Rechtssatz RS0093750
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0093750
Entscheidungsdatum
18.05.2022
Rechtssatz
Bankomatkarten sind auch dann keine Wertträger, wenn dem Täter der persönliche Code bekannt ist, können daher weder Gegenstand eines Diebstahles noch eines Betruges noch eines Raubes und somit auch keiner Erpressung sein.
Entscheidungstexte
- 11 Os 95/88
Entscheidungstext OGH 06.09.1988 11 Os 95/88
Veröff: SSt 59/59 = WBl 1989,100 (Karollus)
- 14 Os 71/96
Entscheidungstext OGH 10.12.1996 14 Os 71/96
- 15 Os 2/07v
Entscheidungstext OGH 29.03.2007 15 Os 2/07v
Vgl auch; Beisatz: Hier: gewaltsames Abnötigen des Pin-Codes. (T1)
Beisatz: Erpressung käme in diesem Zusammenhang dann in Betracht, wenn die Geldbehebung unter Verwendung der Bankomatkarte im unmittelbaren Anschluss an die Bekanntgabe des Pin-Codes erfolgt (SSt 59/59). (T2)
- 12 Os 88/07v
Entscheidungstext OGH 23.08.2007 12 Os 88/07v
Vgl aber; Beisatz: Das Abnötigen einer Bankomatkarte kann dem Tatbestand des § 142 StGB (oder im Fall einer Drohung mit einer ehrverletzenden Misshandlung iSd § 74 Abs 1 Z 5 StGB allenfalls dem der Erpressung nach § 144 Abs 1 StGB) unterfallen, sofern ein solches unbares Zahlungsmittel auch über eine aktivierte Quick-Chip-Funktion verfügt und ihr damit eine Wertträgereigenschaft zukommt (mit Literaturnachweisen). (T3)
- 14 Os 180/08i
Entscheidungstext OGH 17.02.2009 14 Os 180/08i
Vgl; Beisatz: 1.) Aufgeladenen Quick-Chip-Karten (alleine oder zB als Teil einer Bankomatkarte) kommt Wertträgereigenschaft zu. (T4)
Beisatz: 2.) Bankomatkarten ohne aufgeladene Quick-Chip-Funktion kommt auch dann keine Wertträgereigenschaft zu, wenn dem Täter der Bankomatcode bekannt ist oder (etwa durch vorangehende Nötigung zur Offenlegung der Ziffernfolge) bekannt wird. (T5) Bem: Siehe RS0124920. (T6)
- 14 Os 59/15f
Entscheidungstext OGH 17.11.2015 14 Os 59/15f
Auch; Beis wie T4; Beis wie T5
- 13 Os 28/22z
Entscheidungstext OGH 18.05.2022 13 Os 28/22z
Vgl; Beis wie T4; Beis wie T5
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0093750
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2023
Dokumentnummer
JJR_19880906_OGH0002_0110OS00095_8800000_001