Rechtssatz RS0092969
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0092969
Entscheidungsdatum
10.06.2021
Rechtssatz
Begriff der Drohung mit einer Verletzung am Körper - Abgrenzung zur Drohung mit einer Verletzung (bloß) an der Ehre: Als gefährliche Drohung im Sinn der Begehungsmittel nach §§ 105 Abs 1 und 202 Abs 1 StGB ist gemäß § 74 Z 5 StGB - unter den dort ferner normierten Voraussetzungen - eine Drohung mit einer Verletzung am Körper anzusehen, wenn damit eine zumindest den Kriterien des § 83 StGB genügende Körperverletzung in Aussicht gestellt wird. Dies ist der Fall, wenn der (nachhaltig) beunruhigende Wirkungsgrad der Androhung von Schlägen und Misshandlungen auch ohne Erwähnung allfälliger (die Drohung solcherart ausdrücklich aggravierender) Verletzungsfolgen die objektive Eignung miteinschließt, begründete Besorgnis des Tatopfers vor zumindest nach § 83 Abs 2 StGB tatbestandsgemäßen Verletzungsfolgen zu erwecken.Begriff der Drohung mit einer Verletzung am Körper - Abgrenzung zur Drohung mit einer Verletzung (bloß) an der Ehre: Als gefährliche Drohung im Sinn der Begehungsmittel nach Paragraphen 105, Absatz eins und 202 Absatz eins, StGB ist gemäß Paragraph 74, Ziffer 5, StGB - unter den dort ferner normierten Voraussetzungen - eine Drohung mit einer Verletzung am Körper anzusehen, wenn damit eine zumindest den Kriterien des Paragraph 83, StGB genügende Körperverletzung in Aussicht gestellt wird. Dies ist der Fall, wenn der (nachhaltig) beunruhigende Wirkungsgrad der Androhung von Schlägen und Misshandlungen auch ohne Erwähnung allfälliger (die Drohung solcherart ausdrücklich aggravierender) Verletzungsfolgen die objektive Eignung miteinschließt, begründete Besorgnis des Tatopfers vor zumindest nach Paragraph 83, Absatz 2, StGB tatbestandsgemäßen Verletzungsfolgen zu erwecken.
Entscheidungstexte
- 11 Os 112/92
Entscheidungstext OGH 17.11.1992 11 Os 112/92
- 11 Os 117/04
Entscheidungstext OGH 14.12.2004 11 Os 117/04
Vgl; nur: Abgrenzung zur Drohung mit einer Verletzung (bloß) an der Ehre. (T1); Beisatz: Die Androhung von Schlägen allein reicht als Drohung mit Misshandlungen für die Annahme einer gefährlichen Drohung im Sinne der Legaldefinition des § 74 Z 5 StGB dann nicht hin, wenn darin nicht zumindest die Drohung mit einer Ehrverletzung zu erblicken ist. (T2)
- 12 Os 88/07v
Entscheidungstext OGH 23.08.2007 12 Os 88/07v
Vgl; nur T1; Beisatz: Die Ankündigung einer Misshandlung durch Ohrfeigen, soweit sie keine begründete Besorgnis für Leib oder Leben hervorzurufen vermag, ist nur dann als eine Ehrverletzung ankündigende gefährliche Drohung iSd § 74 Abs 1 Z 5 StGB und damit allenfalls als Tatbestandsvoraussetzung für eine Erpressung nach § 144 Abs 1 StGB anzusehen, wenn der Täter mit einer Misshandlung vor mehreren Personen droht. Die Androhung selbst - zB einer Ohrfeige - bedarf aber keiner Publizität. (T3)
- 13 Os 12/09b
Entscheidungstext OGH 19.03.2009 13 Os 12/09b
Vgl
- 12 Os 47/09t
Entscheidungstext OGH 26.11.2009 12 Os 47/09t
Vgl
- 13 Os 14/11z
Entscheidungstext OGH 07.04.2011 13 Os 14/11z
Auch; Beisatz: Drohungen mit bloßer Misshandlung sind nach Judikatur und herrschender Lehre grundsätzlich nicht als solche mit einer Verletzung am Körper zu beurteilen. (T4)
- 15 Os 40/21b
Entscheidungstext OGH 10.06.2021 15 Os 40/21b
Vgl; Beis wie T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0092969
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2023
Dokumentnummer
JJR_19921117_OGH0002_0110OS00112_9200000_001