Rechtssatz RS0103837
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0103837
Geschäftszahl
1StR146/76; 11Os3/07m
Entscheidungsdatum
06.03.2007
Rechtssatz
Veranlasst der Dieb (oder Hehler) den Eigentümer des Diebsguts durch Drohung (Vernichtung des Diebsguts; hier: Kunstwerke) zur Zahlung eines Lösegeldes für die Rückgabe der Beute, so begeht er auch Erpressung (und nicht Nötigung).
Entscheidungstexte
- 1 StR 146/76
Entscheidungstext BGH 18.05.1976 1 StR 146/76
Veröff: NJW 1976,1414 = MDR 1976,769 = JR 1977,32 (mit Anmerkung von Gössel)
- 11 Os 3/07m
Entscheidungstext OGH 06.03.2007 11 Os 3/07m
Beisatz: Die Sachübergabe ist auf die abgenötigte Leistung nicht anrechenbar, weil durch die Wegnahme ein Herausgabeanspruch des Eigentümers (§ 366 ABGB) entsteht, den die Sachrückgabe abdeckt, womit aber dem Lösegeld kein Wert gegenübersteht. Entsprechendes gilt für den Fall der Rückstellung der weggenommenen Sache an den (erpressten) Versicherer, der dem Bestohlenen bereits Ersatz geleistet hat, weil diesfalls durch die Rückgabe der gemäß § 67 Abs 1 VersVG auf den Versicherer übergegangene Schadenersatzanspruch befriedigt wird. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1976:RS0103837
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2013
Dokumentnummer
JJR_19760518_AUSL000_001STR00146_7600000_001