Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Kellner Engelbert E*** des Vergehens nach dem § 16 Abs. 1, vierter, fünfter und sechster Fall, SuchtgiftG schuldig gesprochen. Darnach erwarb, besaß oder überließ er in der Zeit von 1984 bis Oktober 1987 in Völkermarkt und anderen Orten Suchtgift (in einem die große Menge im Sinn des § 12 Abs. 1 SuchtgiftG nicht erreichenden Quantum) an zahlreiche im Urteilsspruch (1 bis 12) angeführte Personen; so auch im Februar/März 1986 an Elke T*** eine geringe Menge Cannabisharz (einen "Joint") zum sofortigen Konsum (Faktum 11-S 5 a verso und 5 d/III).Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Kellner Engelbert E*** des Vergehens nach dem Paragraph 16, Absatz eins,, vierter, fünfter und sechster Fall, SuchtgiftG schuldig gesprochen. Darnach erwarb, besaß oder überließ er in der Zeit von 1984 bis Oktober 1987 in Völkermarkt und anderen Orten Suchtgift (in einem die große Menge im Sinn des Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG nicht erreichenden Quantum) an zahlreiche im Urteilsspruch (1 bis 12) angeführte Personen; so auch im Februar/März 1986 an Elke T*** eine geringe Menge Cannabisharz (einen "Joint") zum sofortigen Konsum (Faktum 11-S 5 a verso und 5 d/III).
Die Anklagebehörde bekämpft nur dieses Schuldspruchfaktum 11 mit einer auf den § 281 Abs. 1 Z 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, mit der sie die Unterstellung dieser Tat auch unter die Qualifikation nach dem § 16 Abs. 2 Z 1 SuchtgiftG anstrebt.Die Anklagebehörde bekämpft nur dieses Schuldspruchfaktum 11 mit einer auf den Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, mit der sie die Unterstellung dieser Tat auch unter die Qualifikation nach dem Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, SuchtgiftG anstrebt.
Nach dem Akteninhalt (S 7 in ON 79/II) war die am 24. September 1968 geborene Elke T*** zum Tatzeitpunkt noch minderjährig, als ihr der am 12.März 1963 geborene, sohin mehr als zwei Jahre ältere und bereits volljährige Angeklagte "einen Joint mit Gras" zum sofortigen Konsum zur Verfügung stellte. Bei der rechtlichen Subsumtion dieser zu Recht dem Tatbestand nach dem § 16 Abs. 1, sechster Fall, SuchtgiftG unterstellten Handlung (EvBl 1979/40, 246; 1981/117; die Entscheidung EvBl 1979/48 geht von dem Fall aus, daß beim Mitrauchen kein Gewahrsam am Suchtgift vorlag) wäre das Gericht aber verpflichtet gewesen, von Amts wegen (§§ 262, 267 StPO) auch die Qualifikation nach dem § 16 Abs. 2 Z 1 SuchtgiftG zu prüfen, zumal die objektiven Qualifikationsmerkmale aktenkundig waren. Die Staatsanwaltschaft hatte daher bei Stellung des (wegen eines Teils der Urteilsfakten) zunächst erhobenen Strafantrags die Qualifikation angenommen (ON 3 in ON 79/II), nach dem Hinzutreten weiterer Fakten aber in der gemäß dem § 227 Abs. 2 StPO im Austausch erhobenen Anklage den Verbrechenstatbestand nach dem § 12 Abs. 1 SuchtgiftG für erfüllt angesehen und daher auf diese (nur subsidiär zur Anwendung gelangende) Qualifikationsnorm keinen Bezug genommen. Das Schöffengericht sah jedoch das Vorliegen einer "großen Menge" (im Zweifel) als nicht erwiesen an und griff auf den Tatbestand des § 16 Abs. 1 SuchtgiftG zurück, ohne zu der nach dem Akteninhalt indizierten Qualifikation des Überlassens des Suchtgifts an eine minderjährige Person Feststellungen zu treffen. Solche Konstatierungen wären vor allem in die Richtung erforderlich gewesen, ob der Angeklagte auf Grund seiner persönlichen Bekanntschaft mit dem Mädchen oder aus anderen Gründen dessen Alter (unter neunzehn Jahren - § 74 Z 3 StGB) kannte, weil nur bei entsprechendem Vorsatz die von der Staatsanwaltschaft reklamierte strafsatzerhöhende Qualifikation nach dem § 16 Abs. 2 Z 1 SuchtgiftG angenommen werden könnte.Nach dem Akteninhalt (S 7 in ON 79/II) war die am 24. September 1968 geborene Elke T*** zum Tatzeitpunkt noch minderjährig, als ihr der am 12.März 1963 geborene, sohin mehr als zwei Jahre ältere und bereits volljährige Angeklagte "einen Joint mit Gras" zum sofortigen Konsum zur Verfügung stellte. Bei der rechtlichen Subsumtion dieser zu Recht dem Tatbestand nach dem Paragraph 16, Absatz eins,, sechster Fall, SuchtgiftG unterstellten Handlung (EvBl 1979/40, 246; 1981/117; die Entscheidung EvBl 1979/48 geht von dem Fall aus, daß beim Mitrauchen kein Gewahrsam am Suchtgift vorlag) wäre das Gericht aber verpflichtet gewesen, von Amts wegen (Paragraphen 262, 267, StPO) auch die Qualifikation nach dem Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, SuchtgiftG zu prüfen, zumal die objektiven Qualifikationsmerkmale aktenkundig waren. Die Staatsanwaltschaft hatte daher bei Stellung des (wegen eines Teils der Urteilsfakten) zunächst erhobenen Strafantrags die Qualifikation angenommen (ON 3 in ON 79/II), nach dem Hinzutreten weiterer Fakten aber in der gemäß dem Paragraph 227, Absatz 2, StPO im Austausch erhobenen Anklage den Verbrechenstatbestand nach dem Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG für erfüllt angesehen und daher auf diese (nur subsidiär zur Anwendung gelangende) Qualifikationsnorm keinen Bezug genommen. Das Schöffengericht sah jedoch das Vorliegen einer "großen Menge" (im Zweifel) als nicht erwiesen an und griff auf den Tatbestand des Paragraph 16, Absatz eins, SuchtgiftG zurück, ohne zu der nach dem Akteninhalt indizierten Qualifikation des Überlassens des Suchtgifts an eine minderjährige Person Feststellungen zu treffen. Solche Konstatierungen wären vor allem in die Richtung erforderlich gewesen, ob der Angeklagte auf Grund seiner persönlichen Bekanntschaft mit dem Mädchen oder aus anderen Gründen dessen Alter (unter neunzehn Jahren - Paragraph 74, Ziffer 3, StGB) kannte, weil nur bei entsprechendem Vorsatz die von der Staatsanwaltschaft reklamierte strafsatzerhöhende Qualifikation nach dem Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, SuchtgiftG angenommen werden könnte.