Rechtssatz RS0097697
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0097697
Entscheidungsdatum
17.06.2010
Rechtssatz
Eine psychologische Begutachtung eines unmündigen Zeugen kommt (mit Einwilligung des gesetzlichen Vertreters) nur in besonders gelagerten Fällen in Betracht, in denen konkrete Indizien dafür vorhanden sind, dass der Zeuge vom normalen Erscheinungsbild seiner Altersstufe allenfalls abweichende Züge und Eigenschaften aufweisen könnte, die seine volle Wahrnehmungsfähigkeit und Mitteilungsfähigkeit oder Aussageehrlichkeit in Frage stellen.
Entscheidungstexte
- 12 Os 15/87
Entscheidungstext OGH 07.05.1987 12 Os 15/87
Veröff: SSt 58/36
- 14 Os 104/88
Entscheidungstext OGH 28.09.1988 14 Os 104/88
Beisatz: Oder auch eines jugendlichen Zeugen. (T1)
- 12 Os 144/88
Entscheidungstext OGH 15.12.1988 12 Os 144/88
Vgl auch; Beisatz: Oder bei konkreten Hinweisen auf eine phantastische Veranlagung oder eine Neigung des Unmündigen zur Pseudologie. (T2)
- 15 Os 8/89
Entscheidungstext OGH 31.01.1989 15 Os 8/89
Beisatz: Anders im Fall der Entschlagung in der Hauptverhandlung. (T3)
- 15 Os 151/92
Entscheidungstext OGH 11.03.1993 15 Os 151/92
Vgl auch
- 13 Os 189/93
Entscheidungstext OGH 26.01.1994 13 Os 189/93
Vgl auch
- 13 Os 156/93
Entscheidungstext OGH 16.03.1994 13 Os 156/93
Vgl; Beisatz: Ein derartiger Sachverständigenbeweis, soll er nicht auf die unzulässige Aufnahme eines Erkundungsbeweises hinauslaufen, setzt konkret erhebliche Bedenken gegen die allgemeine Wahrnehmungsfähigkeit oder Wiedergabefähigkeit (§ 151 Z 3 StPO) oder doch gegen die (vom Einzelfall unabhängige) Aussageehrlichkeit des Zeugen voraus. (T4)
- 14 Os 9/95
Entscheidungstext OGH 31.01.1995 14 Os 9/95
Vgl auch
- 15 Os 73/95
Entscheidungstext OGH 12.10.1995 15 Os 73/95
Vgl auch
- 15 Os 88/97
Entscheidungstext OGH 03.07.1997 15 Os 88/97
Auch; Beis wie T4
- 14 Os 81/99
Entscheidungstext OGH 05.10.1999 14 Os 81/99
Vgl
- 12 Os 14/00
Entscheidungstext OGH 04.05.2000 12 Os 14/00
Vgl auch; Beisatz: Bietet die Aktenlage keinerlei konkrete Bedenken gegen die Aussageehrlichkeit des (hier zum Zeitpunkt der letzten Tathandlungen bereits sechzehnjährigen) Unzuchtsopfers, ist dessen - keineswegs generell, sondern nur in besonders gelagerten Ausnahmsfällen gerechtfertigte-psychiatrische Untersuchung nicht zulässig. (T5)
- 12 Os 13/03
Entscheidungstext OGH 27.03.2003 12 Os 13/03
Auch; Beisatz: Die Beurteilung der Verlässlichkeit der Angaben jugendlicher Zeugen kommt gemäß §258 StPO ausschließlich dem Gericht zu, die Einholung eines Gutachtens eines Psychiaters oder Jugendpsychologen kommt hingegen nur in besonders gelagerten Fällen, etwa bei festgestellter abwegiger Veranlagung in psychischer oder charakterlicher Hinsicht oder Entwicklungsstörung von Jugendlichen in Betracht. (T6)
- 13 Os 159/09w
Entscheidungstext OGH 17.06.2010 13 Os 159/09w
Auch; Beis ähnlich wie T6
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0097697
Zuletzt aktualisiert am
12.12.2023
Dokumentnummer
JJR_19870507_OGH0002_0120OS00015_8700000_002