Gewiß ist für die Beurteilung einer Äußerung als gefährliche Drohung im Sinne des § 74 Z 5 StGB im Fall einer Diskrepanz nicht ihr Wortlaut maßgebend, sondern die ihr in der konkreten Situation zukommende Bedeutung, weshalb Übertreibungen auf ihren realen Gehalt zurückzuführen sind (vgl. Leukauf-Steininger, Kommentar 2 , § 106 RN 6; Kienapfel BT I § 106 RN 4). Auch trifft es zu, daß der darnach maßgebliche Sinn eines Ausspruches nach den Umständen des Falles - insbesondere infolge einer vorgeprägten Auffassung des Adressaten - ganz anders gestaltet sein kann, als ein Außenstehender annehmen würde. Eine solche vom Wortlaut abweichende Bedeutung einer Äußerung hat jedoch das Gericht, welches bei der Lösung der Tatfrage darüber zu entscheiden hat, denkrichtig und erfahrungskonform zu begründen.Gewiß ist für die Beurteilung einer Äußerung als gefährliche Drohung im Sinne des Paragraph 74, Ziffer 5, StGB im Fall einer Diskrepanz nicht ihr Wortlaut maßgebend, sondern die ihr in der konkreten Situation zukommende Bedeutung, weshalb Übertreibungen auf ihren realen Gehalt zurückzuführen sind vergleiche Leukauf-Steininger, Kommentar 2 , Paragraph 106, RN 6; Kienapfel BT römisch eins Paragraph 106, RN 4). Auch trifft es zu, daß der darnach maßgebliche Sinn eines Ausspruches nach den Umständen des Falles - insbesondere infolge einer vorgeprägten Auffassung des Adressaten - ganz anders gestaltet sein kann, als ein Außenstehender annehmen würde. Eine solche vom Wortlaut abweichende Bedeutung einer Äußerung hat jedoch das Gericht, welches bei der Lösung der Tatfrage darüber zu entscheiden hat, denkrichtig und erfahrungskonform zu begründen.
Angesichts der im angefochtenen Urteil festgestellten ganz erheblichen und nicht einfach durch Wortüberschwang erklärbaren Divergenz zwischen Wortlaut und angenommener Bedeutung - nämlich einerseits der Ankündigung, "die Bude anzuzünden", worunter übrigens für sich allein auch nach dem Wortlaut noch nicht unbedingt die Verursachung einer für eine Brandstiftung im Sinn des § 169 StGB begriffswesentlichen Feuersbrunst verstanden werden muß, und andererseits der Androhung einer Körperverletzung - wendet die Staatsanwaltschaft zutreffend ein, daß die hier gezogenen Schlußfolgerungen des Erstgerichtes auf den Sinngehalt der inkriminierten Äußerung eines logischen und empirischen Zusammenhanges mit den Sachverhaltsprämissen entbehren und damit unzureichend begründet sind.Angesichts der im angefochtenen Urteil festgestellten ganz erheblichen und nicht einfach durch Wortüberschwang erklärbaren Divergenz zwischen Wortlaut und angenommener Bedeutung - nämlich einerseits der Ankündigung, "die Bude anzuzünden", worunter übrigens für sich allein auch nach dem Wortlaut noch nicht unbedingt die Verursachung einer für eine Brandstiftung im Sinn des Paragraph 169, StGB begriffswesentlichen Feuersbrunst verstanden werden muß, und andererseits der Androhung einer Körperverletzung - wendet die Staatsanwaltschaft zutreffend ein, daß die hier gezogenen Schlußfolgerungen des Erstgerichtes auf den Sinngehalt der inkriminierten Äußerung eines logischen und empirischen Zusammenhanges mit den Sachverhaltsprämissen entbehren und damit unzureichend begründet sind.
Der Hinweis auf den vorangegangenen tätlichen Angriff des Angeklagten gegen seine Angehörigen vermag nur eine scheinbare Beziehung zum angenommenen Drohungsinhalt herzustellen, fehlt es doch dessen ungeachtet an einem nachvollziehbaren Grund für eine so weitgehende Bedeutungsabweichung vom Drohungswortlaut und ebenso dafür, daß mit dem vom Angeklagten angekündigten "Anzünden der Bude" gerade eine Körperverletzung seiner Frau gemeint gewesen sein sollte. Gleiches gilt für die vom Schöffengericht erörterten Umstände der Tatbegehung im alkoholisierten Zustand anläßlich eines emotionsbelasteten Ehestreites: einen vom Wortlaut abweichenden ganz anderen Sinn der Ankündigung vermögen sie nicht zu begründen. Die Überlegung schließlich, daß die Begehung einer "Brandstiftung" für den Angeklagten persönlichkeitsfremd wäre, spricht jedenfalls nicht gegen die bloße Androhung einer solchen (oder einer Sachbeschädigung durch Feuer) und stellt schon gar kein tragfähiges Argument für das Verständnis der betreffenden Äußerung als Inaussichtstellen einer Körperverletzung dar.
Hiezu kommt noch, daß die entscheidenden Annahmen des Erstgerichtes, der Angeklagte habe mit einer solchen Verletzung drohen wollen und Maria B***-W*** habe dies auch so aufgefaßt, in den (als nächstliegende Feststellungsgrundlagen in Betracht kommenden) Aussagen der Ehegatten keine Deckung finden. Weder die Angaben der wegen Inanspruchnahme des Entschlagungsrechtes (§ 152 Abs. 1 Z 1 StPO) gerichtlich nicht vernommenen Anzeigerin (S 27 f) noch die Verantwortung des Angeklagten (S 69 ff) enthalten Hinweise auf die angenommene Diskrepanz zwischen Wortlaut und Sinngehalt der Drohung.Hiezu kommt noch, daß die entscheidenden Annahmen des Erstgerichtes, der Angeklagte habe mit einer solchen Verletzung drohen wollen und Maria B***-W*** habe dies auch so aufgefaßt, in den (als nächstliegende Feststellungsgrundlagen in Betracht kommenden) Aussagen der Ehegatten keine Deckung finden. Weder die Angaben der wegen Inanspruchnahme des Entschlagungsrechtes (Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) gerichtlich nicht vernommenen Anzeigerin (S 27 f) noch die Verantwortung des Angeklagten (S 69 ff) enthalten Hinweise auf die angenommene Diskrepanz zwischen Wortlaut und Sinngehalt der Drohung.
Demgemäß erweist sich die Begründung des Erstgerichtes für die Annahme einer gegenüber dem Anklagevorwurf abgeschwächten Tragweite der Drohung des Angeklagten als unzureichend. Da der aufgezeigte Begründungsmangel eine Verfahrenserneuerung in erster Instanz unumgänglich macht, war - ohne daß es noch einer Erörterung des weiteren Beschwerdevorbringens bedürfte - der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Folge zu geben und wie im Spruch zu erkennen. Im zweiten Rechtsgang wird gegebenenfalls zu beachten sein, daß für eine Nichtanwendung der Qualifikationsnorm des § 106 Abs. 1 Z 1 (fünfter Fall) StGB der (mängelfreie) Ausschluß einer Drohung mit Brandstiftung in der Bedeutung des § 169 StGB genügt.Demgemäß erweist sich die Begründung des Erstgerichtes für die Annahme einer gegenüber dem Anklagevorwurf abgeschwächten Tragweite der Drohung des Angeklagten als unzureichend. Da der aufgezeigte Begründungsmangel eine Verfahrenserneuerung in erster Instanz unumgänglich macht, war - ohne daß es noch einer Erörterung des weiteren Beschwerdevorbringens bedürfte - der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Folge zu geben und wie im Spruch zu erkennen. Im zweiten Rechtsgang wird gegebenenfalls zu beachten sein, daß für eine Nichtanwendung der Qualifikationsnorm des Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer eins, (fünfter Fall) StGB der (mängelfreie) Ausschluß einer Drohung mit Brandstiftung in der Bedeutung des Paragraph 169, StGB genügt.