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Entscheidung 12 Os 88/07v×

Entscheidung 12 Os 88/07v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os88/07v

Entscheidungsdatum

23.08.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. August 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Höller als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dimitri T***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins und Absatz 2, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die vom Generalprokurator gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Jugendschöffengericht vom 15. Februar 2006, GZ 163 Hv 8/06a-52, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin des Generalprokurators, Generalanwältin Mag. Wachberger, der Verteidiger Dr. Mosing und Dr. Haas, jedoch in Abwesenheit der Verurteilten, zu Recht erkannt:

Spruch

Das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Jugendschöffengericht vom 15. Februar 2006, GZ 163 Hv 8/06a-52, verletzt das Gesetz in den Schuldsprüchen

1. des Dimitri T***** und des Dalibor B***** wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins und 2 StGB (Schuldspruch A) in diesen Bestimmungen;

2. des Dalibor B***** wegen des Vergehens des Betruges nach Paragraph 146, StGB (Schuldspruch E) in Paragraph 4, Absatz eins, JGG.

Zum Teil auch aus Anlass dieser Nichtigkeitsbeschwerde werden dieses Urteil, welches im Übrigen unberührt bleibt, in den Schuldsprüchen A, B und im Dalibor B***** betreffenden Schuldspruch E, damit auch in den Aussprüchen über die Strafe und über die privatrechtlichen Ansprüche des Helmut Tr***** gegenüber Dalibor B***** sowie die gemäß Paragraphen 50, 52, StGB und nach Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2 und 6 StPO gefassten Beschlüsse aufgehoben.

Im Umfang der Dalibor B***** betreffenden Aufhebung zum Schuldspruch E wird in der Sache selbst erkannt und dieser Verurteilte vom Vorwurf, er habe in der Zeit vom 6. bis 10. Mai 2002 in Wien mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Behauptung, die Schwester Dimitri T*****s befinde sich im Sterben und könne sich nicht mehr selbst versorgen, Helmut Tr***** zur Herausgabe von 80 Euro verleitet, gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen. Der Privatbeteiligte Helmut Tr***** wird mit seinen gegen Dalibor B***** gerichteten Ansprüchen gemäß Paragraph 366, Absatz eins, StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

Im Übrigen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Der Beschluss des Landesgerichtes Krems an der Donau vom 17. Jänner 2007, GZ 29 Hv 62/06a-40, auf Absehen vom Widerruf der Dalibor B***** betreffenden, mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Jugendschöffengericht vom 15. Februar 2006, GZ 163 Hv 8/06a-52, ausgesprochenen bedingten Strafnachsicht gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2, StPO und auf gleichzeitige Verlängerung der Probezeit gemäß Paragraph 494 a, Absatz 6, StPO wird ersatzlos aufgehoben.

Text

Gründe:

Mit seit 20. Februar 2006 rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Jugendschöffengericht vom 15. Februar 2006, GZ 163 Hv 8/06a-52, wurden der am 1. November 1986 geborene Dimitri T***** und der am 21. Jänner 1989 geborene Dalibor B***** des Verbrechens des Raubes nach (auch zu T***** richtig:) Paragraph 142, Absatz eins und Absatz 2, StGB (A), des (richtig: versuchten [§ 15 StGB]) Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins, sechster Fall und Absatz 2, Ziffer 2, erster Fall SMG (B) und des Vergehens des Betruges nach Paragraph 146, StGB (E) sowie anderer strafbarer Handlungen schuldig erkannt und unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB und des Paragraph 5, Ziffer 4, JGG nach Paragraph 142, Absatz 2, StGB jeweils zu einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt. Darüber hinaus wurden sie gemäß Paragraph 369, StPO zur ungeteilten Hand schuldig erkannt, dem Privatbeteiligten Helmut Tr***** 75 Euro zu bezahlen.

Zugleich wurde gemäß Paragraphen 50, 52, StGB hinsichtlich beider Verurteilter Bewährungshilfe angeordnet und nach Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2, StPO in Ansehung des Dalibor B***** vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 14. April 2004, AZ 142 Hv 39/04b, gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.

Danach haben - soweit hier von Relevanz - in Wien

A Dimitri T***** und Dalibor B***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter am 6. Juni 2003 durch gefährliche Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89, StGB) Pius Bi***** fremde bewegliche Sachen, nämlich 4 Euro und eine Bankomatkarte mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem sie ihn unter Androhung von Schlägen aufforderten, das Geld herzugeben und den Code der Bankomatkarte zu nennen, wobei sie ihn durchsuchten;

B Dimitri T***** am 26. Oktober 2004 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Mihael D***** gewerbsmäßig Suchtgift an Insp. H***** und Insp. G***** zu überlassen versucht, indem sie ihnen Suchtgift jeglicher Art vermitteln wollten, was jedoch scheiterte;

E Dimitri T***** und Dalibor B***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter in der Zeit von 6. bis 10. Mai 2002 mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Behauptung, die Schwester des (richtig:) Dimitri T***** befinde sich im Sterben und könne sich nicht mehr selbst versorgen, Helmut Tr***** zu Handlungen verleitet, die diesen am Vermögen schädigten, nämlich zur Herausgabe von (insgesamt) 80 Euro.

Zum Schuldspruch A stellte das Erstgericht fest, dass Dimitri T***** und Dalibor B***** Pius Bi***** im Stadtpark anhielten, ihm androhten ihn zu schlagen und ihn durchsuchten, wobei sie 4 Euro und eine Bankomatkarte erbeuteten. Aufgrund neuerlicher Androhung von Schlägen gab Pius Bi***** die „Kartennummer" (gemeint offenbar: den PIN-Code) bekannt. Die Täter konnten allerdings kein Bargeld beheben, weil die Karte mangels Guthabens bereits gesperrt war (US 8). Zum Schuldspruch B hielt das Schöffengericht fest, dass Dimitri T***** und sein Komplize den beiden in Zivil auf Streife befindlichen Polizisten Suchtgift anboten, um ihr Taschengeld aufzubessern. Infolge ihrer Kontakte zu Suchtgifthändlern hätten sie für diese Vermittlungstätigkeit Cannabis für den Eigenkonsum erhalten (US 9). Sie handelten dabei in der Absicht, sich durch die wiederholte Begehung derartiger Suchtgiftvermittlungen eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen (US 9 f). Die Suchtgiftergebenheit des Dimitri T***** wurde in den Urteilsannahmen mehrfach angesprochen (US 9, 12, 13; vergleiche auch S 487/I). Hinweise darauf, dass die beiden anlässlich dieses Vorfalls Festgenommen Suchtmittel bei sich geführt hätten, sind dem Akt nicht zu entnehmen vergleiche S 337 ff/I, insbesondere S 340/I).

Mit Urteil des Landesgerichtes Krems an der Donau vom 17. Jänner 2007, GZ 29 Hv 62/06a-40, wurde ua Dalibor B***** des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB und des Vergehens der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB und des Paragraph 5, Ziffer 4, JGG nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Unter einem beschloss das Schöffengericht den Widerruf der im Verfahren des Landesgerichtes für Strafsachen Wien zu AZ 142 Hv 39/04b gewährten bedingten Strafnachsicht. Hinsichtlich der Verurteilung dieses Angeklagten durch das Landesgericht für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 15. Februar 2006, GZ 163 Hv 8/06a-52, sah das Landesgerichtes Krems an der Donau jedoch gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2, StPO vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht ab und verlängerte gemäß Absatz 6, leg cit die dreijährige Probezeit auf fünf Jahre. Der gegen diesen zuletzt genannten Beschluss erhobenen Beschwerde des Dalibor B***** gab das Oberlandesgericht Wien als Rechtsmittelgericht mit Entscheidung vom 12. April 2007, AZ 21 Bs 82/07y, keine Folge.

Rechtliche Beurteilung

Das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 15. Februar 2006 (ON 52) steht - wie der Generalprokurator in der von ihm erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt - in mehreren Punkten mit dem Gesetz nicht im Einklang.

Der Tatbestand des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB knüpft an die Tatmittel der Gewalt gegen eine Person bzw an die Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben an. Letzteres wird durch den Hinweis auf Paragraph 89, StGB präzisiert. Diese Tatmodalität stellt somit auf bloß einen Teil der droherheblichen Rechtsgüter nach Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 5, StGB ab. Drohungen mit einer Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung sind insoweit gleichwertige Handlungsvarianten. Soweit die Generalprokuratur (in Anlehnung an Eder-Rieder in WK² Paragraph 142, Rz 32) die Drohung mit einer Körperverletzung, welche keine Gesundheitsschädigung nach sich zieht, davon ausnimmt, stellt sie offenbar auf die den Verletzungsbegriff einschränkende Bagatellschwelle ab, zumal mit einer Verletzung idR eine Gesundheitsschädigung einhergeht vergleiche Kienapfel/Schroll BT I5 Paragraph 83, Rz 6, 9 und 16 mwN). Bei der expliziten Ankündigung einer minimalen, im Bagatellbereich liegenden Beeinträchtigung der körperlichen Integrität (etwa einer geringfügigen Hautabschürfung oder Hautrötung; vergleiche Kienapfel/Schroll BT I5 Paragraph 83, Rz 9; Burgstaller/Fabrizy in WK2 Paragraph 83, Rz 8) fehlt es an der Ankündigung einer Leib und Leben betreffenden Übelszufügung. In gleicher Weise scheidet die bloße Drohung mit einer Misshandlung (Paragraphen 83, Absatz 2, 115, Absatz eins, StGB) im Sinne einer üblen, unangemessenen Behandlung, welche das körperliche Wohlbefinden eines anderen nicht unerheblich beeinträchtigt vergleiche Kienapfel/Schroll BT I5 Paragraph 83, Rz 65 und Paragraph 115, Rz 12 mwN; Burgstaller/Fabrizy in WK2 Paragraph 83, Rz 23; SSt 53/35), als Tatmittel des Raubes aus, weil auch diese Äußerung keine begründete Besorgnis für Leib oder Leben hervorzurufen vermag.

Die Ankündigung von Schlägen ins Gesicht wäre daher nur dann tatbildlich nach Paragraph 142, StGB, wenn sachverhaltsbezogen die angekündigte Einwirkung nach den Umständen des Einzelfalls eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung nach sich ziehen kann, was bei einer Ohrfeige in der Regel nicht der Fall ist vergleiche Jerabek in WK² Paragraph 74, [2006] Rz 29; Eder-Rieder in WK² Paragraph 142, Rz 32; Schwaighofer in WK2 Paragraph 105, [2006] Rz 57; 13 Os 101/81, EvBl 1982/11, 21; 12 Os 41/07g; zu Ausnahmesituationen vergleiche Kienapfel/Schroll BT I5 Paragraph 105, Rz 40; 12 Os 15/87, SSt 58/36).

Die Urteilsannahme einer Drohung, das Tatopfer zu schlagen reicht demnach für eine Subsumtion des Verhaltens des Dimitri T***** und des Dalibor B***** unter den Tatbestand des Paragraph 142, Absatz eins und Absatz 2, StGB nicht aus. Schon wegen dieses Mangels an Feststellungen war daher der Schuldspruch A aufzuheben.

Im zweiten Rechtsgang wird zu beachten sein, dass die zwecks Erlangung werthältiger Objekte (fallbezogen also jedenfalls die inkriminierte Beute von vier Euro) vorgenommene Ankündigung einer Misshandlung durch Ohrfeigen, soweit sie im Sinn der obigen Darlegungen keine begründete Besorgnis für Leib oder Leben hervorzurufen vermag, nur dann als eine Ehrverletzung ankündigende gefährliche Drohung iSd Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 5, StGB und damit allenfalls als Tatbestandsvoraussetzung für eine Erpressung nach Paragraph 144, Absatz eins, StGB (iS einer gerade durch das Verhalten des Genötigten bewirkten Vermögensschädigung; vergleiche Kienapfel/Schmoller StudB BT römisch zwei Paragraph 144, Rz 50; Hintersteininger in SbgK Paragraph 142, Rz 70; 11 Os 91/04, SSt 2004/70; 12 Os 56/77, EvBl 1978/49, 134) anzusehen wäre, wenn diese Übelsankündigung das dem Paragraph 115, Absatz eins, StGB entsprechende Publizitätserfordernis mitumfassen würde, also wenn der Täter mit einer Misshandlung vor mehreren Personen droht, denn nur dann wäre eine Herabsetzung der Ehre in Aussicht gestellt. Die Androhung selbst - zB einer Ohrfeige - bedarf aber keiner Publizität vergleiche 14 Os 116/98, RZ 1999/48, 200; idS wohl Seiler in SbgK Paragraph 105, [2005] Rz 50; Schwaighofer in WK2 Paragraph 105, [2006] Rz 57; Eder-Rieder in WK² Paragraph 144, Rz 10). Die Wegnahme etwa der vier Euro ohne einer diesen Kriterien entsprechenden Übelsankündigung wäre hingegen nur als Diebstahl nach Paragraph 127, StGB zu beurteilen. Weiters wird abzuklären sein, ob nicht bei der in den Konstatierungen zu Schuldspruch A genannten Durchsuchung des Opfers (US 8) Gewalt angewendet wurde; diesfalls könnte beim Erbeuten werthältiger Gegenstände der Tatbestand des Raubes ungeachtet allfällig verwirklichter gefährlicher Drohungen erfüllt sein. Zudem blieb ungeprüft, ob es sich bei der abgenötigten Karte des Pius Bi***** überhaupt um eine Bankomatkarte handelte, bei der die Subsumtion unter Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 10, StGB unproblematisch wäre vergleiche 14 Os 2/06k, EvBl 2006/79, 421; 13 Os 53/06b, EvBl 2006/149, 777). Das Tatopfer war nämlich zum Tatzeitpunkt erst 14 Jahre alt und verfügte über ein sogenanntes Jugendkonto bei der BA-CA (S 95 f, 507/II). Nur wenn die dem Kontoinhaber abgenommene Karte als im allgemeinen Zahlungsverkehr ubiquitär einsetzbares, die breit gestreute allgemeine Zahlungsfunktion von Geld ersetzendes Zahlungsmittel fungiert und die Kriterien der Ausstellererkennbarkeit und der Ausstattung mit Sicherheitsfunktionen erfüllt, liegt ein unbares Zahlungsmittel im Sinn des Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 10, StGB vor. Bei einer von einer Bank ausgegebenen Kundenkarte oder einer das Sparbuch ersetzenden Sparkarte jeweils mit Zahlungsfunktion, die nur gegenüber dem ausstellenden Bankinstitut einsetzbar ist, trifft dies aber nicht zu vergleiche RIS-Justiz RS0120525). Hingegen kommt solchen Karten auf Grund ihrer besonderen Ausgestaltung (Ausstellererkennbarkeit, Beweisbedeutung) in der Regel Urkundenqualität zu, weshalb ihre Vernichtung, Beschädigung oder sonstige Unterdrückung bei Vorliegen einer entsprechenden subjektiven Tatseite allenfalls als Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB beurteilt werden könnte vergleiche 14 Os 2/06k, EvBl 2006/79, 421; 13 Os 53/06b, EvBl 2006/149, 777). Zur konkreten Ausgestaltung dieses Tatobjekts fehlen im angefochtenen Urteil jedoch entsprechende Konstatierungen. Ungeachtet des als Tatobjekt eines Raubes jedenfalls in Frage kommenden Geldes (hier vier Euro) könnte entgegen der Auffassung der Generalprokuratur auch das (iSd obigen Ausführungen qualifizierte) Abnötigen einer Bankomatkarte dem Tatbestand des Paragraph 142, StGB (oder im Fall einer Drohung mit einer ehrverletzenden Misshandlung iSd Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 5, StGB allenfalls dem der Erpressung nach Paragraph 144, Absatz eins, StGB) unterfallen, sofern ein solches unbares Zahlungsmittel auch über eine aktivierte Quick-Chip-Funktion verfügt und ihr damit eine Wertträgereigenschaft zukommt vergleiche Schroll in WK² Paragraph 74, [2006] Rz 60j, Vorbem zu Paragraphen 241 a bis 241 g Rz 10 und Paragraph 241 e, Rz 24;

Kienapfel/Schmoller StudB BT römisch drei Paragraph 241 e, Rz 40; Bertel/Schwaighofer BT II7 Paragraph 241 e, Rz 2; idS wohl auch Eder-Rieder in WK2 Paragraph 142, Rz 16). In diesem Zusammenhang mangelt es abermals an Feststellungen, inwieweit die abgenötigte „Bankkarte" auch eine Quick-Chip-Funktion mit einem gespeicherten Guthaben aufwies und daher als ein iSd Paragraph 142, StGB tatbildmäßiger Wertträger anzusehen ist.

Wenn ein Täter durch gefährliche Drohung (Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 5, StGB) die Bekanntgabe des PIN-Codes einer Bankomatkarte (oder einer sonstigen von einem Bankinstitut ausgestellten Karte mit Geldbehebungsfunktion) erwirkt und im unmittelbaren Anschluss daran (iS einer gerade durch das Verhalten des Genötigten bewerkstelligten Vermögensschädigung; vergleiche Kienapfel/Schmoller StudB BT römisch zwei Paragraph 144, Rz 50) Geld behebt, kommt - im Falle der Erfolglosigkeit dieses Unterfangens allenfalls versuchte - Erpressung in Betracht vergleiche 15 Os 2/07v mwN).

Setzt der Täter aber ein Nötigungsmittel zur Bekanntgabe des PIN-Codes einer Bankomatkarte ein, um später mit dieser Karte, die er sich unter einem verschafft, Geld zu beheben, wäre hinsichtlich der mit Bereicherungstendenz erfolgten Wegnahme einer keine eigenständige Wertträgereigenschaft aufweisenden Bankomatkarte Paragraph 241 e, Absatz eins, StGB (bei einer Urkundenqualität aufweisenden bloßen Kundenkarte unter Umständen Paragraph 229, Absatz eins, StGB) hinsichtlich der erzwungenen Bekanntgabe des PIN-Codes Paragraph 105, Absatz eins, StGB und hinsichtlich eines Geldbehebungsversuches Paragraphen 15, 127, StGB tatbestandsmäßig erfüllt vergleiche Kienapfel/Schmoller StudB BT römisch zwei Paragraph 144, Rz 32; 15 Os 2/07v). Für den Fall, dass auf der Basis im zweiten Rechtsgang getroffener Feststellungen in Bezug auf die Pius Bi***** abgenommenen vier Euro ein tateinheitlich begangener Raub - allenfalls unter Drohung mit einer bloßen Misshandlung zumindest eine idealkonkurrierende Erpressung vergleiche Kienapfel/Schmoller StudB BT römisch zwei Paragraph 144, Rz 3 und 74) - vorliegen würde, könnte die ansonsten in Anbetracht des Tatzeitpunkts 6. Juni 2003, der ersten Verfolgungshandlung diesbezüglich am 25. August 2004 vergleiche S 1h verso) infolge gebotener Anwendung des Paragraph 5, Ziffer 4, JGG bei den zur Last liegenden Jugendstraftaten virulent werdende Verjährungsproblematik vergleiche Schroll in WK2 Paragraph 5, JGG Rz 29) auf sich beruhen.

Aus der Urteilsfeststellung, die Täter hätten kein Geld beheben können, weil diese Karte mangels Guthaben gesperrt war, geht auch nicht hervor, ob Dimitri T***** und Dalibor B***** mit dieser Karte überhaupt - allenfalls unmittelbar nach der Erlangung von Karte und PIN-Code - einen Bargeldbehebungsversuch unternommen haben (wie dies von den Genannten jeweils in Bezug auf den anderen angegeben wird; vergleiche S 129, 153/I), weshalb auch unter diesem Aspekt eine abschließende Beurteilung des Falles noch nicht möglich ist. Nach Paragraph eins, Ziffer eins, JGG ist ein Unmündiger, wer das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Nach Paragraph 4, Absatz eins, JGG sind Unmündige, die eine mit Strafe bedrohte Handlung begehen, nicht strafbar.

Da der am 21. Jänner 1989 geborene Dalibor B***** im zum Schuldspruch E festgestellten Tatzeitraum 6. bis 10. Mai 2002 das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, war er strafunmündig. Der diesen Verurteilten betreffende Schuldspruch wegen des Vergehens des Betruges nach Paragraph 146, StGB erfolgte daher rechtsirrig. Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde waren gemäß Paragraphen 290, Absatz eins, 292, StPO überdies die dem Urteil zu Schuldspruch B anhaftenden, von der Generalprokuratur allerdings ungerügt gebliebenen Nichtigkeitsgründe nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a und 10 StPO von Amts wegen wahrzunehmen. Ein strafbarer Versuch liegt - in Abgrenzung zur straflosen Vorbereitungshandlung - nur vor, wenn bereits mit einer tatbildmäßigen Ausführungshandlung begonnen oder zumindest ein Verhalten gesetzt wurde, welches der Ausführung der Tat zeitlich und örtlich unmittelbar vorangeht (Paragraph 15, Absatz 2, StGB; vergleiche Kienapfel/Höpfel AT12 Ziffer 21, Rz 17 ff; Fuchs AT I6 29/19 ff mwN). Das Überlassen iSd Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins, sechster Fall SMG wird dadurch ausgeführt, dass der Täter einem anderen zumindest Mitgewahrsam an Suchtgift überträgt, über welches er aktuell verfügt vergleiche Kirchbacher/Schroll, RZ 2005, 120; Hinterhofer in Hinterhofer/Rosbaud, SMG Paragraph 27, Rz 35 f; 12 Os 53/01, EvBl 2002/79, 313; 9 Os 46/79, SSt 50/43; 11 Os 147/88). Vermittelt er hingegen bloß den Bezug des Suchtgifts von einem anderen Gewahrsamsträger, liegt ein mit dem Überlassen des Suchtmittels durch den Dritten vollendetes Verschaffen iSd Paragraph 27, Absatz eins, siebenter Fall SMG vor vergleiche Hinterhofer in Hinterhofer/Rosbaud, SMG Paragraph 27, Rz 37; 15 Os 116/02, SSt 64/63). Der Versuch des Überlassens hat somit nicht bloß die (zeitlich und örtlich sofort realisierbare) Verfügungsmacht über Suchtgift, sondern zumindest auch ein der Gewahrsamseinräumung an einen Dritten unmittelbar vorangehendes Verhalten zur Voraussetzung vergleiche 15 Os 9/06x). Eine versuchte Vermittlung hingegen setzt voraus, dass dem potentiellen Suchtgiftübernehmer bereits eine konkrete Hilfestellung zum Bezug von Suchtmitteln über einen Dritten (etwa durch Überlassen eines Suchtgiftsubstanzen verschreibenden Rezepts oder Bekanntgabe eines zum Verkauf bereiten Dealers) gewährt wird. Weder das vom Erstgericht konstatierte Anbot von nicht näher spezifiziertem Suchtgift an die beiden in Zivil auftretenden Polizisten noch die nicht weiter substantiierte Feststellung einer „Vermittlungstätigkeit" (US 9) reichen für die Annahme einer ausführungsnahen Tätigkeit iSd Paragraph 27, Absatz eins, sechster oder siebenter Fall SMG aus vergleiche 15 Os 9/06x). Schon dieser Mangel an Feststellungen zwingt zur Aufhebung des Schuldspruchs B.

Darüber hinaus ging das Schöffengericht davon aus, dass Dimitri T****** im inkriminierten Tatzeitpunkt selbst süchtig war und als Belohnung für den ihm angelasteten gewerbsmäßigen Suchtgiftdeal Cannabis für den Eigenkonsum erhalten sollte (US 9). Bereits auf der Basis dieser Feststellungen wären daher - für den Fall der Annahme einer tatsächlich ins Versuchsstadium gelangten Handlung - Konstatierungen zur Privilegierung nach Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 2, zweiter Halbsatz SMG zu treffen gewesen, zumal dann allenfalls lediglich der Grundtatbestand erfüllt wäre vergleiche RIS-Justiz RS0119462 und RS0116768).

Der lediglich den Verurteilten Dimitri T***** betreffende Schuldspruch B nach Paragraph 15, StGB, Paragraph 27, Absatz eins, sechster und siebenter Fall, Absatz 2, Ziffer 2, erster Fall SMG ist daher mit Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a und 10 StPO behaftet.

Da sich die vom Generalprokurator aufgezeigten Gesetzesverletzungen und die von Amts wegen wahrgenommene Nichtigkeit des Urteils nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a und 10 StPO zum Nachteil der beiden Verurteilten auswirkten, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, gemäß Paragraphen 290, Absatz eins, 292, StPO mit einer Aufhebung der Schuldsprüche A, B und einer Aufhebung des Dalibor B***** betreffenden Schuldspruchs E sowie im letztgenannten Fall mit einem Freispruch vorzugehen. Dies bedingt auch die Aufhebung der Strafaussprüche sowie des gemeinsam mit dem angefochtenen Urteil gefassten und lediglich Dalibor B***** betreffenden Beschlusses nach Paragraph 494 a, Absatz 2 und Absatz 6, StPO sowie der mit dem Strafausspruch verbundenen Beschlüsse auf Anordnung der Bewährungshilfe hinsichtlich der beiden Verurteilten nach Paragraphen 50, 52, StGB.

Damit zusammenhängend war der Beschluss des Landesgerichtes Krems an der Donau vom 17. Jänner 2007, GZ 29 Hv 62/06a-40, mit dem vom Widerruf der Dalibor B***** betreffenden, mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 15. Februar 2006, GZ 163 Hv 8/06a-52, ausgesprochenen bedingten Strafnachsicht gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2, StPO abgesehen und gleichzeitig die Probezeit gemäß Paragraph 494 a, Absatz 6, StPO verlängert wurde, wegen des Wegfalls der zugrunde liegenden Verurteilung ersatzlos aufzuheben. Im Übrigen war die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung betreffend die den Schuldsprüchen A und B zugrunde liegenden Vorwürfe sowie zur Strafneubemessung an das Erstgericht zurückzuverweisen.

Anmerkung

E85341 12Os88.07v

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ÖJZ-LS 2008/8 = SSt 2007/62 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0120OS00088.07V.0823.000

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2009

Dokumentnummer

JJT_20070823_OGH0002_0120OS00088_07V0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0092373 Rechtssatz 07.09.1962Strafrecht
Die Androhung von Ohrfeigen oder mit bloßer Hand geführten Schlägen erfüllt nicht die Voraussetzungen einer gefährlichen Drohung.
RS0092823 Rechtssatz 21.10.1957Strafrecht
Um als gefährliche Drohung qualifiziert werden zu können, muss die Drohung mit einer Verletzung am Körper die Absicht erkennen lassen, zumindest eine im § 411 StG (nunmehr § 83 StGB) bezeichnete Beschädigung zuzufügen.
RS0092909 Rechtssatz 23.11.1977Strafrecht
Die Raubdrohung muss (neben der Imminenz) die Eigenschaft einer "gefährlichen Drohung" (§ 74 Z 5 StGB) aufweisen.
RS0092961 Rechtssatz 23.11.1977Strafrecht
Die im § 74 Z 5 StGB umschriebene "gefährliche Drohung" ist Tatbestandselement der §§ 102, 103, 105, 107, 144, 185, 193 Abs 2, 202, 204 217 Abs 2, 249, 251, 262, 267, 269 StGB.
RS0092969 Rechtssatz 17.11.1992Strafrecht
Begriff der Drohung mit einer Verletzung am Körper - Abgrenzung zur Drohung mit einer Verletzung (bloß) an der Ehre: Als gefährliche Drohung im Sinn der Begehungsmittel nach §§ 105 Abs 1 und 202 Abs 1 StGB ist gemäß § 74 Z 5 StGB - unter den dort ferner nor …
RS0093375 Rechtssatz 10.10.1977Strafrecht
Abgrenzung von Raub, Erpressung und Nötigung.
RS0093750 Rechtssatz 06.09.1988Strafrecht
Bankomatkarten sind auch dann keine Wertträger, wenn dem Täter der persönliche Code bekannt ist, können daher weder Gegenstand eines Diebstahles noch eines Betruges noch eines Raubes und somit auch keiner Erpressung sein.
RS0093820 Rechtssatz 28.02.1984Strafrecht
Zum Erfordernis eines "präsenten Tatobjekts": Ein durch die Anwendung von Gewalt oder Drohung zu bewerkstelligendes Wegnehmen oder Abnötigen einer Sache setzt einerseits (auf Grund eben dieser tatbestandsmäßigen Ausführungsmodalitäten) einen solchen zeitlic …
RS0094161 Rechtssatz 01.02.1985Strafrecht
Eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben liegt vor, wenn der Täter ein Übel - im allgemeinen von gewisser Schwere - für Leib oder Leben des Bedrohten ankündigt, diese Ankündigung eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben befürchten lässt und …
RS0095251 Rechtssatz 24.11.1993Strafrecht
Eine als Nötigungsmittel im Sinne des § 201 Abs 2 StGB geeignete Drohung ist nur eine solche mit einer (unmittelbar bevorstehenden) Verletzung am Körper oder einer Schädigung der Gesundheit nach den §§ 83 ff StGB. Drohung mit Misshandlungen, soweit diese ni …
RS0095255 Rechtssatz 24.11.1993Strafrecht
Das Tatbildmerkmal der Drohung ist mit jenem des § 142 Abs 1 StGB deckungsgleich. Es erfordert eine qualifizierte Drohung mit einer Verletzung am Körper, das Androhen lediglich einer Misshandlung genügt nicht. Bloße Beeinträchtigungen des Aussehens, wie etw …
RS0118064 Rechtssatz 24.09.2003Strafrecht
Bankomatkarten sind aus der Sicht des Obersten Gerichtshofes als Urkunden anzusehen. Die Urkundenqualität einer Bankomatkarte folgt schon daraus, dass die ausgebende Bank als unverwechselbar erkennbarer Aussteller derselben fungiert und mit dieser Karte erk …
RS0118696 Rechtssatz 09.03.2004Strafrecht
Die Drohung muss sich auf eine gegenwärtige Gefahr für die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit beziehen, sodass die Drohung mit einer bloßen körperlichen Misshandlung im Sinn des § 83 Abs 2 StGB als Begehungsmittel ausscheidet. Die wörtliche Drohung, …
RS0119084 Rechtssatz 19.05.2004Strafrecht
Zur Abgrenzung von strafbarem Versuch nach § 28 Abs 2 vierter Fall SMG und dem Vergehen nach § 27 Abs 1 sechster Fall SMG : Das Verbrechen nach § 28 Abs 2 vierter Fall SMG wird dadurch ausgeführt, dass eine große Menge eines Suchtgiftes (§ 28 Abs 6 SMG), üb …
RS0119423 Rechtssatz 21.10.2004Strafrecht
Bankomatkarten fallen unter den seit 1. Mai 2004 in § 74 Abs 1 Z 10 StGB verankerten Begriff der unbaren Zahlungsmittel und sind daher Tatobjekt des neu geschaffenen § 241e StGB. Die Strafbestimmung des § 241e Abs 3 StGB enthält die gleiche Strafdrohung wie …
RS0120454 Rechtssatz 14.12.2005Strafrecht
Das maßgebliche Kriterium für die in § 74 Abs 1 Z 10 StGB geforderte bargeldvertretende oder bargeldersetzende Funktion des unbaren Zahlungsmittels ist die Verwendbarkeit gegenüber einer Vielzahl von Personen, das heißt, dass es im allgemeinen Zahlungsverke …
RS0120525 Rechtssatz 17.02.2006Strafrecht
Ein unbares Zahlungsmittel iSd § 74 Abs 1 Z 10 StGB muss im allgemeinen Zahlungsverkehr ubiquitär einsetzbar sein und die breit gestreute allgemeine Zahlungsfunktion von Geld ersetzen. Eine Kundenkarte mit Zahlungsfunktion, die nur gegenüber dem kartenausst …
RS0121847 Rechtssatz 29.03.2007Strafrecht
Erpressung nach § 144 Abs 1 StGB ist nur dann anzunehmen, wenn das Tatopfer mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu einem Verhalten genötigt wird, das unmittelbar die Vermögensschädigung herbeiführt. Setzt daher der Täter ein Nötigungsmittel zur Bekann …