Rechtssatz RS0093820
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0093820
Entscheidungsdatum
16.09.2021
Rechtssatz
Zum Erfordernis eines "präsenten Tatobjekts": Ein durch die Anwendung von Gewalt oder Drohung zu bewerkstelligendes Wegnehmen oder Abnötigen einer Sache setzt einerseits (auf Grund eben dieser tatbestandsmäßigen Ausführungsmodalitäten) einen solchen zeitlichen Zusammenhang des Geschehens voraus, dass der Gewahrsamsübergang vom Opfer auf den (oder immerhin einen der mehreren) Täter noch unter der unmittelbaren Einwirkung der Nötigungshandlung, also während und wegen der Wirksamkeit des jeweiligen Begehungsmittels herbeigeführt wird und andererseits ist (auf Grund des zur Tatbestandsverwirklichung notwendigen Gewahrsamsbruchs) auch ein derartiges örtliches Naheverhältnis zwischen Opfer und Tatobjekt erforderlich, dass nach den Umständen des konkreten Falles jedenfalls von einem zur Tatzeit aufrechten Gewahrsam des ersten an letzterem gesprochen werden kann; ein solches Tatgeschehen ist dann gegeben, wenn das Opfer, das den Schlüssel zu einem Tresor bei sich hat, in dem die wegzunehmenden Sachen verwahrt sind, nach dem Abnötigen dieses Schlüssels von einem der Täter solang (mit einer Waffe) in Schach gehalten wird, bis der andere damit den Gewahrsamsbruch vollzogen hat.
Entscheidungstexte
- 10 Os 14/84
Entscheidungstext OGH 28.02.1984 10 Os 14/84
Veröff: SSt 55/8 = JBl 1985,175
- 10 Os 9/86
Entscheidungstext OGH 11.02.1986 10 Os 9/86
Vgl auch
- 11 Os 95/88
Entscheidungstext OGH 06.09.1988 11 Os 95/88
Vgl auch; Beisatz: Einheitliches Tatgeschehen bei Abnötigung einer Bankomatkarte und anschließender (versuchter) Geldabhebung beim Bankomaten denkbar. (T1) Veröff: SSt 59/59
- 12 Os 41/07g
Entscheidungstext OGH 31.05.2007 12 Os 41/07g
Auch; nur: Zum Erfordernis eines "präsenten Tatobjekts": Ein durch die Anwendung von Gewalt oder Drohung zu bewerkstelligendes Wegnehmen oder Abnötigen einer Sache setzt einerseits (auf Grund eben dieser tatbestandsmäßigen Ausführungsmodalitäten) einen solchen zeitlichen Zusammenhang des Geschehens voraus, dass der Gewahrsamsübergang vom Opfer auf den (oder immerhin einen der mehreren) Täter noch unter der unmittelbaren Einwirkung der Nötigungshandlung, also während und wegen der Wirksamkeit des jeweiligen Begehungsmittels herbeigeführt wird und andererseits ist (auf Grund des zur Tatbestandsverwirklichung notwendigen Gewahrsamsbruchs) auch ein derartiges örtliches Naheverhältnis zwischen Opfer und Tatobjekt erforderlich, dass nach den Umständen des konkreten Falles jedenfalls von einem zur Tatzeit aufrechten Gewahrsam des ersten an letzterem gesprochen werden kann. (T2)
- 12 Os 88/07v
Entscheidungstext OGH 23.08.2007 12 Os 88/07v
vgl auch; nur T2
Beisatz: Hier: Setzt der Täter ein Nötigungsmittel zur Bekanntgabe des PIN-Codes einer Bankomatkarte ein, um später mit dieser Karte, die er sich unter einem verschafft, Geld zu beheben, wäre hinsichtlich der mit Bereicherungstendenz erfolgten Wegnahme einer keine eigenständige Wertträgereigenschaft aufweisenden Bankomatkarte § 241e Abs 1 StGB (bei einer Urkundenqualität aufweisenden bloßen Kundenkarte unter Umständen §229 Abs 1 StGB) hinsichtlich der erzwungenen Bekanntgabe des PIN-Codes § 105 Abs 1 StGB und hinsichtlich eines Geldbehebungsversuches §§15, 127 StGB tatbestandsmäßig erfüllt. Wenn ein Täter durch gefährliche Drohung (§ 74 Abs 1 Z 5 StGB) die Bekanntgabe des PIN-Codes einer Bankomatkarte (oder einer sonstigen von einem Bankinstitut ausgestellten Karte mit Geldbehebungsfunktion) erwirkt und im unmittelbaren Anschluss daran (iS einer gerade durch das Verhalten des Genötigten bewerkstelligten Vermögensschädigung) Geld behebt, kommt - im Falle der Erfolglosigkeit dieses Unterfangens allenfalls versuchte - Erpressung in Betracht. (T3)
- 13 Os 31/18k
Entscheidungstext OGH 09.05.2018 13 Os 31/18k
Vgl auch; Beisatz: Raub liegt vor, wenn verlangtes Bargeld im Moment der Begegnung zwischen Täter und Opfer zwar nicht präsent ist, der Täter das Opfer aber (unter der Wirkung tatbildlicher Nötigungsmittel) zum Bankomaten begleitet und dort mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz die Eingabe des Codes und solcherart auch die Behebung von Bargeld erzwingt. (T4)
- 12 Os 91/21f
Entscheidungstext OGH 16.09.2021 12 Os 91/21f
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0093820
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2023
Dokumentnummer
JJR_19840228_OGH0002_0100OS00014_8400000_002