Zutreffend weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass Erpressung nach § 144 Abs 1 StGB nur dann anzunehmen ist, wenn das Tatopfer mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu einem Verhalten genötigt wird, das unmittelbar eine Vermögensschädigung herbeiführt (RIS-Justiz RS0121847). Diese setzt voraus, dass die gesamte Vermögenslage nach der Tat ungünstiger ist als vorher; deren Höhe besteht in der Differenz, um den sich der wirtschaftliche Wert des Gesamtvermögens (durch die Tat) verringert hat (Leukauf/Steininger Komm3 § 144 RN 8; Kienapfel/Schmoller StudB BT II § 144 RN 39; Eder-Rieder in WK2 § 144 Rz 26). Insofern liegt eine Vermögensschädigung etwa auch dann vor, wenn das Opfer genötigt wird, auf eine Forderung zu verzichten (Leukauf/Steininger aaO RN 8; Eder-Rieder aaO Rz 23).Zutreffend weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass Erpressung nach Paragraph 144, Absatz eins, StGB nur dann anzunehmen ist, wenn das Tatopfer mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu einem Verhalten genötigt wird, das unmittelbar eine Vermögensschädigung herbeiführt (RIS-Justiz RS0121847). Diese setzt voraus, dass die gesamte Vermögenslage nach der Tat ungünstiger ist als vorher; deren Höhe besteht in der Differenz, um den sich der wirtschaftliche Wert des Gesamtvermögens (durch die Tat) verringert hat (Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 144, RN 8; Kienapfel/Schmoller StudB BT römisch zwei Paragraph 144, RN 39; Eder-Rieder in WK2 Paragraph 144, Rz 26). Insofern liegt eine Vermögensschädigung etwa auch dann vor, wenn das Opfer genötigt wird, auf eine Forderung zu verzichten (Leukauf/Steininger aaO RN 8; Eder-Rieder aaO Rz 23).
Nach den hier wesentlichen Feststellungen des Erstgerichts hat der Erstangeklagte R***** mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz zunächst David P***** durch die Vorspiegelung, ihm Cannabiskraut zu besorgen, zur Übergabe eines Bargeldbetrages von 50 Euro verleitet (US 5 f). Als P***** erkannte, dass er betrogen worden war, begab er sich auf die Suche nach R***** und fand ihn in Begleitung des Zweitangeklagten M***** (US 6). Da R***** auf die Frage des P*****, was mit seinem Geld oder dem „Gras“ sei, tatsachenwidrig antwortete, er hätte das Geld verloren, P***** aber bereits zuvor bemerkt hatte, dass R***** das Geld in seine linke vordere Hosentasche gesteckt hatte, griff P***** in die Hosentasche des zuvor Genannten, um die Banknoten, die er in der Hosentasche auch fühlen konnte, wieder in seinen Gewahrsam zu bringen, was ihm jedoch nicht gelang, da beide Angeklagte mit dem Vorsatz, die Wiedererlangung des Bargeldes durch den Betrogenen zu verhindern, mit Faustschlägen und Fußtritten gegen diesen vorgingen (US 6 f). P***** wurde durch die von beiden Angeklagten eingesetzte Gewalt an der Rückerlangung des ihm zuvor vom Erstangeklagten Magomed R***** betrügerisch herausgelockten Bargeldbetrags von 50 Euro gehindert und dabei auch leicht am Körper verletzt.
Die Angeklagten sicherten sich demnach den durch den Betrug erlangten Vermögensvorteil dadurch, dass sie - aufgrund eines neu gefassten Tatentschlusses - das Betrugsopfer mit Gewalt an der (eigenmächtigen) Durchsetzung seiner Forderung hinderten. Diesem wurde durch dieses Verhalten der Angeklagten somit kein zusätzlicher, nicht bereits durch das betrügerische - vom rechtskräftigen Schuldspruch I./ erfasste - Handeln des Magomed R***** verursachter Vermögensschaden zugefügt. Das bloß auf den zivilrechtlichen Rückforderungsanspruch des Betrogenen (der im Übrigen trotz der Tat bestehen blieb) gerichtete und somit keinen über den durch den zuvor begangenen Betrug hinausreichenden Vermögensschaden bewirkende Tatverhalten der Angeklagten kann ihnen daher nicht als Erpressung, sondern (lediglich) als Nötigung angelastet werden (vgl 12 Os 129/99; anders bei Diebstahl und anschließender Forderung von Lösegeld für die Sachrückgabe 11 Os 3/07m, EvBl 2007/86, 467 und JBl 2008, 198).Die Angeklagten sicherten sich demnach den durch den Betrug erlangten Vermögensvorteil dadurch, dass sie - aufgrund eines neu gefassten Tatentschlusses - das Betrugsopfer mit Gewalt an der (eigenmächtigen) Durchsetzung seiner Forderung hinderten. Diesem wurde durch dieses Verhalten der Angeklagten somit kein zusätzlicher, nicht bereits durch das betrügerische - vom rechtskräftigen Schuldspruch römisch eins./ erfasste - Handeln des Magomed R***** verursachter Vermögensschaden zugefügt. Das bloß auf den zivilrechtlichen Rückforderungsanspruch des Betrogenen (der im Übrigen trotz der Tat bestehen blieb) gerichtete und somit keinen über den durch den zuvor begangenen Betrug hinausreichenden Vermögensschaden bewirkende Tatverhalten der Angeklagten kann ihnen daher nicht als Erpressung, sondern (lediglich) als Nötigung angelastet werden vergleiche 12 Os 129/99; anders bei Diebstahl und anschließender Forderung von Lösegeld für die Sachrückgabe 11 Os 3/07m, EvBl 2007/86, 467 und JBl 2008, 198).
Diese vom Beschwerdeführer zu Recht aufgezeigte Urteilsnichtigkeit (Z 10) betrifft auch den Mitangeklagten Magomed R*****, der keine Nichtigkeitsbeschwerde erhoben hat (§ 290 Abs 1 zweiter Satz zweiter Fall StPO).Diese vom Beschwerdeführer zu Recht aufgezeigte Urteilsnichtigkeit (Ziffer 10,) betrifft auch den Mitangeklagten Magomed R*****, der keine Nichtigkeitsbeschwerde erhoben hat (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz zweiter Fall StPO).
Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass die von den Angeklagten dem Tatopfer bei den Gewalthandlungen zugefügten leichten Körperverletzungen vom Erstgericht rechtsirrig nicht dem Tatbestand des § 83 Abs 1 oder Abs 2 StGB unterstellt wurden (Eder-Rieder in WK2 § 144 Rz 51 mwN, insbesondere Leukauf/Steininger Komm³ § 144 RN 23). Dieser den Angeklagten zum Vorteil gereichende Rechtsfehler ist einer Maßnahme nach § 290 Abs 1 StPO nicht zugänglich.Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass die von den Angeklagten dem Tatopfer bei den Gewalthandlungen zugefügten leichten Körperverletzungen vom Erstgericht rechtsirrig nicht dem Tatbestand des Paragraph 83, Absatz eins, oder Absatz 2, StGB unterstellt wurden (Eder-Rieder in WK2 Paragraph 144, Rz 51 mwN, insbesondere Leukauf/Steininger Komm³ Paragraph 144, RN 23). Dieser den Angeklagten zum Vorteil gereichende Rechtsfehler ist einer Maßnahme nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO nicht zugänglich.
In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde und aus deren Anlass war daher - wie bereits die Generalprokuratur zutreffend ausführte - das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt zu bleiben hatte, hinsichtlich beider Angeklagten in der zu Punkt II./ des Schuldspruchs erfolgten rechtlichen Unterstellung der betreffenden Tat als Verbrechen der Erpressung nach § 144 Abs 1 StGB sowie demzufolge auch im Strafausspruch (mit Ausnahme der Vorhaftanrechnung) aufzuheben und im Umfang der Aufhebung gemäß § 288 Abs 2 Z 3 StPO in der Sache selbst wie aus dem Spruch ersichtlich zu erkennen.In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde und aus deren Anlass war daher - wie bereits die Generalprokuratur zutreffend ausführte - das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt zu bleiben hatte, hinsichtlich beider Angeklagten in der zu Punkt römisch zwei./ des Schuldspruchs erfolgten rechtlichen Unterstellung der betreffenden Tat als Verbrechen der Erpressung nach Paragraph 144, Absatz eins, StGB sowie demzufolge auch im Strafausspruch (mit Ausnahme der Vorhaftanrechnung) aufzuheben und im Umfang der Aufhebung gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO in der Sache selbst wie aus dem Spruch ersichtlich zu erkennen.
Bei der dadurch notwendigen Strafneubemessung war
bei Amir M***** erschwerend die einschlägige Vorstrafe, zufolge Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des Bezirksgerichts Graz-West vom 24. September 2009, GZ 15 U 117/09a-20 (für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von einem Monat für das am 3. April 2009 begangene Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB [Versetzen von Faustschlägen ins Gesicht eines anderen]), das Zusammentreffen zweier Vergehen, die Nötigung mit einem Mittäter und die Verletzungen des Opfers, mildernd ein teilweises Geständnis;bei Amir M***** erschwerend die einschlägige Vorstrafe, zufolge Bedachtnahme gemäß Paragraphen 31, 40, StGB auf das Urteil des Bezirksgerichts Graz-West vom 24. September 2009, GZ 15 U 117/09a-20 (für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von einem Monat für das am 3. April 2009 begangene Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB [Versetzen von Faustschlägen ins Gesicht eines anderen]), das Zusammentreffen zweier Vergehen, die Nötigung mit einem Mittäter und die Verletzungen des Opfers, mildernd ein teilweises Geständnis;
bei Magomed R***** erschwerend das Zusammentreffen zweier Vergehen, die Nötigung mit einem Mittäter und die Verletzungen des Opfers, mildernd ein teilweises Geständnis, der bisher ordentliche Wandel, das Alter unter 21 Jahren und die Gutmachung des Betrugsschadens (ON 39 S 11 f).
Die aus dem Spruch ersichtlichen Freiheitsstrafen entsprechen dem Unrechts- und Schuldgehalt der jeweiligen Delinquenz.
Die bedingte Nachsicht folgt bereits aus § 295 Abs 2 StPO.Die bedingte Nachsicht folgt bereits aus Paragraph 295, Absatz 2, StPO.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte M***** auf die Strafneubemessung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.