Gegen den Schuldspruch richtete sich die auf die Nichtigkeitsgründe der Z 4, 5, 6, 8 und 10a des § 345 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Ahmad M*****, die eingangs des Gerichtstages zurückgezogen wurde.Gegen den Schuldspruch richtete sich die auf die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 4, 5, 6, 8 und 10 a des Paragraph 345, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Ahmad M*****, die eingangs des Gerichtstages zurückgezogen wurde.
Aus Anlass der ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde (RIS-Justiz RS0100246) hat sich der Oberste Gerichtshof jedoch gemäß §§ 290 Abs 1, 344 StPO davon überzeugt, dass das Urteil hinsichtlich des (anklagekonform ergangenen) Schuldspruchs 2./ mit ungerügt gebliebener und sich zum Nachteil der beiden Angeklagten auswirkender materieller Nichtigkeit (Z 12) behaftet ist:Aus Anlass der ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde (RIS-Justiz RS0100246) hat sich der Oberste Gerichtshof jedoch gemäß Paragraphen 290, Absatz eins, 344, StPO davon überzeugt, dass das Urteil hinsichtlich des (anklagekonform ergangenen) Schuldspruchs 2./ mit ungerügt gebliebener und sich zum Nachteil der beiden Angeklagten auswirkender materieller Nichtigkeit (Ziffer 12,) behaftet ist:
Erpressung nach § 144 Abs 1 StGB ist nur dann anzunehmen, wenn das Tatopfer mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu einem Verhalten genötigt wird, das unmittelbar die Vermögensschädigung herbeiführt. Die bloße Bekanntgabe des Pin-Codes stellt jedoch für sich allein keine Vermögensverfügung dar.Erpressung nach Paragraph 144, Absatz eins, StGB ist nur dann anzunehmen, wenn das Tatopfer mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu einem Verhalten genötigt wird, das unmittelbar die Vermögensschädigung herbeiführt. Die bloße Bekanntgabe des Pin-Codes stellt jedoch für sich allein keine Vermögensverfügung dar.
Tritt der Schaden nicht unmittelbar durch das abgenötigte Verhalten, sondern erst durch ein nachfolgendes Verhalten des Täters oder eines Dritten ein, verwirklicht der Täter Nötigung sowie ein nachfolgendes Vermögensdelikt, nicht jedoch eine Erpressung. Setzt daher der Täter ein Nötigungsmittel zur Bekanntgabe des Pin-Codes einer Bankomatkarte ein, um später mit dieser Karte, die er sich unter einem verschafft, Geld zu beheben, ist nicht § 144 Abs 1 StGB, sondern hinsichtlich der Bankomatkarte § 241e Abs 1 StGB, hinsichtlich des Pin-Codes § 105 Abs 1 StGB und bezüglich des (abgehobenen) Geldes § 127 StGB einschlägig (Eder/Rieder in WK2 § 144 [2006] Rz 17 f; Kienapfel/Schmoller Studienbuch BT II § 144 Rz 32 und 50).Tritt der Schaden nicht unmittelbar durch das abgenötigte Verhalten, sondern erst durch ein nachfolgendes Verhalten des Täters oder eines Dritten ein, verwirklicht der Täter Nötigung sowie ein nachfolgendes Vermögensdelikt, nicht jedoch eine Erpressung. Setzt daher der Täter ein Nötigungsmittel zur Bekanntgabe des Pin-Codes einer Bankomatkarte ein, um später mit dieser Karte, die er sich unter einem verschafft, Geld zu beheben, ist nicht Paragraph 144, Absatz eins, StGB, sondern hinsichtlich der Bankomatkarte Paragraph 241 e, Absatz eins, StGB, hinsichtlich des Pin-Codes Paragraph 105, Absatz eins, StGB und bezüglich des (abgehobenen) Geldes Paragraph 127, StGB einschlägig (Eder/Rieder in WK2 Paragraph 144, [2006] Rz 17 f; Kienapfel/Schmoller Studienbuch BT römisch zwei Paragraph 144, Rz 32 und 50).
Erpressung käme in diesem Zusammenhang dann in Betracht, wenn die Geldbehebung unter Verwendung der Bankomatkarte im unmittelbaren Anschluss an die Bekanntgabe des Pin-Codes erfolgt (SSt 59/59). Dem Wahrspruch der Geschworenen ist jedoch nicht zu entnehmen, ob die Abnötigung des Pin-Codes Vorstufe zu einer unmittelbar nachfolgenden (versuchten) Geldbehebung war, obwohl derartige Annahmen nach dem Akteninhalt (S 259 und 273/III) nicht ausgeschlossen waren und auch in der Anklagebegründung Deckung finden.
Die Aufhebung der Wahrsprüche zu den Hauptfragen 3. und 4. zu deren aufgezeigter Ergänzung (Schindler, WK-StPO § 312 Rz 11) sowie die Aufhebung der darauf gegründeten Schuldsprüche erweist sich daher als unvermeidlich. Sollten nach den tatsächlichen Behauptungen und den Beweisergebnissen in der Hauptverhandlung andere Sachverhaltsannahmen zum zeitlichen Zusammenhang zwischen der Bekanntgabe des Pin-Codes und der Geldbehebung und damit eine von der Anklage abweichende rechtliche Beurteilung der den Angeklagten zur Last gelegten Tat (im oben beschriebenen Sinn) möglich sein, werden entsprechende Eventualfragen nach §§ 105 Abs 1, 241e Abs 1 und 15, 127 StGB zu stellen sein.Die Aufhebung der Wahrsprüche zu den Hauptfragen 3. und 4. zu deren aufgezeigter Ergänzung (Schindler, WK-StPO Paragraph 312, Rz 11) sowie die Aufhebung der darauf gegründeten Schuldsprüche erweist sich daher als unvermeidlich. Sollten nach den tatsächlichen Behauptungen und den Beweisergebnissen in der Hauptverhandlung andere Sachverhaltsannahmen zum zeitlichen Zusammenhang zwischen der Bekanntgabe des Pin-Codes und der Geldbehebung und damit eine von der Anklage abweichende rechtliche Beurteilung der den Angeklagten zur Last gelegten Tat (im oben beschriebenen Sinn) möglich sein, werden entsprechende Eventualfragen nach Paragraphen 105, Absatz eins, 241 e, Absatz eins und 15, 127 StGB zu stellen sein.