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Entscheidung 15 Os 88/97×

Entscheidung 15 Os 88/97

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os88/97

Entscheidungsdatum

03.07.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3.Juli 1997 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Strieder, Dr.Rouschal, Dr.Schmucker und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Benner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Eduard G***** wegen des Verbrechens des versuchten Beischlafs mit Unmündigen nach Paragraphen 15, 206, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 17.April 1997, GZ 40 römisch fünf r 2802/96-29, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch in Rechtskraft erwachsene Freisprüche des Angeklagten von den Verbrechen des versuchten Beischlafs mit Unmündigen nach Paragraphen 15, 206, Absatz eins, StGB und der versuchten Unzucht mit Unmündigen nach Paragraphen 15, 207, Absatz eins, erster Fall StGB enthält, wurde Eduard G***** (teilweise abweichend von der auch wegen des Vergehens nach Paragraph 218, StGB erhobenen Anklage - ON 19 - nur) des Vergehens der sittlichen Gefährdung von Personen unter 16 Jahren nach Paragraph 208, StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, weil er in Salzburg wiederholt Handlungen vorgenommen hat, die geeignet waren, die sittliche, seelische oder gesundheitliche Entwicklung von Personen unter 16 Jahren zu gefährden, um sich dadurch geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, indem er 1. zwischen Mai und Herbst 1996 in Gegenwart der am 19.Oktober 1984 geborenen, mithin unmündigen Minela R***** seinen Geschlechtsteil entblößte und vor ihr onanierte; 2. von Frühjahr bis Herbst 1996 an Wochenenden am Balkon der von ihm bewohnten Wohnung in Salzburg, Aignerstraße Nr. 11 a, in Gegenwart von mehreren unmündigen Kindern seinen Geschlechtsteil entblößte, sich selbst befriedigte und einen Geschlechtsverkehr vornahm.

Rechtliche Beurteilung

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf Ziffer 4 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die Strafhöhe ficht er mit Berufung an.

In der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) rügt der Beschwerdeführer zu Unrecht die Abweisung der von seinem Verteidiger in der Hauptverhandlung gestellten Beweisanträge durch das schöffengerichtliche Zwischenerkenntnis (Paragraph 238, Absatz eins, StPO).

Der Antrag auf Einholung eines Gutachtens eines Jugendpsychologen (dem gleichzeitig aufgetragen werden möge, die von ihm für wesentlich erachteten Konsiliarärzte beizuziehen) zum Beweis dafür, daß die Zeugin Minela R***** auf Grund äußerer Einflüsse bei ihrem Alter nur schwer zwischen Realität und Film, Video- und Fernsehfiktion unterscheiden könne und es ihren Aussagen an Glaubwürdigkeit fehle (Punkt 1. S 205), wurde vom Erstgericht zutreffend mit der Begründung abgewiesen, daß es Aufgabe des Gerichtes sei, die Glaubwürdigkeit der Zeugin zu beurteilen, zumal im Zuge ihrer Einvernahme keine Auffälligkeiten im Sinne einer Krankheit evident geworden seien (Punkt 1. S 207).

Ein jugendpsychologisches Gutachten über die unmündige Zeugin Minela R***** wäre indes fallbezogen nur dann erforderlich gewesen, wenn der Beschwerdeführer bei Antragstellung im Verfahren erster Instanz in der Hauptverhandlung hervorgekommene objektive - nicht nur von ihm vermutete - Anhaltspunkte dafür aufgezeigt hätte, daß das Mädchen (im Alter von 12 1/2 Jahren) etwa bei abwegiger Veranlagung in psychischer Hinsicht, Entwicklungsverzögerungen oder durch sonstige seelische Defekte bedingt, zum Phantasieren oder zum Realitätsverlust über die von ihm gemachten Wahrnehmungen neige. Da aber keine Beweisergebnisse auf einen von der Beschwerde relevierten Umstand hindeuten (daß die Unmündige die kriminelle Neigung des Angeklagten sogleich erkannt und - zugegebenermaßen - wiederholt zur Aufbesserung ihres Taschengeldes ausgenützt hat, liegt auf einer anderen Ebene und hat mit dem in Rede stehenden Beweisthema nichts zu tun), wurde der Sache nach bloß unzulässig die Aufnahme eines Erkundungsbeweises angestrebt vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 88 ff).

Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines als Zeugen vernommenen Kindes hinwieder ist Sache des erkennenden Gerichtes, welches zufolge Fehlens jeglicher Beweisregel (Paragraph 258, StPO) grundsätzlich auch nicht an ein - etwa ausnahmsweise - eingeholtes psychologisches Sachverständigengutachten über die Aussagefähigkeit und Aussageehrlichkeit der Zeugin (eine Sachverständigenexpertise über "die Glaubwürdigkeit" schlechthin ist der Strafprozeßordnung fremd) nicht gebunden wäre (Mayerhofer aaO Paragraph 150, E 41, 47, 50 f, 55; Paragraph 258, E 98, 101).

Da mithin vorliegend keine realen Anhaltspunkte erheblicher Qualität dafür vorliegen und im Beweisantrag solche auch nicht konkret dargelegt wurden - insoweit muß das erst in der Beschwerdeschrift, somit prozessual verspätete Vorbringen unberücksichtigt bleiben -, daß die Persönlichkeit der Minela R***** im Sinne der behaupteten Art problematisch ist, ihre belastenden Aussagen zudem in wesentlichen Punkten gleichlautend sind und weitestgehend auch von anderen Zeugenaussagen bestätigt werden, widerfuhr dem Angeklagten durch die Abweisung des in Rede stehenden Beweisantrages keine Beeinträchtigung seiner Verteidigungsrechte.

Angesichts einer immer häufiger wahrzunehmenden Tendenz, nicht genehmen Zeugenaussagen - vor allem unmündiger Sexualopfer - mit grundlosen Anträgen auf deren psychiatrische oder psychologische Untersuchung zu begegnen, sieht sich der Oberste Gerichtshof auf Grund des aktuellen Falles unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der Persönlichkeitsrechte (gerade auch eines Zeugen im allgemeinen und unmündiger Personen im besonderen) veranlaßt, neuerlich und mit Nachdruck darauf hinzuweisen, daß sich die Verpflichtung eines Zeugen grundsätzlich darauf beschränkt, einer Vorladung Folge zu leisten, ein Zeugnis abzulegen (sofern nicht ein Entschlagungsrecht gegeben ist) und dieses Zeugnis (bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen allenfalls) zu beeiden. Nach einem die gesamte Rechtsordnung beherrschenden Grundsatz ist niemand, also weder ein Angeklagter noch viel weniger ein Zeuge verpflichtet, sich selbst, mithin seinen Körper, seine Persönlichkeit - maW seine Psyche - als Beweismittel zur Verfügung zu stellen (Mayerhofer aaO Paragraph 202, E 11). Eine - an sich nicht ausgeschlossene - psychiatrische oder psychologische Exploration als ein möglicherweise im Zuge dieser Untersuchung dem freien Willen des Zeugen entzogene Inanspruchnahme von Persönlichkeitskomponenten als Beweismittel ist demnach grundsätzlich an die Zustimmung des Zeugen (oder seines gesetzlichen Vertreters) gebunden (Mayerhofer aaO Paragraph 150, E 39, 41, 50; SSt 58/36; 15 Os 82/95 = ÖJZ-LSK 1996/106 bis 108 = JusExtra OGH-St 1985; 15 Os 73/95; 15 Os 81/91 uam). Die Bestimmungen der Paragraphen 132, f StPO stehen dem nicht entgegen, weil auch die darin umschriebene (körperliche) Untersuchung im Weigerungsfall nicht erzwingbar wäre (Lohsing/Serini Österr.Strafprozeßrecht4 313; EvBl 1954/36).

Daß eine solcherart erforderliche Zustimmung der unmündigen Zeugin vorliegend erteilt worden wäre, wurde weder im Beweisantrag noch in der Nichtigkeitsbeschwerde dargetan. Von der Verteidigung wurde die Zeugin oder deren gesetzlichen Vertreterin auch in der Hauptverhandlung nicht nach einer derartigen Zustimmung befragt, noch wurde ein Antrag dahin gestellt, das Gericht möge eine Zustimmung dieser Art einholen.

Was schließlich den (ersichtlich nur zur Widerlegung der Beobachtungsmöglichkeit eines auf dem Balkon stattgefundenen Geschlechtsverkehrs - somit auf eine einzelne, für das Gesamtgeschehen unwesentliche Tatkomponente - gerichteten) Antrag auf Vornahme eines Orts-Augenscheines anlangt, wäre der Beschwerdeführer gleichfalls verpflichtet gewesen, bereits im Verfahren erster Instanz konkret darzutun, aus welchen Gründen entgegen der die Einsichtmöglichkeit sowohl von der Straße als auch von der Rasenfläche vor dem Wohnblock aus bestätigenden Beweisergebnisse (Aussage der Zeugen Minela R***** - S 19 f, ON 9, S 184 ff -, Liljana P***** - S 39 f, ON 10, S 195 ff -, Carina F***** - S 199 ff -, Brigitte N***** - S 202 f; sicherheitsbehördlicher Erhebungsbericht - S 143; Lichtbilder - bei ON 28) die Durchführung dieses Antrages das von ihm angestrebte gegenteilige Ergebnis erbracht hätte. Die Sicht auf die "Balkon- bzw Loggiatür" spielt dabei insofern keine entscheidende Rolle, weil nach den Urteilsfeststellungen die im Punkt 2. des Urteilssatzes beschriebenen Unzuchtshandlungen jeweils "auf dem Balkon" - und nicht in der Tür - stattgefunden haben (US 2 oben, 5 oben, 6 unten). Daher wurde auch diesem Beweisantrag mit Recht nicht stattgegeben, ohne daß dadurch berechtigte Verteidigungsrechte des Angeklagten verkürzt worden wären.

Das Vorbringen in der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a, der Sache nach teilweise auch Ziffer 5,) vermag weder schwerwiegende, unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Erforschung der Wahrheit durch "derart unvollständige Ausschöpfung der vorhandenen Beweismittel" in wesentlichen Punkten aufzuzeigen, daß dadurch die Überzeugungskraft der Grundlage für den Schuldspruch entscheidend berührt wird, noch auf aktenkundige Beweisergebnisse hinzuweisen, die nach den Denkgesetzen oder nach der allgemeinen menschlichen Erfahrung erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Beweiswürdigung in entscheidungswesentlichen Fragen aufkommen lassen, noch formale Begründungsfehler darzutun. Der Beschwerdeführer verkennt nämlich das Wesen dieser beiden formellen Nichtigkeitsgründe, die in ihrer prozessualen Reichweite keineswegs einer - gegen kollegialgerichtliche Urteile in den Verfahrensgesetzen nicht vorgesehenen - Schuldberufung gleichkommen. Denn der zur Überzeugung der Erkenntnisrichter von der Glaubwürdigkeit eines Zeugen oder von der Unglaubwürdigkeit eines Angeklagten auf Grund des von diesen in der Hauptverhandlung - getreu den Vorschriften des Paragraph 258, Absatz 2, StPO - gewonnenen persönlichen Eindrucks unter Berücksichtigung der Gesamtheit der Verfahrensergebnisse einschließlich des spezifisch einschlägig belasteten Vorlebens des Beschwerdeführers führende kritisch/psychologische Vorgang als solcher ist im Nichtigkeitsverfahren selbst dann grundsätzlich unanfechtbar, wenn - wie hier - aus den vorhandenen Prämissen für den Angeklagten auch günstigere Schlußfolgerungen hätten gezogen werden können vergleiche Mayerhofer aaO Paragraph 258, E 89 e; Paragraph 281, Ziffer 5, E 6 a; 145, 147, Paragraph 281, Ziffer 5, a E 1 ff, 17).

Aus der Sicht dieser dargelegten Rechtsgrundsätze versagen demnach die Beschwerdeeinwände, mit denen insbesonders die erstgerichtlichen Urteilskonstatierungen (US 4 unten bis 5 oben und US 5 Mitte bis 6 oben) auf der Basis der vom Schöffengericht als unglaubwürdig verworfenen Verantwortung des Angeklagten als unrichtig, unvollständig und nicht nachvollziehbar abgetan werden, den vom Erstgericht trotz vorhandener (in den Entscheidungsgründen ohnehin erörterter - US 7 f -) Widersprüchlichkeiten in freier Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) als glaubwürdig beurteilten Aussagen der Zeugen Minela R***** (der zudem erpresserische Motive unterstellt werden), Liljana P***** und Carina F***** als widersprüchliche, von Phantasien getragene Behauptungen und Vermutungen die taugliche Beweisgrundlage abgesprochen, die erstgerichtliche Beweiswürdigung insgesamt als fragwürdig, ausschließlich zu Ungunsten des Angeklagten getroffen hingestellt wird, ferner die Wahrnehmbarkeit eines auf dem Balkon durchgeführten Geschlechtsverkehrs durch die Kinder bezweifelt und gegen die schöffengerichtliche Würdigung der Aussagen der Zeugen Christine N***** und Marion M***** remonstriert wird.

Solcherart wird aber weder ein Plausibilitätsfehler in der Beweiswürdigung (Ziffer 5, a) noch ein formeller Begründungsmangel (Ziffer 5,) prozeßordnungsgemäß dargetan, sondern - wie erwähnt - lediglich unzulässig die tatrichterliche Beweiswürdigung kritisiert.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war sonach als offenbar unbegründet gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285, i StPO).

Anmerkung

E46659 15D00887

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0150OS00088.97.0703.000

Dokumentnummer

JJT_19970703_OGH0002_0150OS00088_9700000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0097364 Rechtssatz 30.09.1971Strafrecht
Abweichend von den für andere Sachverständigengutachten geltenden Regeln bezwecken Gutachten über die Aussagefähigkeit und die Aussageehrlichkeit von Zeugen nur eine Unterstützung des Gerichtes bei der diesem allein zukommenden Aufgabe, die Glaubwürdigkeit …
RS0097541 Rechtssatz 11.02.1976Strafrecht
Kein Untersuchungszwang: Niemand ist verpflichtet, sich selbst (seinen Körper, seine Persönlichkeit) als Beweismittel zur Verfügung zu stellen (vgl SSt XXIX/85 = EvBl 1959/227, EvBl 1954/36, EvBl 1970/259; EvBl 1972/69, RZ 1961,11, 12 Os 89/67, 12 Os 33/70, …
RS0097572 Rechtssatz 29.06.1995Strafrecht
Die Verpflichtung eines Zeugen beschränkt sich grundsätzlich darauf, einer Vorladung Folge zu leisten, ein Zeugnis abzulegen (sofern nicht ein Entschlagungsrecht gegeben ist) und dieses Zeugnis allenfalls zu beeiden. Der Zeuge ist - gleich wie ein Angeklagt …
RS0097576 Rechtssatz 08.02.1994Strafrecht
Eine psychiatrische oder (jugendpsychologische) psychologische Untersuchung eines Zeugen setzt, soll sie nicht auf die unzulässige Aufnahme eines reinen Erkundungsbeweises abzielen, konkret erhebliche Bedenken gegen dessen allgemeine Wahrnehmungsfähigkeit o …
RS0097584 Rechtssatz 29.06.1995Strafrecht
Eine - an sich nicht ausgeschlossene - psychiatrische Exploration als eine möglicherweise im Zuge dieser Untersuchung dem freien Willen des Zeugen entzogene Inanspruchnahme von Persönlichkeitskomponenten als Beweismittel ist grundsätzlich an die Zustimmung …
RS0097641 Rechtssatz 10.09.1947Strafrecht
Die Untersuchung des Geisteszustandes des Angeklagten ist nur dann geboten, wenn das Beweisverfahren objektive Momente ergeben hat, die Zweifel über die Zurechnungsfähigkeit hervorrufen können.
RS0097697 Rechtssatz 07.05.1987Strafrecht
Eine psychologische Begutachtung eines unmündigen Zeugen kommt (mit Einwilligung des gesetzlichen Vertreters) nur in besonders gelagerten Fällen in Betracht, in denen konkrete Indizien dafür vorhanden sind, dass der Zeuge vom normalen Erscheinungsbild seine …
RS0097848 Rechtssatz 12.04.1984Strafrecht
Die Zeugenpflicht umfaßt nach ständiger Rechtsprechung nur die Pflicht zum Erscheinen vor Gericht und zur wahrheitsgemäßen Aussage, nicht aber auch die Pflicht zur Duldung gerichtsärztlicher und besonders auch psychiatrischer Untersuchung.
RS0097858 Rechtssatz 22.06.1956Strafrecht
Die gerichtsärztliche Untersuchung eines Zeugen auf seinen Geisteszustand ist im österreichischen Strafverfahrensrecht nicht ausdrücklich vorgesehen. Sie kann daher höchstens dort in Frage kommen, wo auch hinlängliche Gründe für die Untersuchung einer solch …
RS0099438 Rechtssatz 23.03.1959Strafrecht
Ein Angeklagter kann als Beschwerdeführer nicht mit Erfolg geltend machen, daß die Feststellungen des Erstgerichtes für ihn auch günstigere Schlußfolgerungen zugelassen hätten. Ebensowenig vermag die Staatsanwaltschaft mit dem Nichtigkeitsgrund der Z 5 des …
RS0099589 Rechtssatz 11.03.1970Strafrecht
Eine Unvollständigkeit im Sinne des § 281 Z 5 StPO, kann nur in einer unvollständigen Würdigung der vorliegenden Beweise, nicht hingegen in einer unvollständigen Ausschöpfung möglicher Beweisquellen gelegen sein (ZBl 1936/47).
RS0099649 Rechtssatz 21.04.1988Strafrecht
Der zur Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit eines Zeugen aufgrund des von diesem in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks führende kritisch - psychologische Vorgang als solcher ist einer Anfechtung aus der Z 5a des § 281 Abs …
RS0099674 Rechtssatz 21.09.1990Strafrecht
Der Umstand, dass aus den von den Tatrichtern angeführten Prämissen auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen hätten gezogen werden können, ist für sich allein nicht geeignet, jene erheblichen Bedenken darzutun, auf die der Nichtigkeits …