsidiarität.
Entscheidungstexte
- 15 Os 114/04
Entscheidungstext OGH 21.10.2004 15 Os 114/04
- 13 Os 114/04
Entscheidungstext OGH 01.12.2004 13 Os 114/04
Vgl auch
- 11 Os 131/04
Entscheidungstext OGH 11.01.2005 11 Os 131/04
Beisatz: Hier: Kreditkarten. (T1)
- 13 Os 145/04
Entscheidungstext OGH 02.03.2005 13 Os 145/04
nur: Bankomatkarten fallen unter den seit 1. Mai 2004 in § 74 Abs 1 Z 10 StGB verankerten Begriff der unbaren Zahlungsmittel und sind daher Tatobjekt des neu geschaffenen § 241e StGB. (T2)
- 15 Os 99/05f
Entscheidungstext OGH 13.10.2005 15 Os 99/05f
Vgl auch; nur T2
- 14 Os 2/06k
Entscheidungstext OGH 17.02.2006 14 Os 2/06k
Vgl; Beis wie T1
- 13 Os 53/06b
Entscheidungstext OGH 12.07.2006 13 Os 53/06b
Auch; nur T2
- 15 Os 35/06w
Entscheidungstext OGH 08.06.2006 15 Os 35/06w
Auch; nur T2; Beisatz: Auch eine gesperrte Bankomatkarte ist ein unbares Zahlungsmittel. Weiters ist es für die Beurteilung als unbares Zahlungsmittel auch gleichgültig, ob die Zahlungsfunktion einer Bankomatkarte nur begrenzt ermöglicht wird oder ob dem Karteninhaber ein Überziehungsrahmen eingeräumt ist, den er mit dem Einsatz der Karte bereits ausgeschöpft hat. (T3)
- 12 Os 88/07v
Entscheidungstext OGH 23.08.2007 12 Os 88/07v
Beisatz aber: Eine von einer Bank ausgegebene Kundenkarte oder eine das Sparbuch ersetzende Sparkarte jeweils mit Zahlungsfunktion, die nur gegenüber dem ausstellenden Bankinstitut einsetzbar ist, ist kein unbares Zahlungsmittel. Solchen Karten kommt auf Grund ihrer besonderen Ausgestaltung (Ausstellererkennbarkeit, Beweisbedeutung) in der Regel Urkundenqualität zu. (T4)
- 12 Os 69/09b
Entscheidungstext OGH 04.06.2009 12 Os 69/09b
Auch
- 15 Os 35/24x
Entscheidungstext OGH 15.05.2024 15 Os 35/24x
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119423
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2024
Dokumentnummer
JJR_20041021_OGH0002_0150OS00114_0400000_001