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Entscheidung 13 Os 12/09b×

Entscheidung 13 Os 12/09b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os12/09b

Entscheidungsdatum

19.03.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. März 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fuchs und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schörghuber als Schriftführerin in der Strafsache gegen Osman J***** wegen Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 1. August 2008, GZ 14 Hv 130/07g-116, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das in seinem freisprechenden Teil unberührt bleibt, in seinen Schuldsprüchen 1./ und 2./ und demzufolge auch im Strafausspruch sowie im Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Klagenfurt verwiesen.

Mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Osman J***** mehrerer Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB (1./a/), mehrerer Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (1./b/), (richtig:) mehrerer Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (1./c/) und des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB (2./) schuldig erkannt.

Danach hat er in Klagenfurt

1./ im Zeitraum vom 25. April 2004 bis 12. September 2005 a/ mit seiner am 10. Dezember 1993 geborenen Stieftochter Michaela P*****, mithin einer unmündigen Person, zweimal den Beischlaf unternommen;

b/ außer dem Fall des Paragraph 206, StGB dadurch geschlechtliche Handlungen an Michaela P***** vorgenommen, dass er sie teils bekleidet, teils unbekleidet auf seinen Schoß legte und seinen Penis an ihrem Geschlechtsteil hin- und her bewegte sowie ihre Brüste betastete;

c/ durch die zu 1./a/ und b/ beschriebenen Handlungen mit seinem minderjährigen Stiefkind geschlechtliche Handlungen vorgenommen;

2./ zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen 25. April 2004 und 12. September 2005 Michaela P***** durch gefährliche Drohung zu einer Unterlassung, nämlich der Abstandnahme davon, ihrer Mutter von den sexuellen Übergriffen zu erzählen, genötigt, indem er ihr ankündigte: „Wenn du das machst, dann dresche ich die Tür ein und watsch dich dann durch".

Rechtliche Beurteilung

Ein Eingehen auf die aus den Gründen der Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten erübrigt sich, weil schon aus deren Anlass der vom Beschwerdeführer nicht geltend gemachte, sich jedoch zu seinem Nachteil auswirkende Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO von Amts wegen wahrzunehmen war (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 605, Paragraph 290, Rz 8).

Der Oberste Gerichtshof überzeugte sich nämlich, dass das angefochtene Urteil jegliche Feststellungen zur subjektiven Tatseite vermissen lässt. Die bloß im Rahmen der rechtlichen Beurteilung enthaltene Formulierung, der Angeklagte habe die strafbaren Handlungen „in objektiver wie auch in subjektiver Hinsicht" verwirklicht (US 33 und 35), sagt nicht hinreichend deutlich, welche schuld- und subsumtionsrelevanten Tatsachen das Erstgericht als erwiesen angenommen hat.

Darüber hinaus enthält die im Zusammenhang mit dem Schuldspruch 2./ getroffene Konstatierung, der Angeklagte habe geäußert, seiner Stieftochter „körperliche Gewalt anzutun", er werde „sie durchwatschen" (US 13 f), auch in objektiver Hinsicht keine verlässliche Klarstellung des Bedeutungsinhalts der inkriminierten Äußerung; schon weil eine für das materielle Strafrecht allgemein gültige Definition des Gewaltbegriffs nicht existiert (Jerabek in WK2 Paragraph 74, Rz 35; Schwaighofer in WK2 Paragraph 105, Rz 11 f). Ob die vom Erstgericht wiedergegebene Formulierung - unter Berücksichtigung der spezifischen Täter-Opfer-Konstellation - als (tatbildliche) Drohung mit einer Verletzung am Körper oder bloß als (für die Annahme des Paragraph 105, Absatz eins, StGB nicht ausreichende) Ankündigung von Misshandlungen aufzufassen ist vergleiche RIS-Justiz RS0092969, RS0092373; Jerabek in WK2 Paragraph 74, Rz 29), lässt sich solcherart nicht abschließend beurteilen. Mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.

Anmerkung

E90408 13Os12.09b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0130OS00012.09B.0319.000

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2009

Dokumentnummer

JJT_20090319_OGH0002_0130OS00012_09B0000_000

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