Rechtssatz RS0092088
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0092088
Entscheidungsdatum
28.06.2023
Rechtssatz
Für die Beurteilung einer Äußerung als gefährliche Drohung ist nicht ihr Wortlaut maßgebend, sondern die ihr in der konkreten Situation zukommende Bedeutung, weshalb Übertreibungen auf ihren realen Gehalt zurückzuführen sind. Desweiteren kann der darnach maßgebliche Sinn eines Ausspruches nach den Umständen des Falles - insbesondere infolge einer vorgeprägten Auffassung des Adressaten - ganz anders gestaltet sein, als ein Außenstehender annehmen würde. Eine solche vom Wortlaut abweichende Bedeutung hat jedoch das mit der Lösung der Tatfrage befasste Gericht denkrichtig und erfahrungskonform zu begründen.
Entscheidungstexte
- 10 Os 189/86
Entscheidungstext OGH 10.03.1987 10 Os 189/86
- 14 Os 140/03
Entscheidungstext OGH 16.12.2003 14 Os 140/03
Auch; nur: Für die Beurteilung einer Äußerung als gefährliche Drohung ist nicht ihr Wortlaut maßgebend, sondern die ihr in der konkreten Situation zukommende Bedeutung. (T1)
- 13 Os 14/11z
Entscheidungstext OGH 07.04.2011 13 Os 14/11z
Auch
- 14 Os 49/20t
Entscheidungstext OGH 29.09.2020 14 Os 49/20t
Vgl
- 13 Os 37/23z
Entscheidungstext OGH 28.06.2023 13 Os 37/23z
vgl; nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0092088
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2023
Dokumentnummer
JJR_19870310_OGH0002_0100OS00189_8600000_001