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Entscheidung 13 Os 14/11z×

Entscheidung 13 Os 14/11z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os14/11z

Entscheidungsdatum

07.04.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. April 2011 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Vetter als Schriftführerin in der Strafsache gegen Cezayir B***** und andere Angeklagte wegen Verbrechen der schweren Erpressung nach Paragraphen 144, Absatz eins, 145, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins und 2 StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Irfan A***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 7. Dezember 2010, GZ 163 Hv 131/10w-233, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch des Irfan A***** (römisch sechs) sowie demzufolge auch im diesen Angeklagten betreffenden Strafausspruch aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Wien verwiesen.

Mit seiner Berufung wird Irfan A***** auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Irfan A***** des Vergehens der Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er im November 2009 in Wien den Sadik Ar***** zur Übergabe der Schlüssel zu einem Lokal zu nötigen versucht, indem er ihm über einen Mittelsmann ankündigte, dass er ihn widrigenfalls „umbringt“.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Ziffer 5,, (richtig:) 5a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Irfan A***** ist im Recht.

Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) zeigt im Ergebnis zutreffend auf, dass die Feststellungen zum Bedeutungsinhalt der inkriminierten Drohung den Schuldspruch nicht tragen.

Bei der diesbezüglichen - auf den Tatsachenbereich bezogen - Beurteilung ist nicht der Wortlaut einer Äußerung maßgebend, sondern die ihr in der konkreten Situation zukommende Bedeutung, wobei Sprachgebrauch, Gewohnheiten und Bildungsgrad der Beteiligten ebenso zu beachten sind wie Gemütsverfassung, Milieu, Alkoholbeeinträchtigung oder andere Begleitumstände (Jerabek in WK² Paragraph 74, Rz 34). Das Erstgericht stellte den Wortlaut der Drohung mit „in Fleisch zerreißen“ fest und übersetzte diesen - ebenfalls auf der reinen Sprachebene - mit dem Begriff „umbringen“ (US 20), also töten (ohne jedoch rechtlich von einer im Sinn des Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB qualifizierten Drohung auszugehen - US 7).

Zum Bedeutungsinhalt trifft das Erstgericht nur die Konstatierung, der Beschwerdeführer habe beabsichtigt, Sadik Ar***** durch die beschriebene Äußerung „gefährlich zu bedrohen“ (US 20). Damit beschränkt es sich auf die Wiedergabe eines Gesetzesbegriffs, ohne diesen durch konkrete Sachverhaltsfeststellungen derart aufzulösen, dass dem Rechtsmittelgericht die Überprüfung der vorgenommenen Subsumtion ermöglicht wird.

Es war daher der Nichtigkeitsbeschwerde schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort Folge zu geben (Paragraph 285 e, StPO) und der den Beschwerdeführer betreffende Schuldspruch (römisch sechs) - ohne Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen - aufzuheben.

Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die daraus resultierende Kassation des Strafausspruchs zu verweisen.

Im zweiten Rechtsgang wird zu beachten sein, dass eine gefährliche Drohung nach Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 5, StGB nur eine solche mit einer Verletzung an Körper, Freiheit, Ehre oder Vermögen ist. In Bezug auf die hier mit Blick auf den Wortlaut der inkriminierten Äußerung in Rede stehende Drohung mit einem Angriff auf die körperliche Integrität ist festzuhalten, dass Drohungen mit bloßer Misshandlung nach Judikatur und herrschender Lehre grundsätzlich nicht als solche mit einer Verletzung am Körper zu beurteilen sind (eingehend mwN Jerabek in WK² Paragraph 74, Rz 29), sodass entsprechende Feststellungen zu treffen sein werden, welche die insoweit entscheidende Abgrenzung zulassen.

Abschließend sei darauf hingewiesen, dass das Referat der entscheidenden Tatsachen (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) zum Schuldspruch römisch drei der ihm zukommenden Funktion, das Ergebnis der in den Entscheidungsgründen zum Ausdruck kommenden Entscheidungsfindung formell und resümierend hervorzuheben und solcherart deklarativ klarzustellen, welcher Taten der Angeklagte schuldig befunden worden ist (Lendl, WK-StPO Paragraph 260, Rz 7), nicht gerecht wird. Da aber die - unter dem Aspekt materieller Nichtigkeit entscheidenden -Urteilsfeststellungen den bezeichneten Schuldspruch tragen (US 17, 18), bestand kein Anlass für ein Vorgehen nach Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E97107

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0130OS00014.11Z.0407.000

Im RIS seit

15.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2011

Dokumentnummer

JJT_20110407_OGH0002_0130OS00014_11Z0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0092088 Rechtssatz 10.03.1987Strafrecht
Für die Beurteilung einer Äußerung als gefährliche Drohung ist nicht ihr Wortlaut maßgebend, sondern die ihr in der konkreten Situation zukommende Bedeutung, weshalb Übertreibungen auf ihren realen Gehalt zurückzuführen sind. Desweiteren kann der darnach ma …
RS0092339 Rechtssatz 08.08.1989Strafrecht
Für die Beurteilung einer Äußerung ist sowohl der Wortlaut als auch der ihn in der konkreten Situation zukommende Sinn maßgebend. Eine vom Wortlaut abweichende Bedeutung ist von dem mit der Lösung der Tatfrage befaßten Gericht denkrichtig und erfahrungskonf …
RS0092373 Rechtssatz 07.09.1962Strafrecht
Die Androhung von Ohrfeigen oder mit bloßer Hand geführten Schlägen erfüllt nicht die Voraussetzungen einer gefährlichen Drohung.
RS0092437 Rechtssatz 16.05.1995Strafrecht
Die Beurteilung der Ernstlichkeit einer (sich ihrem Wortlaut nach als Drohung manifestierenden) Äußerung wie auch ihres Sinnes und Bedeutungsinhaltes betrifft ausschließlich eine - im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu lösende - Tatfrage.
RS0092588 Rechtssatz 13.09.1966Strafrecht
Die Feststellung, welchen Sinn eine Äußerung hat, ist eine solche tatsächlicher Natur, welche von mehreren nach dem Sprachgebrauch, nach den Gewohnheiten und nach dem Bildungsgrad des Sprechenden sowie nach den Begleitumständen in Betracht kommende Bedeutun …
RS0092823 Rechtssatz 21.10.1957Strafrecht
Um als gefährliche Drohung qualifiziert werden zu können, muss die Drohung mit einer Verletzung am Körper die Absicht erkennen lassen, zumindest eine im § 411 StG (nunmehr § 83 StGB) bezeichnete Beschädigung zuzufügen.
RS0092969 Rechtssatz 17.11.1992Strafrecht
Begriff der Drohung mit einer Verletzung am Körper - Abgrenzung zur Drohung mit einer Verletzung (bloß) an der Ehre: Als gefährliche Drohung im Sinn der Begehungsmittel nach §§ 105 Abs 1 und 202 Abs 1 StGB ist gemäß § 74 Z 5 StGB - unter den dort ferner nor …
RS0116266 Rechtssatz 09.04.2002Strafrecht
Schuldig gesprochen wird der Angeklagte stets nur, diejenigen strafbaren Handlungen (rechtlichen Kategorien) - durch eine oder mehrere Handlungen - begründet zu haben, die das Erkenntnis (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) nennt. Während also § 260 Abs 1 Z 2 und 3 StPO …