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Entscheidung 15 Os 9/06x×

Entscheidung 15 Os 9/06x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os9/06x

Entscheidungsdatum

22.01.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Jänner 2007 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. T. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Brandstetter als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ludwig H***** und andere Angeklagte wegen des in der Entwicklungsstufe des Versuchs (Paragraph 15, StGB) verbliebenen Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, erster Fall, Absatz 3, erster Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG als Beteiligter gemäß Paragraph 12, zweiter und dritter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Ludwig H*****, Michaela K*****, Friedrich T*****, Christian G*****, Nicole N***** und Manfred M*****, die „Berufung wegen Schuld" der Nicole N***** sowie die „Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe" des Angeklagten Markus P***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 9. November 2005, GZ 20 Hv 22/05a-149, sowie die Beschwerde (Paragraph 498, Absatz 3, StPO) des Angeklagten Manfred M***** gegen den gemeinsam mit dem Urteil gefassten Beschluss (Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

römisch eins. In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde der Nicole N*****, teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Manfred M***** und aus Anlass der erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt,

1. in den die Angeklagten Christian G*****, Nicole N***** und Manfred M***** treffenden Schuldsprüchen jeweils wegen Paragraphen 15, StGB, 28 Absatz 2, vierter Fall SMG zu römisch drei., römisch vier. und römisch fünf. 2. des Urteilssatzes,

2. im Schuldspruch des Armin R***** wegen Paragraph 27, Absatz eins, erster (und ergänze: zweiter) Fall SMG zu Punkt römisch acht. des Urteilstenors,

3. im Ausspruch, wonach die Angeklagten Ludwig H*****, Christian G*****, Nicole N*****, Manfred M***** und Markus P***** die in römisch eins. A. 1., römisch drei., römisch vier., römisch fünf. 2. und römisch sechs. des Urteilssatzes genannten Taten gewerbsmäßig begangen haben, demzufolge deren rechtliche Unterstellung unter Paragraph 28, Absatz 3, erster Fall SMG, weiters

4. in den die Angeklagten Ludwig H*****, Manfred M***** und Richard B***** treffenden Schuldsprüchen laut römisch eins. A. 2., römisch fünf. 3. und römisch sieben. des Urteilssatzes, soweit der darin festgestellte Sachverhalt als gewerbsmäßig begangen nach Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 2, erster Fall SMG qualifiziert wird, und

5. demzufolge auch in den die Angeklagten Christian G*****, Nicole N*****, Manfred M*****, Armin R*****, Ludwig H*****, Markus P***** und Richard B***** treffenden Strafaussprüchen (einschließlich der Vorhaftanrechnung bei Ludwig H*****) und des damit im Zusammenhang stehenden Manfred M***** betreffenden Beschlusses gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO, jedoch mit Ausnahme des Einziehungserkenntnisses, aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht verwiesen.

römisch zwei. Hingegen werden die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Manfred M***** im Übrigen und die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Ludwig H*****, Michaela K*****, Friedrich T***** und Christian G***** sowie die „Berufung wegen Schuld" der Nicole N***** und die „Berufung wegen Nichtigkeit und Schuld" des Markus P***** zurückgewiesen.

römisch drei. Über die Berufungen der Angeklagten Michaela K***** und Friedrich T***** wird demzufolge das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden haben.

römisch vier. Mit ihren Berufungen, Manfred M***** auch mit seiner Beschwerde gemäß Paragraph 498, Absatz 3, StPO, werden die Angeklagten Ludwig H*****, Christian G*****, Nicole N*****, Manfred M***** und Markus P***** auf die teilkassatorische Entscheidung verwiesen.

römisch fünf. Den Angeklagten Ludwig H*****, Michaela K*****, Friedrich T*****, Christian G*****, Nicole N*****, Manfred M***** und Markus P***** fallen auch die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch in Rechtskraft erwachsene Freisprüche enthaltenden Urteil wurden

römisch eins. Ludwig H***** des in der Entwicklungsstufe des Versuchs (Paragraph 15, StGB) verbliebenen Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, erster Fall, Absatz 3, erster Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG als Beteiligter gemäß Paragraph 12, (richtig: nur) zweiter Fall StGB (zu römisch eins. A. 1.), des Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins, sechster Fall, Absatz 2, Ziffer 2, erster Fall SMG (zu römisch eins. A. 2.) und des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, erster Fall SMG als Beteiligter gemäß Paragraph 12, (richtig: nur) zweiter Fall StGB (zu römisch eins. A. 3.),

römisch zwei. Michaela K***** des teilweise in der Entwicklungsstufe des Versuchs (Paragraph 15, StGB) verbliebenen Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, erster Fall SMG als Beteiligte gemäß Paragraph 12, dritter Fall StGB (zu römisch eins. B.),

römisch drei. Friedrich T***** des in der Entwicklungsstufe des Versuchs (Paragraph 15, StGB) verbliebenen Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, erster Fall SMG als Beteiligter gemäß Paragraph 12, dritter Fall StGB (zu römisch zwei.),

römisch vier. Christian G***** „des versuchten Verbrechens nach Paragraphen 15, StGB, 28 Absatz 2, erster und vierter Fall, Absatz 3, erster Fall SMG" (zu römisch drei.),

römisch fünf. Nicole N***** „des teils versuchten, teils vollendeten Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, erster und vierter Fall, Absatz 3, erster Fall SMG, Paragraph 15, StGB" (zu römisch vier.),

römisch sechs. Manfred M***** (richtig:) der Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, erster und zweiter Fall SMG (zu römisch fünf. 1.), „des versuchten Verbrechens nach Paragraphen 15, StGB, 28 Absatz 2, erster und vierter Fall, Absatz 3, erster Fall SMG" (zu römisch fünf. 2.) und des Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins, (richtig:) sechster Fall, Absatz 2, (richtig:) Ziffer 2, erster Fall SMG (zu römisch fünf. 3.),

römisch sieben. Markus P***** (richtig:) der in der Entwicklungsstufe des Versuchs (Paragraph 15, StGB) verbliebenen Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, erster und vierter Fall, Absatz 3, erster Fall SMG (zu römisch sechs.),

römisch acht. Richard B***** (richtig:) der Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, (richtig:) erster und vierter Fall, Absatz 2, (richtig:) Ziffer 2, erster Fall SMG (zu römisch sieben.) und römisch neun. Armin R***** (richtig:) der Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, erster (zu ergänzen:) und zweiter Fall SMG (zu römisch acht.)

schuldig erkannt.

Danach haben zwischen August 2002 und 22. Juni 2004 in Burgkirchen und anderen Orten (nicht nur hinsichtlich Ludwig H*****, sondern hinsichtlich aller Angeklagten und insoweit zu ergänzen:) den bestehenden Vorschriften zuwider

römisch eins. A. Ludwig H*****

1. „versucht, durch die Aufzucht von 2.192 Cannabispflanzen und Verkauf von Cannabispflanzen an Friedrich T*****, Christian G*****, Nicole N*****, Christian Sch*****, Manfred M*****, Markus P*****, Raphael F***** und Wolfgang L*****, die im Auftrag und mit Unterstützung des Ludwig H***** Aufzuchtanlagen für Hanfpflanzen betrieben, diese Personen dazu zu bestimmen, Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge (Absatz 6,) übersteigenden Menge zu erzeugen, wobei er in der Absicht handelte, sich durch den Verkauf von Suchtgift in großen Mengen (Absatz 6,) eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen,

2. dem Richard B***** Suchtgift, nämlich ca 170 Gramm Cannabiskraut verkauft, wobei er in der Absicht handelte, sich durch den Verkauf von Suchtgift eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen,

3. dadurch, dass er Nicole N***** Cannabispflanzen zur Aufzucht zur Verfügung stellte, Nicole N***** dazu bestimmt, Suchtgift in einer großen Menge, nämlich Cannabiskraut mit einem THC-Gehalt von mehr als 20 Gramm zu erzeugen;

römisch eins. B. Michaela K***** dadurch, dass sie gemeinsam mit Ludwig H***** eine Aufzucht für Cannabispflanzen betrieb, die an andere Personen zur Gewinnung von Suchtgift weitergegeben wurden, dazu beigetragen, dass von diesen anderen Personen Suchtgift in einer großen Menge, nämlich Cannabiskraut mit einem THC-Gehalt von mindestens 20 Gramm hergestellt wurde und hergestellt werden sollte;

römisch zwei. Friedrich T***** in St. Peter am Hart dadurch, dass er dem Angeklagten Christian G***** eine Anlage zur Aufzucht von Hanfpflanzen verkaufte und den Kontakt zwischen dem Angeklagten Christian G***** und dem Angeklagten Ludwig H***** zwecks Verkaufes von Cannabispflanzen durch Ludwig H***** an Christian G***** herstellte, versucht, dazu beizutragen (gemeint: dazu beigetragen), dass Christian G***** versuchte, Suchtgift in zumindest einer großen Menge (Absatz 6,), nämlich eine Menge von mindestens 20 Gramm THC-Reinsubstanz zu erzeugen;

römisch drei. Christian G***** in St. Peter am Hart Suchtgift in zumindest einer großen Menge (zumindest 20 Gramm 'THC-Reinsubstanz') dadurch zu erzeugen versucht, dass er von Ludwig H***** 70 Cannabispflanzen übernahm, in eine in seiner Wohnung befindliche Cannabisaufzuchtanlage pflanzte und entsprechend betreute, wobei er die Ernte zumindest teilweise gewinnbringend an Ludwig H***** verkaufen wollte und er in der Absicht handelte, sich durch die wiederkehrende Erzeugung und den anschließenden Verkauf von Suchtgift auch in großen Mengen (Absatz 6,) eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen;

römisch vier. Nicole N***** in Braunau am Inn Suchtgift (Cannabiskraut) in zumindest einer großen Menge (Absatz 6,) erzeugt, wobei sie in der Absicht handelte, sich durch die wiederkehrende Erzeugung und den anschließenden Verkauf von Suchtgift in großen Mengen (Absatz 6,) eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen;

römisch fünf. Manfred M*****

1. im Dezember 2003 in Wien Suchtgift, nämlich Kokain zusammen mit den abgesondert Verfolgten Eveline Z***** und Bernhard W***** erworben und besessen,

2. im Jahre 2004 in Braunau am Inn Suchtgift (Cannabiskraut) dadurch erzeugt, dass er von Ludwig H***** Cannabispflanzen erwarb, diese in seiner Cannabisaufzuchtanlage im Keller seines Hauses einpflanzte und bis zur Erntereife großzog, versucht, Cannabiskraut in großen Mengen (zumindest 20 Gramm 'THC-Reinsubstanz', Absatz 6,) zu erzeugen, wobei er in der Absicht handelte, sich durch den Verkauf von großen Mengen (Absatz 6,) eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen,

3. von November 2003 bis Jänner 2004 in Braunau am Inn wiederholt eine unbekannte Menge Cannabiskraut an den abgesondert verfolgten Bernhard W***** verkauft, wobei er in der Absicht handelte, sich durch den wiederkehrenden Suchtgifthandel eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen;

römisch sechs. Markus P***** von November 2003 bis Mitte Juni 2004 in St. Peter am Hart Suchtgift (Cannabiskraut) in mehrfach großer Menge (Absatz 6,) zu erzeugen versucht, indem er in wiederholten Angriffen Cannabispflanzen von Ludwig H***** erwarb, diese in seiner Cannabisaufzuchtanlage eingepflanzt, bis zur Erntereife großgezogen hat und das Suchtgift in der Folge an Ludwig H***** gewinnbringend verkaufte, wobei er in der Absicht handelte, sich durch die wiederkehrende Erzeugung von Suchtgift in großen Mengen sowie anschließenden Verkauf eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen;

römisch sieben. Richard B***** im Zeitraum 2002 bis 2003 in Simbach am Inn in wiederholten Angriffen von Ludwig H***** rund 170 Gramm Cannabiskraut erworben und von Deutschland nach Österreich eingeführt, wobei er in der Absicht handelte, sich durch die wiederholte Einfuhr von Suchtgift und den anschließenden Verkauf eine regelmäßige Einnahme zu verschaffen;

römisch acht. Armin R***** von Jänner 2003 bis Juli 2004 wiederholt Suchtgift erworben und besessen."

Während die Angeklagte Nicole N***** das Urteil mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Ziffer 9, Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO bekämpft, machen Ludwig H*****, Michaela K*****, Friedrich T*****, Christian G***** und Manfred M***** Ziffer 5 und darüber hinaus Ludwig H***** Ziffer 5 a,, Michaela K***** Ziffer 9, Litera b,, Friedrich T***** Ziffer 9, Litera a,, Christian G***** Ziffer 9, Litera a,, 10 und 11 sowie Manfred M***** Ziffer 5 a, 8, 9, Litera b,, 10 und 11 leg cit wider den gegen sie ergangenen Schuldspruch geltend. Eine vom Angeklagten Markus P***** fristgerecht angemeldete „Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe" wurde ebenso wenig ausgeführt wie die von Nicole N*****euburger angemeldete „Berufung wegen Schuld". Die Schuldsprüche der Angeklagten Richard B***** und Armin R***** blieben unbekämpft.

Rechtliche Beurteilung

Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Nicole N*****:

Die undifferenziert auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a und 10 (der Sache nach Ziffer 9, Litera a,, vergleiche 14 Os 9/04, 13 Os 120/05d) StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde wendet sich ausschließlich gegen den Schuldspruch wegen des in der Entwicklungsstufe des Versuchs verbliebenen Verbrechens des gewerbsmäßigen Inverkehrsetzens einer großen Suchtgiftmenge nach Paragraph 15, StGB, Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall, Absatz 3, erster Fall SMG. Ihr kommt Berechtigung zu:

Nach den Feststellungen der Tatrichter liegt Nicole N***** die tatsächlich gelungene Aufzucht von insgesamt etwa 80 von Ludwig H***** erworbenen Cannabispflanzen mit einem reinen THC-Gehalt von mehr als 20 Gramm zur Last (US 13 f), wobei sie insgesamt eine möglichst große Menge Marihuana herstellen wollte (US 14) und in der Absicht handelte, sich durch die Erzeugung mehrerer jeweils großer Mengen (US 14) und deren beabsichtigten Verkauf eine regelmäßige Einnahmequelle zu erschließen (US 25).

Zutreffend wendet die Beschwerdeführerin das Fehlen von Feststellungen ein, inwieweit sie ihren Entschluss, auch nur eine einzige große Menge in Verkehr zu setzen, durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt hätte.

Versuchshandlung - im Gegensatz zur Vorbereitungshandlung - ist nämlich nur eine Handlung, die bereits die Ausführung der Tat ist oder doch dieser Ausführung unmittelbar vorangeht (Fuchs AT I6 29/19 f mwN). Das Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall SMG wird dadurch ausgeführt, dass eine große Menge eines Suchtgiftes (Paragraph 28, Absatz 6, SMG), über welche der Täter tatsächlich verfügt, in Verkehr gesetzt wird vergleiche RIS-Justiz RS0119084). Dessen Versuch hat sohin nicht bloß die Verfügungsmacht über eine große Suchtgiftmenge, sondern - und insoweit von den Tatrichtern nicht festgestellt - zumindest auch ein dem Inverkehrsetzen durch Überlassen an einen Dritten unmittelbar vorangehendes Verhalten zur Voraussetzung. Der vom Erstgericht im Rahmen der Feststellung gewerbsmäßigen Handelns konstatierte, erst in weiterer Zukunft beabsichtigte Verkauf auch mehrerer großer Suchtgiftmengen reicht hiefür jedenfalls nicht hin (Hinterhofer in Hinterhofer/Rosband, SMG Paragraph 28, Rz 84 mwN).

Der Schuldspruch nach Paragraph 15, StGB, Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall, Absatz 3, erster Fall SMG ist daher mit Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO behaftet.

Lediglich zur Klarstellung sei darauf hingewiesen, dass bei - hier nicht in Rede stehendem - mehraktigem Inverkehrsetzen eine solche Ausführungshandlung erst dann vorliegt, wenn sich die tatsächliche Verfügungsgewalt über eine insgesamt große Menge zur Gänze realisiert hat. Entscheidend für die Ausführungsnähe bei mehraktigem Inverkehrsetzen einer insgesamt großen Menge Suchtgift ist demnach jener Akt, der beim in Verkehr gesetzten Suchtgift zum Erreichen der Grenzmenge führt, gleichsam „das Fass zum Überlaufen bringt" (13 Os 40/04 mwN).

Die angemeldete, jedoch unausgeführt gebliebene „Berufung wegen Schuld" war, weil gegen schöffengerichtliche Urteile nicht zulässig (Paragraphen 280, 283, Absatz eins, StPO), schon bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, Absatz eins, StPO).

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Manfred M*****:

Die Mängelrüge zu Schuldspruchpunkt römisch fünf. 2. zeigt zutreffend auf, dass die Tatrichter eine zureichende Begründung für die Annahme gewerbsmäßigen Handelns anlässlich der beabsichtigten Aufzucht zumindest einer großen Menge vergleiche US 4, 14, 26) Marihuana unterließen (Ziffer 5, vierter Fall), gründeten sie die bekämpfte Feststellung seiner Absicht, sich durch die wiederholte Erzeugung jeweils großer Mengen Suchtgift und deren anschließenden Verkauf eine zusätzliche Einnahme zu verschaffen (US 26, demgegenüber undeutlich US 4, 14), doch ausschließlich auf sein als „äußerst professionell" bewertetes Vorgehen in Form des Betriebs einer Aufzuchtanlage, in der der Beschwerdeführer 20 Cannabispflanzen aufzog. Wenn diese angesichts einer bevorstehenden Hausdurchsuchung vorzeitig vernichteten Pflanzen auch den Grenzwert von 20 Gramm THC nicht erreicht hatten, genügt der Hinweis auf den professionellen Betrieb der Anlage zwar für die Urteilsannahme der versuchten Erzeugung zumindest einer großen Menge THC, jedoch auch unter Berücksichtigung der Angaben des Zeugen Bernhard W*****, der Angeklagte M***** habe teilweise bereits selbst produziertes Suchtgift verkauft (US 26 in Verbindung mit S 423/II, S 23/III), nicht für die weitere Annahme des Vorliegens einer - infolge geplanten Verkaufs großer Mengen - auf gewerbsmäßige Erzeugung gerichteten Tätereinstellung.

Die Unterstellung der versuchten Aufzucht zumindest einer großen Menge Marihuana unter Paragraph 28, Absatz 3, erster Fall SMG ist daher mit Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO behaftet.

Zur Klarstellung wird betreffend die Annahme des Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall, Absatz 3, erster Fall SMG im Faktum römisch fünf. 2. auf die Ausführungen zu Paragraph 290, Absatz eins, StPO und die sich dadurch ergebende Aufhebung der Unterstellung dieses Faktums zur Gänze unter Paragraph 28, Absatz 3, erster Fall SMG verwiesen.

Im Übrigen ist die Nichtigkeitsbeschwerde aber nicht im Recht. Die Mängelrüge zu Schuldspruchpunkt römisch fünf. 1. übergeht die umfassenden Erwägungen der Tatrichter zur Glaubwürdigkeit der belastenden Angaben des Zeugen Bernhard W***** im Allgemeinen (US 16 f) sowie im Speziellen zum konkreten Vorwurf des Erwerbs und Besitzes von Kokain (US 25 f). Von den angesichts seiner detaillierten Schilderung des Ankaufs des Suchtgiftes (US 26) als glaubwürdig eingestuften Anschuldigungen dieses Zeugen ausgehend erachteten die Tatrichter die dazu im Gegensatz stehenden Aussagen der Zeugen Eveline Z***** und Thomas S***** sowie die leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers für widerlegt (US 25 f). Der behauptete Begründungsmangel liegt daher nicht vor.

Mit seinen gegen die Annahme gewerbsmäßigen Handelns zu römisch fünf. 3. gerichteten Ausführungen ist der Beschwerdeführer auf die Maßnahme nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO zu verweisen. Der Einwand erweist sich im Übrigen als unberechtigt, weil die Tatrichter die Absicht des Angeklagten, sich durch den wiederkehrenden Suchtgifthandel eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (US 5, 14), nicht nur auf die vom Rechtsmittelwerber punktuell hervorgehobene „professionelle Begehungsweise", sondern auch auf den wiederkehrenden Verkauf erheblicher Mengen an Cannabiskraut zurückführten (US 27). Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) verweist auf zahlreiche, von den Tatrichtern allerdings in ihrer Gesamtheit erörterte (US 16 f) Widersprüche in den Angaben des Zeugen Bernhard W***** und bekämpft mit eigenen Beweiswerterwägungen unzulässig die tatrichterliche Beweiswürdigung. So schließt der Ankauf von Marihuana von einem „Türken namens E*****" einen weiteren Ankauf von Kokain von Thomas S***** ebenso wenig aus wie allfällige bloß beschränkte Ortskenntnisse des Zeugen W***** in Wien. Der Verkauf von Marihuana in einer bestimmten Wohnung ist keinesfalls zwingend vom vorherigen Abschluss eines Mietvertrages für das Bestandobjekt abhängig. Die weiters problematisierte Höhe einer Stromnachzahlung des Bernhard W***** und die Frage, ob der Beschwerdeführer bei einem bis September 2003 bezogenen Einkommen von 2.800 Euro dennoch bis 27. April 2004 100 Euro Schulden, sei es für Dünger bzw Messgeräte, bei Ludwig H***** haben konnte und dennoch im Dezember 2003 Geld für den Ankauf von Kokain zur Verfügung hatte, sind jeweils nicht entscheidungswesentlich. Ebenso die Frage, ob das ihm vom Angeklagten M***** überlassene Cannabiskraut aus dessen eigener Produktion stammte.

Soweit der Beschwerdeführer die Feststellung des Verkaufs einer „unbekannten" (US 5), als „größer" bezeichneten (US 14) Menge Cannabis an Bernhard W***** (römisch fünf. 3.) anficht, ist er angesichts der Subsumtion dieses Suchtgiftverkaufes lediglich als Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, (richtig:) sechster Fall, Absatz 2, (richtig:) Ziffer 2, erster Fall SMG nicht beschwert.

Insgesamt vermag der Nichtigkeitswerber mit seinem Vorbringen zur Tatsachenrüge demgemäß keine erheblichen Bedenken an der Richtigkeit der dem Schuldspruch zu Grunde liegenden Feststellungen zu erwecken. Verfehlt ist der einen nichtigkeitsbegründenden Verstoß gegen die Vorschrift des Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO behauptende, nominell auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 8, StPO gestützte, der Sache nach Nichtigkeit aus Ziffer 3, leg cit geltend machende Beschwerdeeinwand, die im Urteilsspruch beschriebene Tat sei zu Unrecht - weil weder indiziert, noch unter Anklage gestellt - auch Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall SMG unterstellt worden. Entgegen diesem Beschwerdevorbringen unterlief dem Erstgericht nämlich ersichtlich ein Schreibfehler; die Bezeichnung der strafbaren Handlung lautet richtig „Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, sechster Fall, Absatz 2, Ziffer 2, SMG". Dieser Irrtum ist schon deshalb als solcher unzweifelhaft zu erkennen, weil der Urteilssachverhalt - worauf auch der Beschwerdeführer verweist - nicht den geringsten Hinweis auf einen einem Minderjährigen ermöglichten Gebrauch von Suchtgift enthält, sondern vielmehr gewerbsmäßiges Handeln ausdrücklich festgestellt wird (US 4; vergleiche 11 Os 50/03).

Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b, StPO) reklamiert zu römisch fünf. 2. das Vorliegen freiwilligen Rücktritts vom Versuch, übergeht jedoch die entsprechenden Urteilskonstatierungen, wonach der Beschwerdeführer von einer unbekannten Person vor der bevorstehenden Hausdurchsuchung (nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers [S 389/II] mit den Worten „Aktion scharf der Gendarmerie, ganz Braunau wird umgedreht") gewarnt wurde (US 14) und andernfalls die Suchtgiftproduktion mit Sicherheit fortgesetzt hätte (US 27).

Die von der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) vermisste Feststellung zur Suchtmittelabhängigkeit des Beschwerdeführers im Tatzeitraum findet sich auf US 12 und US 31 f.

Letztlich liegt auch der Nichtigkeitsgrund der Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO nicht vor. Wie das Erstgericht in den Strafzumessungsgründen richtig konstatierte, weist der Beschwerdeführer zwei Vorverurteilungen auf, wovon eine nach dem Suchtmittelgesetz einschlägig ist (ON 126); dass eine dieser Verurteilungen zum gegenständlichen Erkenntnis im Verhältnis der Paragraphen 31, 40, StGB steht, ändert nichts an der Zahl der schuldig sprechenden Erkenntnisse. Vom Gericht daraus gezogene unrichtige rechtliche Folgerungen - etwa in Bezug auf die Voraussetzungen des Paragraph 39, StGB, des Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2, StGB oder hinsichtlich der Tilgungsfrist - werden in der Beschwerde nicht dargetan. Eine allfällige unzutreffende Gewichtung der in Rede stehenden Verurteilungen ist hingegen nur mit Berufung bekämpfbar (15 Os 159/94).

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Ludwig H*****:

Unter Hinweis auf die Verantwortung der Nicole N***** und ihres Lebensgefährten Friedrich Be*****, die einen Erwerb von Cannabispflanzen von dem den Tatvorwurf leugnenden Beschwerdeführer bei ihrer niederschriftlichen Vernehmung durch die Sicherheitsbehörde, vor dem Untersuchungsrichter und in der Hauptverhandlung bestritten, behauptet die Mängelrüge eine unzureichende Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) der Feststellungen zum Schuldspruchpunkt römisch eins. A. 3. Damit übergeht der Beschwerdeführer, dass sich die Tatrichter umfassend mit den einen Ankauf von Cannabispflanzen beim Beschwerdeführer leugnenden Verantwortungen der Nicole N***** und des Friedrich Be***** auseinandersetzten, diese jedoch ebenso wie die Verantwortung des Beschwerdeführers für unglaubwürdig erachteten und den Bezug der Pflanzen von Ludwig H***** insbesondere aus der in der Wohnung der Nicole N***** vorgefundenen, jener des Ludwig H***** gleichartigen Aufzuchtanlage sowie aus den identisch abgekürzten Sortenbezeichnungen der Cannabispflanzen ableiteten (US 24). Die Aussage des Zeugen Volker L***** (S 3 ff/IV) betrifft lediglich den Rückkauf erzeugten Marihuanas durch Ludwig H*****, der nicht Gegenstand des Schuldspruchs römisch eins. A. 3. ist. Soweit sich die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) zu römisch eins. A. 2., gestützt auf die spätere Verantwortung des Angeklagten B*****, von dem erhebenden Gendarmeriebeamten unter Druck gesetzt worden zu sein (S 374 ff/III), gegen die Glaubwürdigkeit seiner ursprünglichen Angaben (S 425 ff/II), vom Angeklagten H***** 170 Gramm Marihuana erworben zu haben, wendet und lediglich die vom Beschwerdeführer zugestandenen vier bis fünfmaligen Weitergaben von drei bis fünf Gramm Marihuana behauptet, spricht sie angesichts des wegen Paragraph 27, Absatz eins, sechster Fall, Absatz 2, Ziffer 2, erster Fall SMG ergangenen Schuldspruchs keine schuld- oder subsumtionsrelevante Tatsache an.

Entgegen dem weiteren Beschwerdevorbringen zu römisch eins. A. 1. wurde die bestrittene Feststellung des Rückkaufes von Marihuana bzw Haschisch nicht zur Begründung der versuchten Bestimmung anderer zur Aufzucht und damit zur Erzeugung einer das 25-fache der Grenzmenge (Paragraph 28, Absatz 6, SMG) zumindest erreichenden Suchtgiftmenge herangezogen. Dass der Beschwerdeführer andere zur kontinuierlichen Aufzucht von Cannabispflanzen anstiften wollte und die Tat mit Beziehung auf eine Übermenge, nämlich das zumindest 25-fache der Grenzmenge setzte, erschlossen die Tatrichter vielmehr aus der von ihnen durchaus kritisch durchleuchteten und letztlich im Wesentlichen für glaubwürdig erachteten (US 16 f) Aussage des Zeugen Bernhard W***** und aus der Anzahl der sichergestellten Pflanzen im Zusammenhalt mit dem THC-Gehalt der 60 bei Nicole N***** sichergestellten, aus der Zucht des Beschwerdeführers stammenden, erntereifen Cannabisstauden. Auch angesichts des professionellen Einsatzes einer Aufzuchtanlage vergleiche US 19) und des vom Angeklagten teilweise zugestandenen Verkaufs von Cannabispflanzen zB an Friedrich T***** und Christian G***** (S 347, 359/III) sowie an Markus P***** (S 347/III) und an andere Abnehmer (S 347/III) ist die Rüge nicht geeignet, aus den Akten erhebliche Bedenken an der Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Feststellungen zu erwecken.

Soweit der Beschwerdeführer, gestützt auf die Art der Aufzucht unter Verwendung einer automatischen Beleuchtungsanlage und den an den einzelnen Pflanzen angebrachten schriftlichen Hinweis auf das gesetzliche Verbot, die Pflanzen zur Blüte zu bringen, seiner Verantwortung, die Entwicklung von Suchtgift zu verhindern getrachtet zu haben, zum Durchbruch verhelfen will und eigene Beweiswerterwägungen zur behaupteten Verwendung des sichergestellten Cannabiskrautes als Pflanzenschutzmittel anstellt, bekämpft er - im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässig - die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung.

Die mit Hinweis auf die mangelnde Absicht, Suchtgift zu gewinnen, lediglich verwaltungsbehördliche Strafbarkeit nach Paragraph 44, SMG reklamierende Tatsachenrüge (der Sache nach Ziffer 9, Litera a,) übergeht die Gesamtheit der diesbezüglichen Urteilskonstatierungen (US 12, 18 f) und verfehlt solcherart den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Michaela K*****:

Die Mängelrüge (Ziffer 5,) moniert das Fehlen einer Begründung der entgegen der Verantwortung der Beschwerdeführerin und des Ludwig H***** getroffenen Feststellung, wonach sie in den letzten Jahren suchtgiftabhängig war (US 12), macht damit jedoch keinen für die Subsumtion oder die Auswahl des Strafsatzes entscheidenden Begründungsmangel geltend.

Soweit die Nichtigkeitswerberin aus der von ihr behaupteten fehlenden Suchtgiftabhängigkeit in Verbindung mit ihrem Alter von rund 19 Jahren (zu Beginn des Tatzeitraumes), aus der von ihr - unter Außerachtlassen ihrer Lebensgemeinschaft mit dem mehrfach spezifisch einschlägig vorbestraften Ludwig H***** (US 10) - relevierten mangelnden Integration in der Suchtgiftszene, aber auch (im Rahmen des Vorbringens zur Ziffer 9, Litera b,) aus der Anmeldung des freien Gewerbes zur Aufzucht von Pflanzen, der Nachschau des Finanzamtes und den beim Steuerberater eingeholten Erkundigungen abzuleiten trachtet, dass ihr die gerichtliche Strafbarkeit des Anbaus von Cannabispflanzen zum Zweck ihrer Aufzucht unbekannt gewesen wäre, versucht sie ihrer Verantwortung zum Durchbruch zu verhelfen und strebt für sie günstigere Urteilsannahmen an. Sie bekämpft damit jedoch bloß unzulässig die - im Einklang mit den Gesetzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen stehende, ihre Einlassung ablehnende (US 21 f) - tatrichterliche Beweiswürdigung. Mit der Behauptung, die Angeklagte habe nicht von der Strafbarkeit der Aufzucht von Cannabissetzlingen ausgehen können, sodass ihr ein direkter Verbotsirrtum zugute komme, orientiert sich die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) der Prozessordnung zuwider nicht an den getroffenen Feststellungen. Die Beschwerdeführerin verkennt nämlich, dass ihr nicht die Förderung des bloßen Anbaues von noch nicht THC-hältigen Cannabissetzlingen angelastet wurde, sondern der dadurch geleistete Tatbeitrag zur teils vollendeten, teils im Versuchsstadium verbliebenen Erzeugung zumindest einer großen Menge THC aus den letztlich von Abnehmern der Setzlinge aufgezogenen Cannabispflanzen. Die Tatrichter stellten diesbezüglich das Wissen der Michaela K***** fest, dass die Cannabispflanzen, zu deren Aufzucht sie gemeinsam mit Ludwig H***** beitrug, zum Verkauf an andere Züchter zum Zwecke der Gewinnung von Suchtgift, nämlich von Cannabisprodukten mit einem THC-Gehalt von mehr als 20 Gramm bestimmt waren und zumindest einer Abnehmerin, nämlich Nicole N*****, die Herstellung einer die große Menge übersteigenden THC-Menge auch gelungen ist (US 3, 13, 21 f). Dass der Beschwerdeführerin die Strafbarkeit eines Beitrages zur Erzeugung einer großen Suchtgiftmenge nicht bekannt gewesen wäre, wird von ihr nicht einmal behauptet.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Christian G*****:

Auch dieser Beschwerdeführer ist mit seinem ausschließlich gegen die Annahme gewerbsmäßigen Handelns gerichteten Vorbringen aus Ziffer 5, auf die Maßnahme nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO zu verweisen.

Im Übrigen erweisen sich seine Einwände als inhaltlich unzutreffend. Mit dem Hinweis auf isoliert herausgegriffene, durchwegs nicht entscheidungswesentliche Teilaspekte seiner Verantwortung - wie die zufällige Übernahme der Pflanzenaufzuchtanlage, sein erst danach eingetretenes Wissen um einen zukünftigen Arbeitsplatz sowie der als „dürr und welk" beschriebene Zustand der Pflanzen - wird Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) der Urteilsgründe nicht zur Darstellung gebracht. Denn die Tatrichter haben - entsprechend dem Gebot gedrängter Darstellung (Paragraph 270, Absatz eins, Ziffer 5, StPO) - mit dem auf die im Wesentlichen geständige Verantwortung des Beschwerdeführers (S 255 ff/II, 384 ff/III) gestützten Hinweis auf den entgeltlichen Erwerb der Aufzuchtanlage und die professionelle Vorgangsweise des im Zeitpunkt des Tatentschlusses und des Beginns seiner Umsetzung arbeitslosen und verschuldeten Beschwerdeführers begründet dargelegt, warum sie vom Vorliegen einer auf gewerbsmäßige Erzeugung großer Mengen Marihuana ausgerichteten Absicht ausgingen (US 22 f). Welche Feststellungen zur Gewerbsmäßigkeit über die ohnedies getroffenen hinaus geboten gewesen wären, legt die die - jedoch keinesfalls substanzlos erfolgte - bloße Verwendung der verba legalia kritisierende Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,, inhaltlich Ziffer 10,) nicht dar. Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) vermisst die Feststellung der Absicht des Beschwerdeführers, wiederholt jeweils große Mengen Marihuana zu erzeugen und sich durch deren anschließenden Verkauf eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, übergeht aber gerade diese auf US 4, 23 getroffene Konstatierung.

Soweit sich die Nichtigkeitsbeschwerde nominell auch auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO stützt, unterlässt sie mangels jeglichen Vorbringens die gebotene Anführung jener Tatumstände, die den Nichtigkeitsgrund bilden sollen (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO).

Unverständlich ist letztlich das im Rahmen des Berufungsantrages erhobene, ebenfalls unbegründet gebliebene Begehren einer Bestrafung „gemäß Paragraphen 31, 40, StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 9. November 2005, AZ 20 Hv 22/05a", weil es sich bei dem zitierten Urteil um die hier bekämpfte Entscheidung handelt.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Friedrich T*****:

Die Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet das Fehlen einer Begründung für den dem Beschwerdeführer - seiner Ansicht nach - angelasteten Tatbeitrag zur Erzeugung einer „übergroßen Menge" Suchtgift und verweist auf das gänzliche Fehlen von Beweisergebnissen, auf die eine derartige Feststellung gestützt werden könnte.

Dabei verkennt der Beschwerdeführer, dass er des im Versuchsstadium gebliebenen Verbrechens nach Paragraph 15, StGB, Paragraph 28, Absatz 2, erster Fall SMG als Beteiligter gemäß Paragraph 12, dritter Fall StGB schuldig erkannt wurde (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO), sodass sich nur die Feststellung findet (US 3 f, 13 f), er habe zu der von Christian G***** versuchten Erzeugung zumindest einer großen Menge Suchtgift, nämlich zur versuchten Aufzucht von zumindest 20 Gramm THC-Reinsubstanz beinhaltenden Hanfpflanzen beizutragen getrachtet. Ein Tatbeitrag des Beschwerdeführers zur Erzeugung einer übergroßen Suchtgiftmenge iSd Paragraph 28, Absatz 4, Ziffer 3, SMG liegt dem Schuldspruch daher nicht zu Grunde. Dass die - in der Rechtsmittelschrift als „Antwort auf eine Frage bzw Weitergabe einer Telefonnummer" bezeichnete - Information des Angeklagten G***** über die Möglichkeit, vom Angeklagten H***** Cannabispflanzen zur Aufzucht zwecks Gewinnung von Marihuana zu beziehen, und die Herstellung des Kontakts (US 13) keinen Tatbeitrag zur versuchten Erzeugung zumindest einer großen Suchtgiftmenge nach Paragraph 12, dritter Fall StGB, Paragraph 28, Absatz 2, erster Fall SMG darstellen sollte, wird von der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) entgegen dem Gebot deutlicher und bestimmter Bezeichnung angeblich Nichtigkeit bewirkender Umstände nicht methodengerecht aus dem Gesetz abgeleitet, sondern bloß begründungslos unterstellt.

Zum Rechtsmittel des Angeklagten Markus P*****:

Die rechtzeitig angemeldete, jedoch unausgeführt gebliebene „Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe" musste mit Rücksicht darauf, dass bei ihrer Anmeldung keiner der in Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins bis 11 StPO angegebenen Gründe deutlich und bestimmt bezeichnet wurde (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO) und eine Berufung wegen Schuld gegen schöffengerichtliche Urteile der Strafprozessordnung fremd ist (Paragraphen 280, 283, Absatz eins, StPO), schon bei nichtöffentlicher Beratung zurückgewiesen werden (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

Zu den Maßnahmen nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO:

1. Eine dem Paragraph 28, Absatz 2, SMG zu unterstellende Tat ist ungeachtet gewerbsmäßiger Begehung stets dann nicht auch noch dem ersten Fall des Paragraph 28, Absatz 3, SMG zu subsumieren, wenn die privilegierenden Umstände des zweiten Satzes dieser Bestimmung angenommen werden. Hat der an ein Suchtmittel gewöhnte Täter die Tat also vorwiegend deshalb begangen, um sich für den eigenen Gebrauch ein Suchtmittel oder die Mittel zu dessen Erwerb zu verschaffen, begründet dies, sofern nach den Umständen von einer Gewöhnung ausgegangen werden kann, lediglich die strafbare Handlung nach Paragraph 28, Absatz 2, SMG, bei Erreichen des 25-fachen der Grenzmenge (Paragraph 28, Absatz 6, SMG) hingegen das Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 4, Ziffer 3, SMG (13 Os 88/02, 13 Os 100/04). Die Tatrichter haben zwar bei allen Angeklagten die Gewöhnung an ein Suchtmittel festgestellt (US 12, 31 f), die schon durch diese Abhängigkeit indizierte weitere Voraussetzung für die Annahme der Privilegierung des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz SMG bei den Angeklagten H*****, G*****, N***** und P***** zu römisch eins A 1, römisch drei, römisch vier und römisch sechs jedoch nicht konstatiert, ungeachtet dessen die Strafe bei den Angeklagten G*****, N***** und P***** aber nach Paragraph 28, Absatz 2, SMG bemessen, weil sie offenbar davon ausgegangen sind, dass die Genannten die Taten vorwiegend deshalb begangen haben, um sich für den eigenen Gebrauch ein Suchtmittel oder die Mittel zu dessen Erwerb zu verschaffen. Da eine solche im Ersturteil jedoch unterbliebene Konstatierung den Entfall der Qualifikation nach Paragraph 28, Absatz 3, erster Fall SMG bei den bezeichneten Angeklagten zur Folge hätte, liegt von Amts wegen wahrzunehmende, weil ihnen zum Nachteil gereichende Nichtigkeit aus Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO vor.

Bei Ludwig H***** fehlt es zu römisch eins A 1 aber auch an der für die Annahme gewerbsmäßigen Handelns essentiellen Feststellung seiner Absicht, sich durch wiederkehrende Begehung, hier also durch das Erzeugen (Paragraph 28, Absatz 2, erster Fall SMG) und nicht bloß durch den Verkauf (Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall SMG) großer Suchtgiftmengen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (13 Os 145/93, 13 Os 130/94, aber auch 14 Os 70/04; vergleiche US 3, 12, 19, 22).

Zu römisch eins A 2, römisch fünf 3 und römisch sieben stellte das Schöffengericht jeweils ein von entsprechender Absicht getragenes, gewerbsmäßiges Vorgehen sowie die Suchtgiftabhängigkeit der Angeklagten H*****, M***** und B***** fest und erachtete die Qualifikation nach Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 2, erster Fall SMG hinsichtlich der beschriebenen Taten für gegeben. Wie bereits die Strafbemessung nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG bei Richard B***** zeigt, mangelt es auch in diesem Zusammenhang an Konstatierungen, ob die Taten vorwiegend deshalb begangen wurden, um sich für den eigenen Gebrauch ein Suchtmittel oder die Mittel zu dessen Erwerb zu verschaffen. Das Fehlen dieser Feststellung begründet auch in diesen Fällen Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO, deren amtswegige Wahrnehmung sich zu Gunsten der drei Angeklagten auswirkt.

2. Ebenso wie bei Nicole N***** fehlen auch bei Christian G***** und Manfred M***** Feststellungen, inwieweit sie ihren Entschluss, auch nur eine einzige große Menge THC in Verkehr zu setzen, durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt hätten. Die Subsumtion eines erst in weiterer Zukunft beabsichtigten Verkaufs vergleiche US 4, 23, 26) unter Paragraph 15, StGB, Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall SMG ist hingegen mangels jedweder Feststellungen zur Ausführungsnähe mit Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO behaftet.

3. Armin R***** wurde zu römisch acht. rechtskräftig des Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins, erster Fall und (zu ergänzen:) zweiter Fall SMG wegen wiederholten Erwerbes und Besitzes von Suchtgift im Zeitraum Jänner 2003 bis Juli 2004 schuldig erkannt (US 5, 15). Nähere Feststellungen zu Art und Reinheitsgrad des Suchtgiftes, ob es sich hiebei (gemessen auch an der eigenen Suchtgiftabhängigkeit) um eine geringe Menge handelte und ob diese für den Eigenbedarf bestimmt war, unterblieben. Aufgrund der eigenen Verantwortung des Armin R***** (S 433/II) und der Depositionen des Richard B***** (S 429/II), wonach der suchtgiftabhängige (US 12) Armin R***** mehrmals maximal 5 Gramm Marihuana für den Eigengebrauch erworben hat, ist der Erwerb und Besitz einer nur geringen Menge Suchtgift zum eigenen Gebrauch iSd Paragraph 35, Absatz eins, SMG indiziert. Die bei dieser Sachlage gebotenen Feststellungen, die eine Beurteilung der Diversionsvoraussetzungen nach Paragraph 37, in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz eins, SMG ermöglicht hätten, unterblieben. Der Schuldspruch ist daher mit von Amts wegen wahrzunehmender Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10 a, StPO behaftet (13 Os 7/06p). Zu den Schuldsprüchen des Angeklagten H***** zu römisch eins. A. 1. und römisch eins. A. 3. wird bemerkt, dass bei mehrfacher Beteiligung ein und desselben Täters an derselben Tat die Beitragstäterschaft in der Bestimmungstäterschaft aufgeht, erstere zu letzterer materiell subsidiär ist (Fabrizy in WK² Paragraph 12, Rz 112). Die Annahme, der Angeklagte habe zu diesen Punkten Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz als Beteiligter nach Paragraph 12, zweiter und dritter Fall StGB begangen, ist daher rechtlich verfehlt. Einer Maßnahme nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO bedurfte es aber fallbezogen mangels Wertung der fälschlich angenommenen zweifachen Tatbegehungsform als erschwerend nicht vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 290, Rz 24, 25; 11 Os 31/05a). Das angefochtene Urteil war daher in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde der Nicole N*****, in teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Manfred M***** und darüber hinaus aus Anlass der erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden gemäß Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO im aufgezeigten Umfang aufzuheben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen (Paragraph 285 e, StPO).

Im Übrigen waren die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Manfred M*****, Ludwig H*****, Michaela K*****, Friedrich T***** und Christian G*****, die nicht ausgeführte „Berufung wegen Schuld" der Nicole N*****euburger sowie die ebenfalls nicht ausgeführte „Berufung wegen Nichtigkeit und Schuld" des Markus P***** bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Die Berufungen der Angeklagten Ludwig H*****, Christian G*****, Nicole N*****, Manfred M***** und Markus P***** sowie die (implizierte) Beschwerde des Manfred M***** sind wegen der solcherart erforderlichen Aufhebung der Strafaussprüche und des Beschlusses auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht gegenstandslos. Anzumerken bleibt, dass dem erkennenden Gericht nach gefestigter Judikatur keine Kompetenz zukommt, nach Paragraph 494 a, StPO über die Frage eines Widerrufs nach Paragraph 55, StGB zu entscheiden, sodass die Beschlussfassung nach Paragraph 495, Absatz eins, StPO dem Landesgericht Ried im Innkreis im Verfahren 10 Hv 18/04 zukommt (Jerabek, WK-StPO Paragraph 494 a, Rz 7 und WK² Paragraph 55, Rz 5, RIS-Justiz RS0111521).

Über die Berufungen der Angeklagten Michaela K***** und Friedrich T***** wird hingegen das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden haben. Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO, erstreckt sich aber nur auf die Erledigung ihrer Nichtigkeitsbeschwerden, nicht jedoch auf die zugleich getroffenen amtswegigen Maßnahmen vergleiche Lendl, WK-StPO Paragraph 390 a, Rz 12).

Anmerkung

E83153 15Os9.06x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0150OS00009.06X.0122.000

Dokumentnummer

JJT_20070122_OGH0002_0150OS00009_06X0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0087902 Rechtssatz 02.03.1994Strafrecht
Daß der Angeklagte mit dem Vorsatz handelte, das erzeugte Suchtgift zu veräußern, um sich dadurch eine fortlaufende Einnahme zu sichern, genügt für die Annahme der gewerbsmäßigen Erzeugung deshalb nicht, weil die gewinnbringende Verwertung einer von vornher …
RS0089485 Rechtssatz 29.11.1977Strafrecht
Beihilfe geht in der Anstiftung auf. Mehrfacher Tatbeitrag ist allerdings beim Strafausmaß zu berücksichtigen.
RS0099869 Rechtssatz 25.05.1988Strafrecht
Aus dem zweiten Anwendungsfall der Z 11 des § 281 Abs 1 StPO kann nur die rechtsfehlerhafte Bewertung von Strafzumessungstatsachen bekämpft werden, nicht aber die Feststellung des Strafzumessungssachverhalts.
RS0107799 Rechtssatz 21.05.1997Strafrecht
Das Bereithalten einer großen Suchtgiftmenge zum Zweck der Weitergabe ist strafbarer Versuch des Verbrechens nach § 12 Abs 1 SGG, wenn es dem gewollten Inverkehrsetzen unmittelbar vorangeht.
RS0111521 Rechtssatz 26.01.1999Strafrecht
Die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Widerruf bei nachträglicher Verurteilung (§ 55 StGB) richtet sich nach § 495 Abs 2 StPO und nicht nach § 494a StPO (entgegen EvBl 1990/166).
RS0113620 Rechtssatz 16.05.2000Strafrecht
Dem Angeklagten liegt zur Last, anlässlich seiner Festnahme 15,2 Gramm Cannabisharz besessen zu haben. Unterblieb die bei dieser Sachlage gebotene Beachtung des bedingt temporären sachlichen Strafausschließungsgrundes nach § 37 (in Verbindung mit § 35 Abs 1 …
RS0119078 Rechtssatz 16.06.2004Strafrecht
Das Verbrechen nach § 28 Abs 2 vierter Fall SMG wird dadurch ausgeführt, dass eine große Menge eines Suchtgiftes (§ 28 Abs 6 SMG), über welche der Täter tatsächlich verfügt, in Verkehr gesetzt wird. Geschieht das Inverkehrsetzen mehraktig, liegt eine solche …
RS0119084 Rechtssatz 19.05.2004Strafrecht
Zur Abgrenzung von strafbarem Versuch nach § 28 Abs 2 vierter Fall SMG und dem Vergehen nach § 27 Abs 1 sechster Fall SMG : Das Verbrechen nach § 28 Abs 2 vierter Fall SMG wird dadurch ausgeführt, dass eine große Menge eines Suchtgiftes (§ 28 Abs 6 SMG), üb …
RS0119462 Rechtssatz 03.11.2004Strafrecht
Während das vorschriftswidrige Inverkehrsetzen einer großen Suchtgiftmenge durch einen gewerbsmäßig handelnden, aber nach § 28 Abs 3 zweiter Satz SMG privilegierten Täter die strafbare Handlung nach § 28 Abs 2 vierter Fall SMG begründet (§ 260 Abs 1 Z 2 StP …