Rechtssatz RS0121847
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121847
Entscheidungsdatum
20.12.2011
Rechtssatz
Erpressung nach § 144 Abs 1 StGB ist nur dann anzunehmen, wenn das Tatopfer mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu einem Verhalten genötigt wird, das unmittelbar die Vermögensschädigung herbeiführt. Setzt daher der Täter ein Nötigungsmittel zur Bekanntgabe des Pin-Codes einer Bankomatkarte ein, um später mit dieser Karte, die er sich unter einem verschafft, Geld zu beheben, ist nicht § 144 Abs 1 StGB, sondern hinsichtlich der Bankomatkarte § 241e Abs 1 StGB, hinsichtlich des Pin-Codes § 105 Abs 1 StGB und bezüglich des (abgehobenen) Geldes § 127 StGB verwirklicht.Erpressung nach Paragraph 144, Absatz eins, StGB ist nur dann anzunehmen, wenn das Tatopfer mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu einem Verhalten genötigt wird, das unmittelbar die Vermögensschädigung herbeiführt. Setzt daher der Täter ein Nötigungsmittel zur Bekanntgabe des Pin-Codes einer Bankomatkarte ein, um später mit dieser Karte, die er sich unter einem verschafft, Geld zu beheben, ist nicht Paragraph 144, Absatz eins, StGB, sondern hinsichtlich der Bankomatkarte Paragraph 241 e, Absatz eins, StGB, hinsichtlich des Pin-Codes Paragraph 105, Absatz eins, StGB und bezüglich des (abgehobenen) Geldes Paragraph 127, StGB verwirklicht.
Entscheidungstexte
- 15 Os 2/07v
Entscheidungstext OGH 29.03.2007 15 Os 2/07v
Beisatz: Erpressung käme in diesem Zusammenhang dann in Betracht, wenn die Geldbehebung unter Verwendung der Bankomatkarte im unmittelbaren Anschluss an die Bekanntgabe des Pin-Codes erfolgt (SSt 59/59). (T1)
- 12 Os 88/07v
Entscheidungstext OGH 23.08.2007 12 Os 88/07v
Beisatz: Wenn ein Täter durch gefährliche Drohung (§ 74 Abs 1 Z 5 StGB) die Bekanntgabe des PIN-Codes einer Bankomatkarte (oder einer sonstigen von einem Bankinstitut ausgestellten Karte mit Geldbehebungsfunktion) erwirkt und im unmittelbaren Anschluss daran (im Sinn einer gerade durch das Verhalten des Genötigten bewerkstelligten Vermögensschädigung Geld behebt, kommt - im Falle der Erfolglosigkeit dieses Unterfangens allenfalls versuchte - Erpressung in Betracht. (T2)
- 11 Os 54/10s
Entscheidungstext OGH 17.08.2010 11 Os 54/10s
nur: Erpressung nach § 144 Abs 1 StGB ist nur dann anzunehmen, wenn das Tatopfer mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu einem Verhalten genötigt wird, das unmittelbar die Vermögensschädigung herbeiführt. (T3); Beisatz: Hier: Kein über den durch den zuvor begangenen Betrug hinausreichender Vermögensschaden. (T4)
- 11 Os 131/10i
Entscheidungstext OGH 17.02.2011 11 Os 131/10i
Auch
- 15 Os 106/11v
Entscheidungstext OGH 20.12.2011 15 Os 106/11v
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121847
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2023
Dokumentnummer
JJR_20070329_OGH0002_0150OS00002_07V0000_001