Rechtssatz RS0120525
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120525
Entscheidungsdatum
12.12.2017
Rechtssatz
Ein unbares Zahlungsmittel iSd § 74 Abs 1 Z 10 StGB muss im allgemeinen Zahlungsverkehr ubiquitär einsetzbar sein und die breit gestreute allgemeine Zahlungsfunktion von Geld ersetzen. Eine Kundenkarte mit Zahlungsfunktion, die nur gegenüber dem kartenausstellenden Kreditinstitut - damit eben nicht ubiquitär - einsetzbar ist, stellt daher kein unbares Zahlungsmittel dar.Ein unbares Zahlungsmittel iSd Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 10, StGB muss im allgemeinen Zahlungsverkehr ubiquitär einsetzbar sein und die breit gestreute allgemeine Zahlungsfunktion von Geld ersetzen. Eine Kundenkarte mit Zahlungsfunktion, die nur gegenüber dem kartenausstellenden Kreditinstitut - damit eben nicht ubiquitär - einsetzbar ist, stellt daher kein unbares Zahlungsmittel dar.
Entscheidungstexte
- 14 Os 2/06k
Entscheidungstext OGH 17.02.2006 14 Os 2/06k
- 13 Os 53/06b
Entscheidungstext OGH 12.07.2006 13 Os 53/06b
Vgl auch
- 15 Os 6/07g
Entscheidungstext OGH 23.04.2007 15 Os 6/07g
auch; nur: Ein unbares Zahlungsmittel iSd § 74 Abs 1 Z 10 StGB muss im allgemeinen Zahlungsverkehr ubiquitär einsetzbar sein und die breit gestreute allgemeine Zahlungsfunktion von Geld ersetzen. (T1)
Beisatz: Die E-card ist kein unbares Zahlungsmittel im Sinne des § 74 Abs 1 Z 10 StGB. (T2)
- 12 Os 88/07v
Entscheidungstext OGH 23.08.2007 12 Os 88/07v
Beisatz: Hier: Eine von einer Bank ausgegebene Kundenkarte oder eine das Sparbuch ersetzende Sparkarte jeweils mit Zahlungsfunktion, die nur gegenüber dem ausstellenden Bankinstitut einsetzbar ist, ist kein im allgemeinen Zahlungsverkehr ubiquitär einsetzbares Zahlungsmittel. (T3)
- 12 Os 137/11f
Entscheidungstext OGH 18.10.2011 12 Os 137/11f
Auch; Beis wie T3
- 12 Os 5/13x
Entscheidungstext OGH 07.03.2013 12 Os 5/13x
Beis wie T2; Beisatz: Dies trifft auf Tankkarten nicht zu. (T4)
- 11 Os 106/15w
Entscheidungstext OGH 19.05.2016 11 Os 106/15w
Auch; Beis wie T4
- 17 Os 20/17w
Entscheidungstext OGH 12.12.2017 17 Os 20/17w
Auch; Beis wie T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120525
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2024
Dokumentnummer
JJR_20060217_OGH0002_0140OS00002_06K0000_001