Rechtssatz RS0095255
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0095255
Entscheidungsdatum
23.10.2007
Rechtssatz
Das Tatbildmerkmal der Drohung ist mit jenem des § 142 Abs 1 StGB deckungsgleich. Es erfordert eine qualifizierte Drohung mit einer Verletzung am Körper, das Androhen lediglich einer Misshandlung genügt nicht. Bloße Beeinträchtigungen des Aussehens, wie etwa das Abschneiden des Haupthaares, stellen keine Körperverletzung dar.Das Tatbildmerkmal der Drohung ist mit jenem des Paragraph 142, Absatz eins, StGB deckungsgleich. Es erfordert eine qualifizierte Drohung mit einer Verletzung am Körper, das Androhen lediglich einer Misshandlung genügt nicht. Bloße Beeinträchtigungen des Aussehens, wie etwa das Abschneiden des Haupthaares, stellen keine Körperverletzung dar.
Entscheidungstexte
- 13 Os 147/93
Entscheidungstext OGH 24.11.1993 13 Os 147/93
- 12 Os 88/07v
Entscheidungstext OGH 23.08.2007 12 Os 88/07v
Auch; Beisatz: Die Ankündigung einer Ohrfeige ist in der Regel nicht tatbildlich nach § 142 StGB. (T1)
- 11 Os 44/07s
Entscheidungstext OGH 23.10.2007 11 Os 44/07s
Vgl auch; Beisatz: Die Annahme, der Raub sei (auch) durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (§89 StGB) begangen worden, kann mit der bloßen Drohung eines „Zuschlagens" nicht begründet werden. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0095255
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2023
Dokumentnummer
JJR_19931124_OGH0002_0130OS00147_9300000_002