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Rechtssatz RS0121832

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0121832

Geschäftszahl

11Os3/07m

Entscheidungsdatum

06.03.2007

Rechtssatz

Das - vom strafrechtlichen (wirtschaftlichen) Vermögensbegriff umfasste - subjektive Recht des Eigentümers, mit der Substanz und den Nutzungen einer Sache nach Willkür zu schalten und jeden anderen davon auszuschließen, verliert dieser durch den deliktischen Zugriff eines anderen auf die Sache nicht.

Demnach ist die Drohung des Diebes, die weggenommene Sache nicht herauszugeben, eine solche mit der (weiteren) Verletzung des Eigentumsrechts und sohin eine gefährliche iSd Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 5, StGB.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 3/07m
    Entscheidungstext OGH 06.03.2007 11 Os 3/07m
    Beisatz: Hier: Der Ansatz, eine Lösegeldforderung als versuchte Nötigung zu qualifizieren, ist in sich widersprüchlich, weil die Annahme, die Vermögensverletzung sei (final) durch den Diebstahl erfolgt, die Konsequenz nach sich ziehen würde, dass die Ankündigung, die weggenommene Sache zu behalten oder zu zerstören, keine Drohung mit einer Verletzung am Vermögen wäre. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121832

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2008

Dokumentnummer

JJR_20070306_OGH0002_0110OS00003_07M0000_001