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Rechtssatz RS0087902×

Rechtssatz RS0087902

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0087902

Entscheidungsdatum

04.10.2023

Rechtssatz

Daß der Angeklagte mit dem Vorsatz handelte, das erzeugte Suchtgift zu veräußern, um sich dadurch eine fortlaufende Einnahme zu sichern, genügt für die Annahme der gewerbsmäßigen Erzeugung deshalb nicht, weil die gewinnbringende Verwertung einer von vornherein begrenzten, als Einheit zu betrachtenden Suchtgiftmenge - hier der Erträgnisse nur einer einzigen Ernte -, wenn auch nicht auf einmal, sondern in Teilmengen, noch kein Rückschluß auf den hier allein entscheidungswesentlichen Vorsatz einer wiederholten Erzeugung erlaubt. Dafür wäre jedenfalls die Feststellung erforderlich gewesen, daß der Angeklagte den Vorsatz hatte, durch die Wiederholung der Erzeugung und den Verkauf des daraus gewonnenen Suchtgiftes sich eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 145/93
    Entscheidungstext OGH 02.03.1994 13 Os 145/93
    Veröff: RZ 1994/69 S 248
  • 13 Os 130/94
    Entscheidungstext OGH 19.10.1994 13 Os 130/94
  • 15 Os 9/06x
    Entscheidungstext OGH 22.01.2007 15 Os 9/06x
    Vgl auch
  • 14 Os 15/14h
    Entscheidungstext OGH 01.04.2014 14 Os 15/14h
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Dass sich die Absicht auf die Wiederholung der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel und nicht bloß von Verwertungshandlungen bezog, kommt in den Konstatierungen nicht zum Ausdruck. (T1)
  • 15 Os 93/23z
    Entscheidungstext OGH 04.10.2023 15 Os 93/23z
    vgl; Beisatz: Gewerbsmäßiger Anbau der Cannabispflanze zum Zweck der Suchtgiftgewinnung nach § 27 Abs 1 Z 2 dritter Fall und Abs 3 SMG kommt nur dann in Betracht, wenn gerade diese Tathandlung (der Anbau) in der Absicht begangen wurde, aus ihr selbst (und nicht etwa aus dem späteren gewinnbringenden Verkauf) eine fortlaufende Einnahme zu erzielen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0087902

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2023

Dokumentnummer

JJR_19940302_OGH0002_0130OS00145_9300000_001