Die gegen den Schuldspruch 2 aus Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft ist im Recht. Die Subsumtionsrüge (Z 10) wendet sich zutreffend gegen die Ansicht des Erstgerichts, die - anklagekonforme (ON 297) - rechtliche Einordnung der dem Schuldspruch 2 zugrunde liegenden Tathandlungen als Verbrechen der versuchten Erpressung (§§ 15, 144 Abs 1 StGB) komme mangels eines über den bereits durch den Einbruchsdiebstahl (1) eingetretenen hinausgehenden (intendierten) Vermögensschadens nicht in Betracht (US 16).Die gegen den Schuldspruch 2 aus Ziffer 5 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft ist im Recht. Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) wendet sich zutreffend gegen die Ansicht des Erstgerichts, die - anklagekonforme (ON 297) - rechtliche Einordnung der dem Schuldspruch 2 zugrunde liegenden Tathandlungen als Verbrechen der versuchten Erpressung (Paragraphen 15, 144, Absatz eins, StGB) komme mangels eines über den bereits durch den Einbruchsdiebstahl (1) eingetretenen hinausgehenden (intendierten) Vermögensschadens nicht in Betracht (US 16).
Nach den Urteilskonstatierungen hat der Angeklagte den Diebstahl (1) zum Nachteil des K***** begangen (US 3 iVm US 6 f) und in der Folge versucht, Verfügungsberechtigte des Versicherers der entfremdeten Skulptur unter Androhung deren Zerstörung zur Zahlung von 10 Mio Euro zu nötigen (2 - US 4 iVm US 9 f), wobei die Tatrichter offenbar annahmen, dass bis zum Drohungszeitpunkt (noch) keine Versicherungsleistungen erbracht worden waren (US 12, vgl auch S 241, 267/VII). Hievon ausgehend trifft aber das Urteilsargument, die vom Schuldspruch 2 umfassten Tathandlungen hätten mit Blick auf den bereits vollendeten Einbruchsdiebstahl (1) und die geplante Rückgabe der „S*****" (US 17) auf keinen (weiteren) Vermögensschaden abgezielt, nicht zu, weil die U***** AG (im Folgenden: U*****) als Versicherer durch den Diebstahl nicht geschädigt worden ist. Im Fall der Rückstellung der Diebsbeute nach Erhalt des Lösegeldes wäre der dem K***** entstandene Schaden (1) nachträglich - strafmildernd (§ 34 Abs 1 Z 14 StGB) - gutgemacht worden, jener der U***** aber in vollem Umfang aufrecht geblieben.Nach den Urteilskonstatierungen hat der Angeklagte den Diebstahl (1) zum Nachteil des K***** begangen (US 3 in Verbindung mit US 6 f) und in der Folge versucht, Verfügungsberechtigte des Versicherers der entfremdeten Skulptur unter Androhung deren Zerstörung zur Zahlung von 10 Mio Euro zu nötigen (2 - US 4 in Verbindung mit US 9 f), wobei die Tatrichter offenbar annahmen, dass bis zum Drohungszeitpunkt (noch) keine Versicherungsleistungen erbracht worden waren (US 12, vergleiche auch S 241, 267/VII). Hievon ausgehend trifft aber das Urteilsargument, die vom Schuldspruch 2 umfassten Tathandlungen hätten mit Blick auf den bereits vollendeten Einbruchsdiebstahl (1) und die geplante Rückgabe der „S*****" (US 17) auf keinen (weiteren) Vermögensschaden abgezielt, nicht zu, weil die U***** AG (im Folgenden: U*****) als Versicherer durch den Diebstahl nicht geschädigt worden ist. Im Fall der Rückstellung der Diebsbeute nach Erhalt des Lösegeldes wäre der dem K***** entstandene Schaden (1) nachträglich - strafmildernd (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 14, StGB) - gutgemacht worden, jener der U***** aber in vollem Umfang aufrecht geblieben.
Unabhängig von der konkreten Fallgestaltung ist die von der Beschwerde relevierte Rechtsansicht des Erstgerichts aber auch generell verfehlt.
Nach hM verantwortet nämlich der Dieb, der vom Eigentümer für die Rückgabe der weggenommenen Sache Lösegeld fordert, (bei Vorliegen auch der subjektiven Tatbestandsmerkmale) - mangels Anrechenbarkeit der Sachrückgabe auf die abgenötigte Leistung - das Verbrechen der Erpressung (Leukauf/Steininger StGB³ § 144 Rz 9, Lewisch BT I² 222, Zipf in WK § 144 Rz 21; vgl auch JBl 1988, 731).Nach hM verantwortet nämlich der Dieb, der vom Eigentümer für die Rückgabe der weggenommenen Sache Lösegeld fordert, (bei Vorliegen auch der subjektiven Tatbestandsmerkmale) - mangels Anrechenbarkeit der Sachrückgabe auf die abgenötigte Leistung - das Verbrechen der Erpressung (Leukauf/Steininger StGB³ Paragraph 144, Rz 9, Lewisch BT I² 222, Zipf in WK Paragraph 144, Rz 21; vergleiche auch JBl 1988, 731).
Die Unrichtigkeit der gegenteiligen Ansicht, wonach bei dieser Konstellation der Vermögensschaden schon durch den Diebstahl eingetreten und demgemäß bei (als Folge der Lösegeld-Zahlung vorgenommener) Rückgabe der Sache keine zusätzliche Schädigung gegeben sei (Eder-Rieder in WK² § 144 Rz 27, Mayerhofer StGB5 § 144 E 6, Venier, JSt 2004, 73), ist - wie die Generalprokuratur zutreffend ausführt - insbesonders dann evident, wenn das Lösegeld früher übergeben wird als das Diebsgut, der Täter also einen bestimmten Zeitraum hindurch beide Vermögenswerte innehat.Die Unrichtigkeit der gegenteiligen Ansicht, wonach bei dieser Konstellation der Vermögensschaden schon durch den Diebstahl eingetreten und demgemäß bei (als Folge der Lösegeld-Zahlung vorgenommener) Rückgabe der Sache keine zusätzliche Schädigung gegeben sei (Eder-Rieder in WK² Paragraph 144, Rz 27, Mayerhofer StGB5 Paragraph 144, E 6, Venier, JSt 2004, 73), ist - wie die Generalprokuratur zutreffend ausführt - insbesonders dann evident, wenn das Lösegeld früher übergeben wird als das Diebsgut, der Täter also einen bestimmten Zeitraum hindurch beide Vermögenswerte innehat.
Mit Blick auf das Tatbestandsmerkmal der gefährlichen Drohung ist zunächst die zivilrechtliche Natur des Eigentums als subjektives Recht, mit der Substanz und den Nutzungen einer Sache nach Willkür zu schalten und jeden anderen davon auszuschließen (§ 354 ABGB), hervorzuheben. Dieses - vom strafrechtlichen (wirtschaftlichen) Vermögensbegriff umfasste (Kirchbacher/Presslauer in WK² § 146 Rz 61) - Recht verliert der Eigentümer durch den deliktischen Zugriff eines anderen auf die Sache nicht (vgl §§ 367, 423 ff ABGB). Demnach ist die Drohung des Diebes, die weggenommene Sache nicht herauszugeben, eine solche mit der (weiteren) Verletzung des Eigentumsrechts und sohin eine gefährliche iSd § 74 Abs 1 Z 5 StGB.Mit Blick auf das Tatbestandsmerkmal der gefährlichen Drohung ist zunächst die zivilrechtliche Natur des Eigentums als subjektives Recht, mit der Substanz und den Nutzungen einer Sache nach Willkür zu schalten und jeden anderen davon auszuschließen (Paragraph 354, ABGB), hervorzuheben. Dieses - vom strafrechtlichen (wirtschaftlichen) Vermögensbegriff umfasste (Kirchbacher/Presslauer in WK² Paragraph 146, Rz 61) - Recht verliert der Eigentümer durch den deliktischen Zugriff eines anderen auf die Sache nicht vergleiche Paragraphen 367, 423, ff ABGB). Demnach ist die Drohung des Diebes, die weggenommene Sache nicht herauszugeben, eine solche mit der (weiteren) Verletzung des Eigentumsrechts und sohin eine gefährliche iSd Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 5, StGB.
Aus dem bürgerlich-rechtlichen Eigentumsbegriff folgt auch, dass für die Rückstellung entfremdeter Sachen geleistetes Lösegeld nicht gegen den Sachwert aufzurechnen ist. Durch die Wegnahme entsteht nämlich ein Herausgabeanspruch (§ 366 ABGB), den die Sachrückgabe abdeckt, womit aber dem Lösegeld kein Wert gegenübersteht.Aus dem bürgerlich-rechtlichen Eigentumsbegriff folgt auch, dass für die Rückstellung entfremdeter Sachen geleistetes Lösegeld nicht gegen den Sachwert aufzurechnen ist. Durch die Wegnahme entsteht nämlich ein Herausgabeanspruch (Paragraph 366, ABGB), den die Sachrückgabe abdeckt, womit aber dem Lösegeld kein Wert gegenübersteht.
Entsprechendes gilt im Übrigen für den Fall der Rückstellung der weggenommenen Sache an den (erpressten) Versicherer, der dem Bestohlenen bereits Ersatz geleistet hat, weil diesfalls durch die Rückgabe der gemäß § 67 Abs 1 VersVG auf den Versicherer übergegangene Schadenersatzanspruch befriedigt wird. Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass der Ansatz des Erstgerichts, die Lösegeldforderung als versuchte Nötigung (§§ 15, 105 Abs 1 StGB) zu qualifizieren (so auch Kienapfel/Schmoller BT II § 144 Rz 44), in sich widersprüchlich ist, weil die Annahme, die Vermögensverletzung sei (final) durch den Diebstahl erfolgt, die Konsequenz nach sich ziehen würde, dass die Ankündigung, die weggenommene Sache zu behalten oder zu zerstören, keine Drohung mit einer Verletzung am Vermögen (§ 105 Abs 1 StGB iVm § 74 Abs 1 Z 5 StGB) wäre.Entsprechendes gilt im Übrigen für den Fall der Rückstellung der weggenommenen Sache an den (erpressten) Versicherer, der dem Bestohlenen bereits Ersatz geleistet hat, weil diesfalls durch die Rückgabe der gemäß Paragraph 67, Absatz eins, VersVG auf den Versicherer übergegangene Schadenersatzanspruch befriedigt wird. Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass der Ansatz des Erstgerichts, die Lösegeldforderung als versuchte Nötigung (Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB) zu qualifizieren (so auch Kienapfel/Schmoller BT römisch zwei Paragraph 144, Rz 44), in sich widersprüchlich ist, weil die Annahme, die Vermögensverletzung sei (final) durch den Diebstahl erfolgt, die Konsequenz nach sich ziehen würde, dass die Ankündigung, die weggenommene Sache zu behalten oder zu zerstören, keine Drohung mit einer Verletzung am Vermögen (Paragraph 105, Absatz eins, StGB in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 5, StGB) wäre.
Da der Schuldspruch 2 aufgrund des dargelegten Rechtsfehlers aufzuheben war, erübrigt sich das Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen.
Im zweiten Rechtsgang wird das erkennende Gericht nach neuerlicher Befragung des Beschwerdeführers Feststellungen darüber zu treffen haben, ob dieser den Verfügungsberechtigten der U***** mit Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz bedroht hat (§ 144 Abs 1 StGB), um auf dieser Basis - unter Bedachtnahme auf die Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes (§ 293 Abs 2 und Abs 3 StPO) - den diesbezüglichen Anklagevorwurf zu beurteilen.Im zweiten Rechtsgang wird das erkennende Gericht nach neuerlicher Befragung des Beschwerdeführers Feststellungen darüber zu treffen haben, ob dieser den Verfügungsberechtigten der U***** mit Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz bedroht hat (Paragraph 144, Absatz eins, StGB), um auf dieser Basis - unter Bedachtnahme auf die Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes (Paragraph 293, Absatz 2 und Absatz 3, StPO) - den diesbezüglichen Anklagevorwurf zu beurteilen.
Mit ihren Berufungen waren die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte auf die Kassation des Strafausspruchs zu verweisen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Mit ihren Berufungen waren die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte auf die Kassation des Strafausspruchs zu verweisen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.