Der gegen dieses Urteil erhobenen, auf die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs 1 Z 5, 5a, 9 lit a und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt teilweise Berechtigung zu.Der gegen dieses Urteil erhobenen, auf die Nichtigkeitsgründe des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a, 9, Litera a und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt teilweise Berechtigung zu.
Sowohl die Mängelrüge als auch die Tatsachenrüge (der Sache nach insgesamt Z 5 zweiter Fall) zeigen zum Schuldspruchfaktum 5.2 im Ergebnis zutreffend auf, dass es das Erstgericht unterlassen hat, sich mit den zu den Angaben der Simone S***** im Widerspruch stehenden Aussagen der Zeugin Andrea P***** vor der Polizeiinspektion Thalheim, wonach der Angeklagte am 20. Juni 2006 geäußert habe, „dass sie aufhören sollte. Falls nicht, bekäme sie eine auf die Papn" (S 59), und in der Hauptverhandlung „wenn sie nicht sofort eine Ruhe gibt, dann passiert etwas" (S 93), auseinanderzusetzen, zumal auch das Tatopfer in der Hauptverhandlung nicht ausschließen konnte, dass R***** gesagt hat, er gibt ihr „eine auf die `Pappe´ oder was anderes" (S 91). Denn im Gegensatz zu einer Drohung mit dem Zusammenschlagen, also nach allgemeinem Sprachgebrauch auf jemanden so (brutal) einzuschlagen, dass er (ohne sich wehren zu können) zusammenbricht (Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache in acht Bänden2), die - entgegen der Ansicht der Generalprokuratur - solcherart die Zufügung einer zumindest leichten Verletzung am Körper im Sinne des § 83 Abs 1 StGB befürchten lässt (vgl auch 13 Os 114/04, 15 Os 79/03, 11 Os 118/97, 13 Os 135/90, 13 Os 113/90), ist den von der Zeugin P***** bekundeten Äußerungen nicht zweifelsfrei eine in Aussicht gestellte, über eine Misshandlung hinausgehende Rechtsgutbeeinträchtigung im Sinne einer gefährlichen Drohung (§ 74 Abs 1 Z 5 StGB) zu entnehmen (RIS-Justiz RS0092373; siehe auch Jerabek in WK2 § 74 [2006] Rz 29 und 34; Kienapfel/Schroll BT 15 § 105 RN 40).Sowohl die Mängelrüge als auch die Tatsachenrüge (der Sache nach insgesamt Ziffer 5, zweiter Fall) zeigen zum Schuldspruchfaktum 5.2 im Ergebnis zutreffend auf, dass es das Erstgericht unterlassen hat, sich mit den zu den Angaben der Simone S***** im Widerspruch stehenden Aussagen der Zeugin Andrea P***** vor der Polizeiinspektion Thalheim, wonach der Angeklagte am 20. Juni 2006 geäußert habe, „dass sie aufhören sollte. Falls nicht, bekäme sie eine auf die Papn" (S 59), und in der Hauptverhandlung „wenn sie nicht sofort eine Ruhe gibt, dann passiert etwas" (S 93), auseinanderzusetzen, zumal auch das Tatopfer in der Hauptverhandlung nicht ausschließen konnte, dass R***** gesagt hat, er gibt ihr „eine auf die `Pappe´ oder was anderes" (S 91). Denn im Gegensatz zu einer Drohung mit dem Zusammenschlagen, also nach allgemeinem Sprachgebrauch auf jemanden so (brutal) einzuschlagen, dass er (ohne sich wehren zu können) zusammenbricht (Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache in acht Bänden2), die - entgegen der Ansicht der Generalprokuratur - solcherart die Zufügung einer zumindest leichten Verletzung am Körper im Sinne des Paragraph 83, Absatz eins, StGB befürchten lässt vergleiche auch 13 Os 114/04, 15 Os 79/03, 11 Os 118/97, 13 Os 135/90, 13 Os 113/90), ist den von der Zeugin P***** bekundeten Äußerungen nicht zweifelsfrei eine in Aussicht gestellte, über eine Misshandlung hinausgehende Rechtsgutbeeinträchtigung im Sinne einer gefährlichen Drohung (Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 5, StGB) zu entnehmen (RIS-Justiz RS0092373; siehe auch Jerabek in WK2 Paragraph 74, [2006] Rz 29 und 34; Kienapfel/Schroll BT 15 Paragraph 105, RN 40).
Darüber hinaus hat sich der Oberste Gerichtshof davon überzeugt, dass das Urteil mit ungerügt gebliebener materiellrechtlicher Nichtigkeit nach Z 9 lit a (zum Schuldspruch 4) und 10 StPO (zum Schuldspruch 1) behaftet ist:Darüber hinaus hat sich der Oberste Gerichtshof davon überzeugt, dass das Urteil mit ungerügt gebliebener materiellrechtlicher Nichtigkeit nach Ziffer 9, Litera a, (zum Schuldspruch 4) und 10 StPO (zum Schuldspruch 1) behaftet ist:
Den dem Schuldspruch 1 zu Grunde liegenden (und dem Standpunkt der Mängelrüge zuwider ersichtlich aus dem Vernehmungsprotokoll des Opfers vor der Polizei abgeleiteten; siehe S 23 und US 4) Feststellungen zufolge wurde Simone S***** vom Angeklagten - nachdem er von ihr Geld verlangt hatte - am Oberarm gepackt und aus der Wohnung gezerrt, wobei er ihr gegenüber äußerte, er werde sie „zusammenschlagen", wenn sie ihm kein Geld gebe. Daraufhin nahm er den Schlüssel ihres Pkws, forderte sie auf, Geld zu beheben, fuhr mit ihr, die „aufs äußerste eingeschüchtert" war, zu einem Bankomaten und eignete sich die von Simone S***** behobenen 200 Euro zu, um sich unrechtmäßig zu bereichern (US 3).
Die Tatrichter subsumierten diesen Sachverhalt der Fallnorm des § 142 Abs 1 StGB, wobei sie jede der beiden alternativen Deliktsvarianten - sowohl die Anwendung von Gewalt als auch die Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben - als erfüllt ansahen.Die Tatrichter subsumierten diesen Sachverhalt der Fallnorm des Paragraph 142, Absatz eins, StGB, wobei sie jede der beiden alternativen Deliktsvarianten - sowohl die Anwendung von Gewalt als auch die Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben - als erfüllt ansahen.
Hiezu ist Folgendes auszuführen:
Das Ergreifen („Packen") des Opfers am Oberarm und das anschließende Zerren aus der Wohnung ist zwar insgesamt geeignet, dem Gewaltbegriff des StGB zu entsprechen (vgl Jerabek in WK2 § 74 [2006] Rz 35 ff), doch fehlt es fallbezogen - nachdem von der Wohnung zum Bankomaten sogar ein Pkw benützt und damit eine offenbar nicht ganz unerhebliche Wegstrecke zurückgelegt wurde - jedenfalls am (für das Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB tatbestandsmäßig erforderlichen) unmittelbaren zeitlich-räumlichen Zusammenhang zwischen der Tathandlung und dem Erlangen der Beute durch den Täter, mithin am sofortigen Gewahrsamswechsel (Eder-Rieder in WK2 § 142 [2006] Rz 40; Kienapfel/Schmoller Studienbuch BT II § 142 RN 50 f). Nichts anderes gilt für die (jedenfalls noch vor Fahrtantritt erfolgte) verbale Drohung, Simone S***** zusammenzuschlagen, wenn sie dem Angeklagten kein Geld gebe, zumal sich das Opfer die abgenötigte Sache erst selbst beschaffen musste (Eder-Rieder in WK2 § 142 [2006] Rz 42) und Feststellungen weder zu einem engen zeitlichen, räumlichen und aktionsmäßigen Zusammenhang zwischen Tathandlung und Geldbehebung iS eines einheitlichen Tatgeschehens (vgl SSt 59/59) noch darüber getroffen wurden, ob es sich dabei (aus Sicht der Bedrohten) um die bis zur Geldübergabe fortwirkende Ankündigung eines direkt beim Geldausgabeautomaten gegenwärtigen und dort vom Täter allenfalls sofort zu realisierenden Übels handelte (Eder-Rieder in WK2 § 142 [2006] Rz 34 f, Kienapfel/Schmoller aaO § 142 RN 32). Damit kann jedoch nicht beurteilt werden, ob die Tathandlungen zu Recht dem Tatbestand des Raubes unterstellt wurden oder nicht als Erpressung nach § 144 Abs 1 StGB zu werten gewesen wären.Das Ergreifen („Packen") des Opfers am Oberarm und das anschließende Zerren aus der Wohnung ist zwar insgesamt geeignet, dem Gewaltbegriff des StGB zu entsprechen vergleiche Jerabek in WK2 Paragraph 74, [2006] Rz 35 ff), doch fehlt es fallbezogen - nachdem von der Wohnung zum Bankomaten sogar ein Pkw benützt und damit eine offenbar nicht ganz unerhebliche Wegstrecke zurückgelegt wurde - jedenfalls am (für das Verbrechen des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB tatbestandsmäßig erforderlichen) unmittelbaren zeitlich-räumlichen Zusammenhang zwischen der Tathandlung und dem Erlangen der Beute durch den Täter, mithin am sofortigen Gewahrsamswechsel (Eder-Rieder in WK2 Paragraph 142, [2006] Rz 40; Kienapfel/Schmoller Studienbuch BT römisch zwei Paragraph 142, RN 50 f). Nichts anderes gilt für die (jedenfalls noch vor Fahrtantritt erfolgte) verbale Drohung, Simone S***** zusammenzuschlagen, wenn sie dem Angeklagten kein Geld gebe, zumal sich das Opfer die abgenötigte Sache erst selbst beschaffen musste (Eder-Rieder in WK2 Paragraph 142, [2006] Rz 42) und Feststellungen weder zu einem engen zeitlichen, räumlichen und aktionsmäßigen Zusammenhang zwischen Tathandlung und Geldbehebung iS eines einheitlichen Tatgeschehens vergleiche SSt 59/59) noch darüber getroffen wurden, ob es sich dabei (aus Sicht der Bedrohten) um die bis zur Geldübergabe fortwirkende Ankündigung eines direkt beim Geldausgabeautomaten gegenwärtigen und dort vom Täter allenfalls sofort zu realisierenden Übels handelte (Eder-Rieder in WK2 Paragraph 142, [2006] Rz 34 f, Kienapfel/Schmoller aaO Paragraph 142, RN 32). Damit kann jedoch nicht beurteilt werden, ob die Tathandlungen zu Recht dem Tatbestand des Raubes unterstellt wurden oder nicht als Erpressung nach Paragraph 144, Absatz eins, StGB zu werten gewesen wären.
Auch zum Schuldspruch 4 mangelt es an ausreichenden Feststellungen zum Bedeutungsgehalt der inhaltlich völlig unbestimmten Drohung im Februar 2006, der Angeklagte werde Simone S***** „etwas antun", sodass nicht beurteilt werden kann, ob eines der im § 74 Abs 1 Z 5 StGB genannten Rechtsgüter von der Drohung betroffen war. Demgemäß war in teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten und aus deren Anlass das angefochtene Urteil in dem im Spruch angeführten Umfang aufzuheben und die Sache in diesem Umfang an das Erstgericht zurückzuverweisen.Auch zum Schuldspruch 4 mangelt es an ausreichenden Feststellungen zum Bedeutungsgehalt der inhaltlich völlig unbestimmten Drohung im Februar 2006, der Angeklagte werde Simone S***** „etwas antun", sodass nicht beurteilt werden kann, ob eines der im Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 5, StGB genannten Rechtsgüter von der Drohung betroffen war. Demgemäß war in teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten und aus deren Anlass das angefochtene Urteil in dem im Spruch angeführten Umfang aufzuheben und die Sache in diesem Umfang an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Hingegen geht die zum Schuldspruch 5.1 erhobene Rechtsrüge (Z 9 lit a) ins Leere, weil sie mit der bloßen Behauptung, die Androhung, Simone S***** nach Mazedonien zu verbringen, sei „geradezu lächerlich" und „als Unsinn" zu werten, nicht vom Urteilssachverhalt in seiner Gesamtheit ausgeht und solcherart nicht darlegt, warum die in Rede stehende Äußerung des Angeklagten, der nach wie vor die mazedonische Staatsbürgerschaft besitzt (US 3), der dem Opfer teilweise selbst und teilweise durch Freunde nachstellte (US 4) und der - zumindest im März 2006 (US 4) - bereits unter Beweis stellte, dass ihm die Anwendung auch erheblicher Gewalt nicht fremd ist, objektiv nicht geeignet sein sollte, bei der Bedrohten den Eindruck zu erwecken, er sei nicht nur willens, sondern auch im Stande, das in Aussicht gestellte Übel zu verwirklichen.Hingegen geht die zum Schuldspruch 5.1 erhobene Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) ins Leere, weil sie mit der bloßen Behauptung, die Androhung, Simone S***** nach Mazedonien zu verbringen, sei „geradezu lächerlich" und „als Unsinn" zu werten, nicht vom Urteilssachverhalt in seiner Gesamtheit ausgeht und solcherart nicht darlegt, warum die in Rede stehende Äußerung des Angeklagten, der nach wie vor die mazedonische Staatsbürgerschaft besitzt (US 3), der dem Opfer teilweise selbst und teilweise durch Freunde nachstellte (US 4) und der - zumindest im März 2006 (US 4) - bereits unter Beweis stellte, dass ihm die Anwendung auch erheblicher Gewalt nicht fremd ist, objektiv nicht geeignet sein sollte, bei der Bedrohten den Eindruck zu erwecken, er sei nicht nur willens, sondern auch im Stande, das in Aussicht gestellte Übel zu verwirklichen.
Auf das weitere, gegen die Schuldsprüche 1 und 4 gerichtete Beschwerdevorbringen war angesichts der kassatorischen Entscheidung nicht einzugehen.
Soweit im Rechtsmittel beantragt wird, das Urteil zur Gänze aufzuheben, fehlt es an der deutlichen und bestimmten Bezeichnung von Nichtigkeitsgründen zu den Schuldsprüchen 2 und 3.
Mit ihren Berufungen gegen den Strafausspruch waren der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft, Letztere auch mit ihrer Beschwerde gegen das Unterbleiben einer Beschlussfassung gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO (insoweit siehe jedoch Jerabek, WK-StPO § 494a Rz 7 und WK2 § 55 [2006] Rz 5; RIS-Justiz RS0111521) auf die teilkassatorische Entscheidung zu verweisen.Mit ihren Berufungen gegen den Strafausspruch waren der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft, Letztere auch mit ihrer Beschwerde gegen das Unterbleiben einer Beschlussfassung gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO (insoweit siehe jedoch Jerabek, WK-StPO Paragraph 494 a, Rz 7 und WK2 Paragraph 55, [2006] Rz 5; RIS-Justiz RS0111521) auf die teilkassatorische Entscheidung zu verweisen.
Der von der Urteilsaufhebung betroffene Privatbeteiligtenzuspruch in Höhe von 200 Euro war ebenfalls zu kassieren. Über die Berufung gegen den weitergehenden Zuspruch an die Privatbeteiligte - resultierend aus dem Schuldspruch 3 - wird hingegen das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden haben.
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a StPO, erstreckt sich aber nur auf die Erledigung seiner Nichtigkeitsbeschwerde, nicht jedoch auf die zugleich getroffenen amtswegigen Maßnahmen (vgl Lendl, WK-StPO § 390a Rz 12).Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, StPO, erstreckt sich aber nur auf die Erledigung seiner Nichtigkeitsbeschwerde, nicht jedoch auf die zugleich getroffenen amtswegigen Maßnahmen vergleiche Lendl, WK-StPO Paragraph 390 a, Rz 12).