Der auf § 281 Abs 1 Z 4 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen dieses Urteil, mit der er gegen die Abweisung seines Antrags auf Beiziehung eines Psychologen zum Beweis dafür remonstriert, daß seine genannte Tochter die ihn belastenden Angaben (bei der Gendarmerie) deshalb vorgebracht habe, weil sie ihr von ihrer Mutter "vorerzählt" worden seien und weil es ihr "offenbar unter dem Eindruck des Gerichtes" nicht möglich gewesen sei, (in der Hauptverhandlung) auszusagen, kommt keine Berechtigung zu. Zwar ist dem Beschwerdeführer einzuräumen, daß eine psychologische Begutachtung der unmündigenDer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen dieses Urteil, mit der er gegen die Abweisung seines Antrags auf Beiziehung eines Psychologen zum Beweis dafür remonstriert, daß seine genannte Tochter die ihn belastenden Angaben (bei der Gendarmerie) deshalb vorgebracht habe, weil sie ihr von ihrer Mutter "vorerzählt" worden seien und weil es ihr "offenbar unter dem Eindruck des Gerichtes" nicht möglich gewesen sei, (in der Hauptverhandlung) auszusagen, kommt keine Berechtigung zu. Zwar ist dem Beschwerdeführer einzuräumen, daß eine psychologische Begutachtung der unmündigen
Belastungszeugin - ungeachtet dessen, daß eine solche grundsätzlich nur in besonders gelagerten Fällen in Betracht kommt, in denen konkrete Indizien für das Vorliegen von solchen Charakterzügen und -eigenschaften des betreffenden Zeugen sprechen, die vom normalen Erscheinungsbild seiner Altersgruppe erheblich abweichen und seine volle Wahrnehmungs- oder Mitteilungsfähigkeit oder seine Aussageehrlichkeit in Frage stellen (vgl JUS 1988/47/28, EvBl 1983/18 uva) - im gegebenen Fall an sich doch angebracht gewesen wäre, weil sich Patricia G*** in der Hauptverhandlung der Aussage entschlagen hat und dementsprechend für eine unbedenkliche Verwertung von Berichten über ihre Angaben bei der Gendarmerie die Durchführung aller sinnvollen und rechtlich zulässigen Beweise vorauszusetzen ist, die zur Überprüfung von deren Überzeugungskraft geeignet sind (vgl RZ 1988/17, 1987/62 uam).Belastungszeugin - ungeachtet dessen, daß eine solche grundsätzlich nur in besonders gelagerten Fällen in Betracht kommt, in denen konkrete Indizien für das Vorliegen von solchen Charakterzügen und -eigenschaften des betreffenden Zeugen sprechen, die vom normalen Erscheinungsbild seiner Altersgruppe erheblich abweichen und seine volle Wahrnehmungs- oder Mitteilungsfähigkeit oder seine Aussageehrlichkeit in Frage stellen vergleiche JUS 1988/47/28, EvBl 1983/18 uva) - im gegebenen Fall an sich doch angebracht gewesen wäre, weil sich Patricia G*** in der Hauptverhandlung der Aussage entschlagen hat und dementsprechend für eine unbedenkliche Verwertung von Berichten über ihre Angaben bei der Gendarmerie die Durchführung aller sinnvollen und rechtlich zulässigen Beweise vorauszusetzen ist, die zur Überprüfung von deren Überzeugungskraft geeignet sind vergleiche RZ 1988/17, 1987/62 uam).
Nichtsdestoweniger erweist sich aber die Ablehnung des in Rede stehenden Beweisantrags nach Lage des Falles im Hinblick darauf, daß - den vom Obersten Gerichtshof nach § 285 f StPO angeordneten Ermittlungen zufolge - die gesetzliche Vertreterin der Unmündigen deren psychologischer Untersuchung ihre hiezu erforderliche Zustimmung (vgl SSt 50/20 ua) versagt, im Ergebnis doch als gerechtfertigt.Nichtsdestoweniger erweist sich aber die Ablehnung des in Rede stehenden Beweisantrags nach Lage des Falles im Hinblick darauf, daß - den vom Obersten Gerichtshof nach Paragraph 285, f StPO angeordneten Ermittlungen zufolge - die gesetzliche Vertreterin der Unmündigen deren psychologischer Untersuchung ihre hiezu erforderliche Zustimmung vergleiche SSt 50/20 ua) versagt, im Ergebnis doch als gerechtfertigt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO).