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Rechtssatz RS0092969×

Rechtssatz RS0092969

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0092969

Entscheidungsdatum

10.06.2021

Rechtssatz

Begriff der Drohung mit einer Verletzung am Körper - Abgrenzung zur Drohung mit einer Verletzung (bloß) an der Ehre: Als gefährliche Drohung im Sinn der Begehungsmittel nach Paragraphen 105, Absatz eins und 202 Absatz eins, StGB ist gemäß Paragraph 74, Ziffer 5, StGB - unter den dort ferner normierten Voraussetzungen - eine Drohung mit einer Verletzung am Körper anzusehen, wenn damit eine zumindest den Kriterien des Paragraph 83, StGB genügende Körperverletzung in Aussicht gestellt wird. Dies ist der Fall, wenn der (nachhaltig) beunruhigende Wirkungsgrad der Androhung von Schlägen und Misshandlungen auch ohne Erwähnung allfälliger (die Drohung solcherart ausdrücklich aggravierender) Verletzungsfolgen die objektive Eignung miteinschließt, begründete Besorgnis des Tatopfers vor zumindest nach Paragraph 83, Absatz 2, StGB tatbestandsgemäßen Verletzungsfolgen zu erwecken.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 112/92
    Entscheidungstext OGH 17.11.1992 11 Os 112/92
  • 11 Os 117/04
    Entscheidungstext OGH 14.12.2004 11 Os 117/04
    Vgl; nur: Abgrenzung zur Drohung mit einer Verletzung (bloß) an der Ehre. (T1); Beisatz: Die Androhung von Schlägen allein reicht als Drohung mit Misshandlungen für die Annahme einer gefährlichen Drohung im Sinne der Legaldefinition des § 74 Z 5 StGB dann nicht hin, wenn darin nicht zumindest die Drohung mit einer Ehrverletzung zu erblicken ist. (T2)
  • 12 Os 88/07v
    Entscheidungstext OGH 23.08.2007 12 Os 88/07v
    Vgl; nur T1; Beisatz: Die Ankündigung einer Misshandlung durch Ohrfeigen, soweit sie keine begründete Besorgnis für Leib oder Leben hervorzurufen vermag, ist nur dann als eine Ehrverletzung ankündigende gefährliche Drohung iSd § 74 Abs 1 Z 5 StGB und damit allenfalls als Tatbestandsvoraussetzung für eine Erpressung nach § 144 Abs 1 StGB anzusehen, wenn der Täter mit einer Misshandlung vor mehreren Personen droht. Die Androhung selbst - zB einer Ohrfeige - bedarf aber keiner Publizität. (T3)
  • 13 Os 12/09b
    Entscheidungstext OGH 19.03.2009 13 Os 12/09b
    Vgl
  • 12 Os 47/09t
    Entscheidungstext OGH 26.11.2009 12 Os 47/09t
    Vgl
  • 13 Os 14/11z
    Entscheidungstext OGH 07.04.2011 13 Os 14/11z
    Auch; Beisatz: Drohungen mit bloßer Misshandlung sind nach Judikatur und herrschender Lehre grundsätzlich nicht als solche mit einer Verletzung am Körper zu beurteilen. (T4)
  • 15 Os 40/21b
    Entscheidungstext OGH 10.06.2021 15 Os 40/21b
    Vgl; Beis wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0092969

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2023

Dokumentnummer

JJR_19921117_OGH0002_0110OS00112_9200000_001