Rechtssatz RS0092990
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0092990
Geschäftszahl
9Os127/75; 10Os189/86
Entscheidungsdatum
10.03.1987
Rechtssatz
Eine umgangssprachlich drastische Äußerung, wie sie insbesonders bei erregten Menschen niedrigeren Bildungsgrades häufiger vorkommt, ist noch keine Morddrohung im Sinne des § 106 Abs 1 Z 1 StGB.Eine umgangssprachlich drastische Äußerung, wie sie insbesonders bei erregten Menschen niedrigeren Bildungsgrades häufiger vorkommt, ist noch keine Morddrohung im Sinne des Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0092990
Dokumentnummer
JJR_19751118_OGH0002_0090OS00127_7500000_002