Die dagegen aus Z 5, (richtig:) 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Irfan A***** ist im Recht.Die dagegen aus Ziffer 5,, (richtig:) 5a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Irfan A***** ist im Recht.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) zeigt im Ergebnis zutreffend auf, dass die Feststellungen zum Bedeutungsinhalt der inkriminierten Drohung den Schuldspruch nicht tragen.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) zeigt im Ergebnis zutreffend auf, dass die Feststellungen zum Bedeutungsinhalt der inkriminierten Drohung den Schuldspruch nicht tragen.
Bei der diesbezüglichen - auf den Tatsachenbereich bezogen - Beurteilung ist nicht der Wortlaut einer Äußerung maßgebend, sondern die ihr in der konkreten Situation zukommende Bedeutung, wobei Sprachgebrauch, Gewohnheiten und Bildungsgrad der Beteiligten ebenso zu beachten sind wie Gemütsverfassung, Milieu, Alkoholbeeinträchtigung oder andere Begleitumstände (Jerabek in WK² § 74 Rz 34). Das Erstgericht stellte den Wortlaut der Drohung mit „in Fleisch zerreißen“ fest und übersetzte diesen - ebenfalls auf der reinen Sprachebene - mit dem Begriff „umbringen“ (US 20), also töten (ohne jedoch rechtlich von einer im Sinn des § 106 Abs 1 Z 1 StGB qualifizierten Drohung auszugehen - US 7).Bei der diesbezüglichen - auf den Tatsachenbereich bezogen - Beurteilung ist nicht der Wortlaut einer Äußerung maßgebend, sondern die ihr in der konkreten Situation zukommende Bedeutung, wobei Sprachgebrauch, Gewohnheiten und Bildungsgrad der Beteiligten ebenso zu beachten sind wie Gemütsverfassung, Milieu, Alkoholbeeinträchtigung oder andere Begleitumstände (Jerabek in WK² Paragraph 74, Rz 34). Das Erstgericht stellte den Wortlaut der Drohung mit „in Fleisch zerreißen“ fest und übersetzte diesen - ebenfalls auf der reinen Sprachebene - mit dem Begriff „umbringen“ (US 20), also töten (ohne jedoch rechtlich von einer im Sinn des Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB qualifizierten Drohung auszugehen - US 7).
Zum Bedeutungsinhalt trifft das Erstgericht nur die Konstatierung, der Beschwerdeführer habe beabsichtigt, Sadik Ar***** durch die beschriebene Äußerung „gefährlich zu bedrohen“ (US 20). Damit beschränkt es sich auf die Wiedergabe eines Gesetzesbegriffs, ohne diesen durch konkrete Sachverhaltsfeststellungen derart aufzulösen, dass dem Rechtsmittelgericht die Überprüfung der vorgenommenen Subsumtion ermöglicht wird.
Es war daher der Nichtigkeitsbeschwerde schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort Folge zu geben (§ 285e StPO) und der den Beschwerdeführer betreffende Schuldspruch (VI) - ohne Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen - aufzuheben.Es war daher der Nichtigkeitsbeschwerde schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort Folge zu geben (Paragraph 285 e, StPO) und der den Beschwerdeführer betreffende Schuldspruch (römisch sechs) - ohne Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen - aufzuheben.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die daraus resultierende Kassation des Strafausspruchs zu verweisen.
Im zweiten Rechtsgang wird zu beachten sein, dass eine gefährliche Drohung nach § 74 Abs 1 Z 5 StGB nur eine solche mit einer Verletzung an Körper, Freiheit, Ehre oder Vermögen ist. In Bezug auf die hier mit Blick auf den Wortlaut der inkriminierten Äußerung in Rede stehende Drohung mit einem Angriff auf die körperliche Integrität ist festzuhalten, dass Drohungen mit bloßer Misshandlung nach Judikatur und herrschender Lehre grundsätzlich nicht als solche mit einer Verletzung am Körper zu beurteilen sind (eingehend mwN Jerabek in WK² § 74 Rz 29), sodass entsprechende Feststellungen zu treffen sein werden, welche die insoweit entscheidende Abgrenzung zulassen.Im zweiten Rechtsgang wird zu beachten sein, dass eine gefährliche Drohung nach Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 5, StGB nur eine solche mit einer Verletzung an Körper, Freiheit, Ehre oder Vermögen ist. In Bezug auf die hier mit Blick auf den Wortlaut der inkriminierten Äußerung in Rede stehende Drohung mit einem Angriff auf die körperliche Integrität ist festzuhalten, dass Drohungen mit bloßer Misshandlung nach Judikatur und herrschender Lehre grundsätzlich nicht als solche mit einer Verletzung am Körper zu beurteilen sind (eingehend mwN Jerabek in WK² Paragraph 74, Rz 29), sodass entsprechende Feststellungen zu treffen sein werden, welche die insoweit entscheidende Abgrenzung zulassen.
Abschließend sei darauf hingewiesen, dass das Referat der entscheidenden Tatsachen (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) zum Schuldspruch III der ihm zukommenden Funktion, das Ergebnis der in den Entscheidungsgründen zum Ausdruck kommenden Entscheidungsfindung formell und resümierend hervorzuheben und solcherart deklarativ klarzustellen, welcher Taten der Angeklagte schuldig befunden worden ist (Lendl, WK-StPO § 260 Rz 7), nicht gerecht wird. Da aber die - unter dem Aspekt materieller Nichtigkeit entscheidenden -Urteilsfeststellungen den bezeichneten Schuldspruch tragen (US 17, 18), bestand kein Anlass für ein Vorgehen nach § 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO.Abschließend sei darauf hingewiesen, dass das Referat der entscheidenden Tatsachen (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) zum Schuldspruch römisch drei der ihm zukommenden Funktion, das Ergebnis der in den Entscheidungsgründen zum Ausdruck kommenden Entscheidungsfindung formell und resümierend hervorzuheben und solcherart deklarativ klarzustellen, welcher Taten der Angeklagte schuldig befunden worden ist (Lendl, WK-StPO Paragraph 260, Rz 7), nicht gerecht wird. Da aber die - unter dem Aspekt materieller Nichtigkeit entscheidenden -Urteilsfeststellungen den bezeichneten Schuldspruch tragen (US 17, 18), bestand kein Anlass für ein Vorgehen nach Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO.