Durch die Abweisung des Antrages auf Einholung eines psychologischen Gutachtens zum Beweis dafür, daß die Zeugin Eva Maria J*** "wegen altersbedingter Entwicklung zum Fabulieren neige" (Seiten 164 f dA), wurden Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht beeinträchtigt.
Eine derartige Begutachtung eines unmündigen Zeugen kommt (mit Einwilligung des gesetzlichen Vertreters) nur in besonders gelagerten Fällen in Betracht, in denen konkrete Indizien dafür vorhanden sind, daß der Zeuge vom normalen Erscheinungsbild seiner Altersstufe allenfalls abweichende Züge und Eigenschaften aufweisen könnte, die seine volle Wahrnehmungs- und Mitteilungsfähigkeit oder Aussageehrlichkeit in Frage stellen (vgl. Mayerhofer-Rieder ENr. 41, 44, 47 zu § 150, ENr. 113, 117 zu § 281 Z 4 StPO). Gerade dies traf aber weder nach den Verfahrensergebnissen, noch nach dem Inhalt des Beweisantrages selbst zu, in welchem keinerlei Anomalie im Sinne eines Abweichens der unmündigen Zeugin von einer Durchschnittspersönlichkeit gleichen Alters behauptet wird, sondern lediglich ein altersbedingtes, also geradezu der Norm entsprechendes, angebliches Fabulieren.Eine derartige Begutachtung eines unmündigen Zeugen kommt (mit Einwilligung des gesetzlichen Vertreters) nur in besonders gelagerten Fällen in Betracht, in denen konkrete Indizien dafür vorhanden sind, daß der Zeuge vom normalen Erscheinungsbild seiner Altersstufe allenfalls abweichende Züge und Eigenschaften aufweisen könnte, die seine volle Wahrnehmungs- und Mitteilungsfähigkeit oder Aussageehrlichkeit in Frage stellen vergleiche Mayerhofer-Rieder ENr. 41, 44, 47 zu Paragraph 150,, ENr. 113, 117 zu Paragraph 281, Ziffer 4, StPO). Gerade dies traf aber weder nach den Verfahrensergebnissen, noch nach dem Inhalt des Beweisantrages selbst zu, in welchem keinerlei Anomalie im Sinne eines Abweichens der unmündigen Zeugin von einer Durchschnittspersönlichkeit gleichen Alters behauptet wird, sondern lediglich ein altersbedingtes, also geradezu der Norm entsprechendes, angebliches Fabulieren.
Der Beweisantrag ist daher zu Recht abgelehnt worden, weshalb der gerügte Verfahrensmangel (Z 4) nicht vorliegt.Der Beweisantrag ist daher zu Recht abgelehnt worden, weshalb der gerügte Verfahrensmangel (Ziffer 4,) nicht vorliegt.
Das Ersturteil ist aber entgegen den, teils formal verfehlt in der Rechtsrüge (Z 9 lit. a) enthaltenen Beschwerdeeinwendungen auch mit keinem Begründungsmangel (Z 5) behaftet:Das Ersturteil ist aber entgegen den, teils formal verfehlt in der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) enthaltenen Beschwerdeeinwendungen auch mit keinem Begründungsmangel (Ziffer 5,) behaftet:
A) Unter dem Aspekt der Identifizierung des Angeklagten als
Täter im Fall 1) des Schuldspruches war eine Erörterung der Aussage der Zeugin Eva Maria J***, wonach es zur Zeit dieses Vorfalles völlig dunkel gewesen war, entbehrlich, zumal die Zeugin ausdrücklich deponierte, den Angeklagten an seiner Stimme erkannt zu haben (S 134 dA).
B) Von einer Undeutlichkeit der zum Schuldspruch Punkt 3) wegen
des Vergehens der Körperverletzung getroffenen Feststellung, derzufolge der Angeklagte den Sohn seiner damaligen Lebensgefährtin am Genick erfaßte und mit dem Kopf gegen eine Tischkante stieß, um ihn zu verletzen, kann entgegen der Beschwerdeauffassung nicht die Rede sein. Aus dieser Urteilsannahme und der hiezu dargelegten Beweiswürdigung ergibt sich unzweideutig, welche Tatsachen in Ansehung der inneren und äußeren Tatseite des Vergehens nach § 83 Abs. 1 StGB als erwiesen angenommen wurden und aus welchen Gründen dies geschah. Die Feststellung zur subjektiven Tatseite ("... um ihn zu verletzen ...") schließt eine Deutung im Sinne einer bloß fahrlässigen Zufügung der Verletzung aus.des Vergehens der Körperverletzung getroffenen Feststellung, derzufolge der Angeklagte den Sohn seiner damaligen Lebensgefährtin am Genick erfaßte und mit dem Kopf gegen eine Tischkante stieß, um ihn zu verletzen, kann entgegen der Beschwerdeauffassung nicht die Rede sein. Aus dieser Urteilsannahme und der hiezu dargelegten Beweiswürdigung ergibt sich unzweideutig, welche Tatsachen in Ansehung der inneren und äußeren Tatseite des Vergehens nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB als erwiesen angenommen wurden und aus welchen Gründen dies geschah. Die Feststellung zur subjektiven Tatseite ("... um ihn zu verletzen ...") schließt eine Deutung im Sinne einer bloß fahrlässigen Zufügung der Verletzung aus.
C) In der Frage der Ernstlichkeit der Bedrohung Christine
R***, welche dem Angeklagten unter Punkt 2) b) des Schuldspruches (als versuchte Nötigung) zur Last liegt, bedurfte es keiner Erörterung der Verantwortung des Angeklagten, wonach ihn R*** - im Zuge der Auseinandersetzung wegen des Gegenstand eines Teilfreispruches bildenden Vorfalles vom 22.August 1986 (Entkleiden der Nichte des Angeklagten) - zuvor mit dem Erschießen bedroht hätte (S 109 dA), sowie der Zeugenaussage Christine R***, in welcher sie davon sprach, bei dieser Gelegenheit zum Angeklagten geäußert zu haben, daß sie sich "vergesse" (S 116 dA). Diese Verfahrensergebnisse - den im gegebenen Zusammenhang in der Beschwerde genannten Aussagen des Zeugen M*** (S 158 ff dA) kann hiezu nichts entnommen werden - bieten keinerlei Substrat für die vom Angeklagten im Gegensatz zur Urteilsbegründung (vgl. S 11 f der Urteilsausfertigung) angestrebte Beurteilung der Bedrohung seiner damaligen Lebensgefährtin R*** als im Zusammenleben mit ihr angeblich üblich gewesene, milieubedingte und provozierte Unmutsäußerung.R***, welche dem Angeklagten unter Punkt 2) b) des Schuldspruches (als versuchte Nötigung) zur Last liegt, bedurfte es keiner Erörterung der Verantwortung des Angeklagten, wonach ihn R*** - im Zuge der Auseinandersetzung wegen des Gegenstand eines Teilfreispruches bildenden Vorfalles vom 22.August 1986 (Entkleiden der Nichte des Angeklagten) - zuvor mit dem Erschießen bedroht hätte (S 109 dA), sowie der Zeugenaussage Christine R***, in welcher sie davon sprach, bei dieser Gelegenheit zum Angeklagten geäußert zu haben, daß sie sich "vergesse" (S 116 dA). Diese Verfahrensergebnisse - den im gegebenen Zusammenhang in der Beschwerde genannten Aussagen des Zeugen M*** (S 158 ff dA) kann hiezu nichts entnommen werden - bieten keinerlei Substrat für die vom Angeklagten im Gegensatz zur Urteilsbegründung vergleiche S 11 f der Urteilsausfertigung) angestrebte Beurteilung der Bedrohung seiner damaligen Lebensgefährtin R*** als im Zusammenleben mit ihr angeblich üblich gewesene, milieubedingte und provozierte Unmutsäußerung.
Der Rechtsrüge (Z 9 lit. a) zuwider hat das Erstgericht die seinen mängelfrei begründeten Feststellungen zufolge vom Angeklagten mit dem Vorsatz (§ 5 Abs. 1 StGB), seine Lebensgefährtin von der Erstattung einer Anzeige abzuhalten, ausgesprochene Bedrohung derselben zumindest mit Verletzungen am Körper (S 6, 11, 13, 15 der Urteilsausfertigung) rechtsrichtig dem Tatbild der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB unterstellt.Der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) zuwider hat das Erstgericht die seinen mängelfrei begründeten Feststellungen zufolge vom Angeklagten mit dem Vorsatz (Paragraph 5, Absatz eins, StGB), seine Lebensgefährtin von der Erstattung einer Anzeige abzuhalten, ausgesprochene Bedrohung derselben zumindest mit Verletzungen am Körper (S 6, 11, 13, 15 der Urteilsausfertigung) rechtsrichtig dem Tatbild der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB unterstellt.
Schließlich ist die Rechtsrüge auch in den Einwänden gegen den Schuldspruch 2) a) - Nötigung Eva Maria J*** durch
Bedrohung mit "Schlägen" - nicht begründet:
Es ist zwar richtig, daß im Regelfall unter der Androhung von Ohrfeigen oder Schlägen (mit der bloßen Hand) keine Drohung mit einer Verletzung am Körper (§ 74 Z 5 StGB) zu verstehen ist, doch stellt die Androhung körperlicher Züchtigung des damals 9-jährigen Kindes durch einen Erwachsenen, wie dies gegenständlich der Fall war, ein dermaßen bedeutendes, die Psyche des Kindes nachhaltig beeinflussendes Übel dar, das von diesem schlechtweg als eine schwere Beeinträchtigung seiner körperlichen Integrität empfunden wird (Mayerhofer-Rieder 2 ENr. 47 zu § 74 StGB).Es ist zwar richtig, daß im Regelfall unter der Androhung von Ohrfeigen oder Schlägen (mit der bloßen Hand) keine Drohung mit einer Verletzung am Körper (Paragraph 74, Ziffer 5, StGB) zu verstehen ist, doch stellt die Androhung körperlicher Züchtigung des damals 9-jährigen Kindes durch einen Erwachsenen, wie dies gegenständlich der Fall war, ein dermaßen bedeutendes, die Psyche des Kindes nachhaltig beeinflussendes Übel dar, das von diesem schlechtweg als eine schwere Beeinträchtigung seiner körperlichen Integrität empfunden wird (Mayerhofer-Rieder 2 ENr. 47 zu Paragraph 74, StGB).
Damit ist auch die Subsumtion der Bedrohung Eva Maria J*** unter das Tatbild der Nötigung rechtsrichtig erfolgt. Es war daher die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten zu verwerfen.
Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach §§ 207 Abs. 1, 28 StGB zu einem Jahr Freiheitsstrafe. Bei der Strafbemessung nahm es als erschwerend die mehrfachen einschlägigen Vorstrafen und die Begehung mehrerer strafbarer Handlungen, als mildernd keinen Umstand an.Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach Paragraphen 207, Absatz eins, 28, StGB zu einem Jahr Freiheitsstrafe. Bei der Strafbemessung nahm es als erschwerend die mehrfachen einschlägigen Vorstrafen und die Begehung mehrerer strafbarer Handlungen, als mildernd keinen Umstand an.
Die Berufung, mit welcher der Angeklagte die Anwendung des § 37 StGB, in eventu die Herabsetzung der Freiheitsstrafe, jedenfalls aber bedingte Nachsicht der Strafe begehrt, ist nicht berechtigt. Zu den vom Erstgericht herangezogenen Strafbemessungsgründen kommen als weitere Milderungsgründe noch hinzu, daß es bei der Nötigung teilweise beim Versuch geblieben ist und daß das Verbrechen der Unzucht mit Unmündigen und in einem Fall auch das Vergehen der Nötigung schon längere Zeit zurückliegen. Im übrigen hat das Erstgericht aber die Strafbemessungsgründe im wesentlichen vollständig und richtig erfaßt und zutreffend gewürdigt. Auch wenn schwerwiegendere Fälle der Unzucht und der Nötigung denkbar sind, ist die vom Erstgericht verhängte Strafe keineswegs zu hoch bemessen, wenn man das Vorleben des Angeklagten und das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen berücksichtigt. Die Höhe der verhängten Freiheitsstrafe entspricht somit dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Taten des Angeklagten. Die Voraussetzungen des § 37 StGB liegen schon wegen der Höhe der verhängten Strafe nicht vor. Bedingte Strafnachsicht kam bei der Persönlichkeit und dem Vorleben des Angeklagten, bei dem sich diese Maßnahme schon wiederholt als wirkungslos erwiesen hat, nicht in Betracht.Die Berufung, mit welcher der Angeklagte die Anwendung des Paragraph 37, StGB, in eventu die Herabsetzung der Freiheitsstrafe, jedenfalls aber bedingte Nachsicht der Strafe begehrt, ist nicht berechtigt. Zu den vom Erstgericht herangezogenen Strafbemessungsgründen kommen als weitere Milderungsgründe noch hinzu, daß es bei der Nötigung teilweise beim Versuch geblieben ist und daß das Verbrechen der Unzucht mit Unmündigen und in einem Fall auch das Vergehen der Nötigung schon längere Zeit zurückliegen. Im übrigen hat das Erstgericht aber die Strafbemessungsgründe im wesentlichen vollständig und richtig erfaßt und zutreffend gewürdigt. Auch wenn schwerwiegendere Fälle der Unzucht und der Nötigung denkbar sind, ist die vom Erstgericht verhängte Strafe keineswegs zu hoch bemessen, wenn man das Vorleben des Angeklagten und das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen berücksichtigt. Die Höhe der verhängten Freiheitsstrafe entspricht somit dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Taten des Angeklagten. Die Voraussetzungen des Paragraph 37, StGB liegen schon wegen der Höhe der verhängten Strafe nicht vor. Bedingte Strafnachsicht kam bei der Persönlichkeit und dem Vorleben des Angeklagten, bei dem sich diese Maßnahme schon wiederholt als wirkungslos erwiesen hat, nicht in Betracht.
Der Berufung war somit ein Erfolg zu versagen.