Rechtssatz RS0120454
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120454
Entscheidungsdatum
23.08.2007
Rechtssatz
Das maßgebliche Kriterium für die in § 74 Abs 1 Z 10 StGB geforderte bargeldvertretende oder bargeldersetzende Funktion des unbaren Zahlungsmittels ist die Verwendbarkeit gegenüber einer Vielzahl von Personen, das heißt, dass es im allgemeinen Zahlungsverkehr eingesetzt werden kann.Das maßgebliche Kriterium für die in Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 10, StGB geforderte bargeldvertretende oder bargeldersetzende Funktion des unbaren Zahlungsmittels ist die Verwendbarkeit gegenüber einer Vielzahl von Personen, das heißt, dass es im allgemeinen Zahlungsverkehr eingesetzt werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120454
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2023
Dokumentnummer
JJR_20051214_OGH0002_0130OS00068_05G0000_001