Ein Eingehen auf die aus den Gründen der Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten erübrigt sich, weil schon aus deren Anlass der vom Beschwerdeführer nicht geltend gemachte, sich jedoch zu seinem Nachteil auswirkende Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO von Amts wegen wahrzunehmen war (§ 290 Abs 1 zweiter Satz StPO; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 605, § 290 Rz 8).Ein Eingehen auf die aus den Gründen der Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten erübrigt sich, weil schon aus deren Anlass der vom Beschwerdeführer nicht geltend gemachte, sich jedoch zu seinem Nachteil auswirkende Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO von Amts wegen wahrzunehmen war (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 605, Paragraph 290, Rz 8).
Der Oberste Gerichtshof überzeugte sich nämlich, dass das angefochtene Urteil jegliche Feststellungen zur subjektiven Tatseite vermissen lässt. Die bloß im Rahmen der rechtlichen Beurteilung enthaltene Formulierung, der Angeklagte habe die strafbaren Handlungen „in objektiver wie auch in subjektiver Hinsicht" verwirklicht (US 33 und 35), sagt nicht hinreichend deutlich, welche schuld- und subsumtionsrelevanten Tatsachen das Erstgericht als erwiesen angenommen hat.
Darüber hinaus enthält die im Zusammenhang mit dem Schuldspruch 2./ getroffene Konstatierung, der Angeklagte habe geäußert, seiner Stieftochter „körperliche Gewalt anzutun", er werde „sie durchwatschen" (US 13 f), auch in objektiver Hinsicht keine verlässliche Klarstellung des Bedeutungsinhalts der inkriminierten Äußerung; schon weil eine für das materielle Strafrecht allgemein gültige Definition des Gewaltbegriffs nicht existiert (Jerabek in WK2 § 74 Rz 35; Schwaighofer in WK2 § 105 Rz 11 f). Ob die vom Erstgericht wiedergegebene Formulierung - unter Berücksichtigung der spezifischen Täter-Opfer-Konstellation - als (tatbildliche) Drohung mit einer Verletzung am Körper oder bloß als (für die Annahme des § 105 Abs 1 StGB nicht ausreichende) Ankündigung von Misshandlungen aufzufassen ist (vgl RIS-Justiz RS0092969, RS0092373; Jerabek in WK2 § 74 Rz 29), lässt sich solcherart nicht abschließend beurteilen. Mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.Darüber hinaus enthält die im Zusammenhang mit dem Schuldspruch 2./ getroffene Konstatierung, der Angeklagte habe geäußert, seiner Stieftochter „körperliche Gewalt anzutun", er werde „sie durchwatschen" (US 13 f), auch in objektiver Hinsicht keine verlässliche Klarstellung des Bedeutungsinhalts der inkriminierten Äußerung; schon weil eine für das materielle Strafrecht allgemein gültige Definition des Gewaltbegriffs nicht existiert (Jerabek in WK2 Paragraph 74, Rz 35; Schwaighofer in WK2 Paragraph 105, Rz 11 f). Ob die vom Erstgericht wiedergegebene Formulierung - unter Berücksichtigung der spezifischen Täter-Opfer-Konstellation - als (tatbildliche) Drohung mit einer Verletzung am Körper oder bloß als (für die Annahme des Paragraph 105, Absatz eins, StGB nicht ausreichende) Ankündigung von Misshandlungen aufzufassen ist vergleiche RIS-Justiz RS0092969, RS0092373; Jerabek in WK2 Paragraph 74, Rz 29), lässt sich solcherart nicht abschließend beurteilen. Mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.