Rechtssatz RS0119084
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119084
Entscheidungsdatum
22.06.2023
Rechtssatz
Zur Abgrenzung von strafbarem Versuch nach § 28 Abs 2 vierter Fall SMG und dem Vergehen nach § 27 Abs 1 sechster Fall SMG : Das Verbrechen nach § 28 Abs 2 vierter Fall SMG wird dadurch ausgeführt, dass eine große Menge eines Suchtgiftes (§ 28 Abs 6 SMG), über welche der Täter tatsächlich verfügt, in Verkehr gesetzt wird. Geschieht das Inverkehrsetzen mehraktig, liegt eine solche Ausführungshandlung erst dann vor, wenn sich diese tatsächliche Verfügungsgewalt über eine insgesamt große Menge zur Gänze realisiert hat. Entscheidend für die Ausführungsnähe beim mehraktigen Inverkehrsetzen einer insgesamt großen Menge Suchtgift ist demnach jener Akt, der beim in Verkehr gesetzten Suchtgift zum Erreichen der Grenzmenge führt, gleichsam "das Fass zum Überlaufen bringt".Zur Abgrenzung von strafbarem Versuch nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall SMG und dem Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, sechster Fall SMG : Das Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall SMG wird dadurch ausgeführt, dass eine große Menge eines Suchtgiftes (Paragraph 28, Absatz 6, SMG), über welche der Täter tatsächlich verfügt, in Verkehr gesetzt wird. Geschieht das Inverkehrsetzen mehraktig, liegt eine solche Ausführungshandlung erst dann vor, wenn sich diese tatsächliche Verfügungsgewalt über eine insgesamt große Menge zur Gänze realisiert hat. Entscheidend für die Ausführungsnähe beim mehraktigen Inverkehrsetzen einer insgesamt großen Menge Suchtgift ist demnach jener Akt, der beim in Verkehr gesetzten Suchtgift zum Erreichen der Grenzmenge führt, gleichsam "das Fass zum Überlaufen bringt".
Entscheidungstexte
- 13 Os 40/04
Entscheidungstext OGH 19.05.2004 13 Os 40/04
- 11 Os 55/04
Entscheidungstext OGH 27.07.2004 11 Os 55/04
- 13 Os 123/04
Entscheidungstext OGH 03.11.2004 13 Os 123/04
- 12 Os 88/04
Entscheidungstext OGH 16.12.2004 12 Os 88/04
Auch
- 12 Os 21/05p
Entscheidungstext OGH 28.04.2005 12 Os 21/05p
Auch; nur: Geschieht das Inverkehrsetzen mehraktig, liegt eine solche Ausführungshandlung erst dann vor, wenn sich diese tatsächliche Verfügungsgewalt über eine insgesamt große Menge zur Gänze realisiert hat. (T1)
- 11 Os 61/05p
Entscheidungstext OGH 27.09.2005 11 Os 61/05p
Auch
- 15 Os 9/06x
Entscheidungstext OGH 22.01.2007 15 Os 9/06x
Auch; nur: Das Verbrechen nach § 28 Abs 2 vierter Fall SMG wird dadurch ausgeführt, dass eine große Menge eines Suchtgiftes (§ 28 Abs 6 SMG), über welche der Täter tatsächlich verfügt, in Verkehr gesetzt wird. Geschieht das Inverkehrsetzen mehraktig, liegt eine solche Ausführungshandlung erst dann vor, wenn sich diese tatsächliche Verfügungsgewalt über eine insgesamt große Menge zur Gänze realisiert hat. Entscheidend für die Ausführungsnähe beim mehraktigen Inverkehrsetzen einer insgesamt großen Menge Suchtgift ist demnach jener Akt, der beim in Verkehr gesetzten Suchtgift zum Erreichen der Grenzmenge führt, gleichsam "das Fass zum Überlaufen bringt". (T2)
- 12 Os 88/07v
Entscheidungstext OGH 23.08.2007 12 Os 88/07v
Beisatz: Hier: Abgrenzung zwischen Versuch des § 27 Abs 1 sechster und siebter Fall SMG. Der Versuch des Überlassens (§ 27 Abs 1 sechster Fall SMG) setzt nicht bloß die (zeitlich und örtlich sofort realisierbare) Verfügungsmacht über Suchtgift, sondern zumindest auch ein der Gewahrsamseinräumung an einen Dritten unmittelbar vorangehendes Verhalten voraus, die versuchte Vermittlung (§ 27 Abs 1 siebter Fall SMG) hingegen eine konkrete Hilfestellung (etwa durch Überlassen eines Suchtgiftsubstanzen verschreibenden Rezepts oder Bekanntgabe eines zum Verkauf bereiten Dealers) an den potentiellen Suchtgiftübernehmer. (T3)
- 13 Os 100/07s
Entscheidungstext OGH 03.10.2007 13 Os 100/07s
Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Abgrenzung § 28 Abs 1 SMG zu § 28 Abs 2 4. Fall SMG (T4)
- 12 Os 118/07f
Entscheidungstext OGH 18.10.2007 12 Os 118/07f
Auch
- 14 Os 25/14d
Entscheidungstext OGH 01.04.2014 14 Os 25/14d
Vgl auch; Beis wie T3
- 12 Os 44/23x
Entscheidungstext OGH 22.06.2023 12 Os 44/23x
vgl; Beisatz wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119084
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2023
Dokumentnummer
JJR_20040519_OGH0002_0130OS00040_0400000_001