Während das gegen Miroslav D***** ergangene Urteil in Rechtskraft erwachsen ist, bekämpft Jasna I***** die sie betreffenden Schuldsprüche mit Nichtigkeitsbeschwerde, die auf die Gründe der Z 5, 5 a, 9 lit a und 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützt wird.Während das gegen Miroslav D***** ergangene Urteil in Rechtskraft erwachsen ist, bekämpft Jasna I***** die sie betreffenden Schuldsprüche mit Nichtigkeitsbeschwerde, die auf die Gründe der Ziffer 5, 5, a, 9 Litera a und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützt wird.
Das Schöffengericht gründete die zum Schuldspruch führenden Feststellungen auf die ihm glaubwürdig erscheinenden, auch die Beschwerdeführerin belastenden Angaben des Angeklagten D***** vor der Polizei und vor dem Untersuchungsrichter; als nicht glaubwürdig verwarf es die Verantwortung der Beschwerdeführerin sowie die geänderte, die Beschwerdeführerin entlastende Verantwortung des Angeklagten D***** in der Hauptverhandlung.
In der Mängelrüge (Z 5), die nominell Begründungsmängel sowie Urteilsunvollständigkeit und unzureichende Begründung der Entscheidungsgründe behauptet, werden aber in Wahrheit keine formalen Urteilsfehler in der Bedeutung des relevierten Nichtigkeitsgrundes zur Darstellung gebracht. Denn mit dem Vorbringen, der Angeklagte D***** habe die Beschwerdeführerin lediglich belastet, um sich selbst reinzuwaschen, es entspreche nicht der Lebenserfahrung, daß jemand eine andere Person zu Fakten belastet, an denen er angeblich nicht mitgewirkt hat und D***** habe erst in der Hauptverhandlung die Wahrheit gesagt, nachdem er von Verwandten der Beschwerdeführerin dazu ersucht worden sei, wird lediglich nach Art und Zielsetzung einer im Rechtsmittelverfahren gegen kollegialgerichtliche Urteile nicht vorgesehenen Schuldberufung in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Tatrichter bekämpft.In der Mängelrüge (Ziffer 5,), die nominell Begründungsmängel sowie Urteilsunvollständigkeit und unzureichende Begründung der Entscheidungsgründe behauptet, werden aber in Wahrheit keine formalen Urteilsfehler in der Bedeutung des relevierten Nichtigkeitsgrundes zur Darstellung gebracht. Denn mit dem Vorbringen, der Angeklagte D***** habe die Beschwerdeführerin lediglich belastet, um sich selbst reinzuwaschen, es entspreche nicht der Lebenserfahrung, daß jemand eine andere Person zu Fakten belastet, an denen er angeblich nicht mitgewirkt hat und D***** habe erst in der Hauptverhandlung die Wahrheit gesagt, nachdem er von Verwandten der Beschwerdeführerin dazu ersucht worden sei, wird lediglich nach Art und Zielsetzung einer im Rechtsmittelverfahren gegen kollegialgerichtliche Urteile nicht vorgesehenen Schuldberufung in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Tatrichter bekämpft.
Die Beschwerdebehauptung hinwieder, die unter A I 1 des Urteilstenors aufgelisteten Werte der Diebsbeute überstiegen nicht den Betrag von 25.000 S bleibt angesichts der Summe der dort genannten Beträge von 32.550 S unerfindlich. Dazu kommt, daß beide Angeklagten neben den zehn gelungenen noch weitere dreizehn Autoeinbrüche versuchten, bei denen der Sache nach jeweils Beute in ähnlichem Ausmaß wie bei den gelungenen Diebstählen erwartet werden konnte. Demnach bedurfte die Feststellung, daß beide Angeklagten einen 25.000 S übersteigenden Wert der Diebsbeute in den Kreis ihrer Erwägungen einbezogen hatten, keiner weiteren Begründung.Die Beschwerdebehauptung hinwieder, die unter A römisch eins 1 des Urteilstenors aufgelisteten Werte der Diebsbeute überstiegen nicht den Betrag von 25.000 S bleibt angesichts der Summe der dort genannten Beträge von 32.550 S unerfindlich. Dazu kommt, daß beide Angeklagten neben den zehn gelungenen noch weitere dreizehn Autoeinbrüche versuchten, bei denen der Sache nach jeweils Beute in ähnlichem Ausmaß wie bei den gelungenen Diebstählen erwartet werden konnte. Demnach bedurfte die Feststellung, daß beide Angeklagten einen 25.000 S übersteigenden Wert der Diebsbeute in den Kreis ihrer Erwägungen einbezogen hatten, keiner weiteren Begründung.
Auch der konstatierten Gewerbsmäßigkeit der Tatbegehung bezüglich der Einbruchsdiebstähle haftet ein Begründungsmangel nicht an. Denn die Urteilsfeststellung, die Beschwerdeführerin verfüge über ein monatliches Einkommen von ca 19.000 S, steht der Annahme, daß auch sie die Einbruchsdiebstähle in der Absicht begangen hat, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende (zusätzliche) Einnahme zu verschaffen, keineswegs entgegen, denn zur Annahme gewerbsmäßiger Tatbegehung ist nicht erforderlich, daß der Täter seinen Lebensunterhalt ausschließlich aus den strafbaren Handlungen bestreitet; es genügt vielmehr die Erlangung eines zusätzlichen Einkommens (vgl Mayerhofer/Rieder, StGB3 § 70 E 20).Auch der konstatierten Gewerbsmäßigkeit der Tatbegehung bezüglich der Einbruchsdiebstähle haftet ein Begründungsmangel nicht an. Denn die Urteilsfeststellung, die Beschwerdeführerin verfüge über ein monatliches Einkommen von ca 19.000 S, steht der Annahme, daß auch sie die Einbruchsdiebstähle in der Absicht begangen hat, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende (zusätzliche) Einnahme zu verschaffen, keineswegs entgegen, denn zur Annahme gewerbsmäßiger Tatbegehung ist nicht erforderlich, daß der Täter seinen Lebensunterhalt ausschließlich aus den strafbaren Handlungen bestreitet; es genügt vielmehr die Erlangung eines zusätzlichen Einkommens vergleiche Mayerhofer/Rieder, StGB3 Paragraph 70, E 20).
Nach Prüfung der in der Beweisrüge (Z 5 a) erhobenen Einwände gelangt der Oberste Gerichtshof zur Überzeugung, daß damit keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen dargetan werden. Der Sache nach unternimmt die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen insgesamt wiederum nur den Versuch, in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Tatrichter in Zweifel zu ziehen, ohne schwerwiegende, unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung zustande gekommene Mängel in der Sachverhaltsermittlung aufzuzeigen oder auf aktenkundige Beweisergebnisse hinzuweisen, die gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der Beweiswürdigung in entscheidungswesentlichen Punkten aufkommen lassen.Nach Prüfung der in der Beweisrüge (Ziffer 5, a) erhobenen Einwände gelangt der Oberste Gerichtshof zur Überzeugung, daß damit keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen dargetan werden. Der Sache nach unternimmt die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen insgesamt wiederum nur den Versuch, in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Tatrichter in Zweifel zu ziehen, ohne schwerwiegende, unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung zustande gekommene Mängel in der Sachverhaltsermittlung aufzuzeigen oder auf aktenkundige Beweisergebnisse hinzuweisen, die gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der Beweiswürdigung in entscheidungswesentlichen Punkten aufkommen lassen.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) ist mangels Substantiierung einer sachbezogenen Erwiderung nicht zugänglich: Denn die - wörtlich wiedergegebene - Formulierung: "Im Rahmen dieses materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes verweist die Zweitangeklagte auf das unter dem Gesichtspunkt der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO Angeführte und erblickt darin Feststellungsmängel, die einer abschließenden strafrechtlichen Beurteilung des Falles noch entgegenstehen" zeigt weder deutlich noch bestimmt auf, welche Rechtsfehler dem Ersturteil anhaften sollten.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) ist mangels Substantiierung einer sachbezogenen Erwiderung nicht zugänglich: Denn die - wörtlich wiedergegebene - Formulierung: "Im Rahmen dieses materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes verweist die Zweitangeklagte auf das unter dem Gesichtspunkt der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO Angeführte und erblickt darin Feststellungsmängel, die einer abschließenden strafrechtlichen Beurteilung des Falles noch entgegenstehen" zeigt weder deutlich noch bestimmt auf, welche Rechtsfehler dem Ersturteil anhaften sollten.
Letztlich liegt auch der Nichtigkeitsgrund der Z 11 des § 281 Abs 1 StPO nicht vor. Wie das Erstgericht in den Strafzumessungsgründen richtig konstatierte, weist die Beschwerdeführerin drei einschlägige Vorverurteilungen auf. Daß zwei dieser Verurteilungen im Verhältnis der §§ 31, 40 StGB stehen, ändert nichts an der Zahl der schuldigsprechenden Erkenntnisse. Daß aber das Erstgericht daraus unrichtige rechtliche Folgerungen gezogen hätte - etwa in bezug auf die Voraussetzungen des § 39 StGB oder des § 23 Abs 1 Z 2 StGB (vgl Mayerhofer/Rieder StGB4 § 31 E 8; Pallin im WK § 31 Rz 14) oder hinsichtlich der Tilgungsfrist (Pallin aaO Rz 13) - wird in der Beschwerde nicht dargetan. Eine allfällige unzutreffende Gewichtung des in Rede stehenden Umstandes ist hingegen nur mit Berufung bekämpfbar.Letztlich liegt auch der Nichtigkeitsgrund der Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO nicht vor. Wie das Erstgericht in den Strafzumessungsgründen richtig konstatierte, weist die Beschwerdeführerin drei einschlägige Vorverurteilungen auf. Daß zwei dieser Verurteilungen im Verhältnis der Paragraphen 31, 40, StGB stehen, ändert nichts an der Zahl der schuldigsprechenden Erkenntnisse. Daß aber das Erstgericht daraus unrichtige rechtliche Folgerungen gezogen hätte - etwa in bezug auf die Voraussetzungen des Paragraph 39, StGB oder des Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2, StGB vergleiche Mayerhofer/Rieder StGB4 Paragraph 31, E 8; Pallin im WK Paragraph 31, Rz 14) oder hinsichtlich der Tilgungsfrist (Pallin aaO Rz 13) - wird in der Beschwerde nicht dargetan. Eine allfällige unzutreffende Gewichtung des in Rede stehenden Umstandes ist hingegen nur mit Berufung bekämpfbar.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als unbegründet gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 StPO, teils als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt gemäß der Z 1 der soeben zitierten Gesetzesstelle iVm § 285 a Z 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als unbegründet gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO, teils als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt gemäß der Ziffer eins, der soeben zitierten Gesetzesstelle in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufungen sowie über die Beschwerde gegen den gemäß § 494 a StPO ergangenen Widerrufsbeschluß fällt in die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz (§§ 285 i, 498 Abs 3 StPO).Die Entscheidung über die Berufungen sowie über die Beschwerde gegen den gemäß Paragraph 494, a StPO ergangenen Widerrufsbeschluß fällt in die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz (Paragraphen 285, i, 498 Absatz 3, StPO).