Rechtssatz RS0094161
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0094161
Entscheidungsdatum
28.04.2026
Rechtssatz
Eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben liegt vor, wenn der Täter ein Übel - im allgemeinen von gewisser Schwere - für Leib oder Leben des Bedrohten ankündigt, diese Ankündigung eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben befürchten lässt und der sofortige Vollzug des angedrohten Übels in Aussicht gestellt wird; diese Kriterien der Raubbedrohung müssen vom (zumindest bedingten) Vorsatz des Täters umfasst sein.
Entscheidungstexte
- 9 Os 1/85
Entscheidungstext OGH 01.02.1985 9 Os 1/85
- 9 Os 58/85
Entscheidungstext OGH 17.04.1985 9 Os 58/85
- 14 Os 31/03
Entscheidungstext OGH 01.04.2003 14 Os 31/03
Vgl; Beisatz: Nicht jede gefährliche Drohung begründet auch eine solche mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben. Dafür ist vielmehr neben der Ausrichtung gegen die körperliche Unversehrtheit die Möglichkeit zum sofortigen Vollzug erforderlich. (T1)
- 11 Os 10/04
Entscheidungstext OGH 09.03.2004 11 Os 10/04
Vgl; Beisatz: Die Drohung muss sich auf eine gegenwärtige Gefahr für die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit beziehen, sodass die Drohung mit einer bloßen körperlichen Misshandlung im Sinn des § 83 Abs 2 StGB als Begehungsmittel ausscheidet. Die wörtliche Drohung, jemanden zu schlagen, kann je nach den Umständen sowohl (im Sinn ihres Wortlauts) als solche mit einer bloßen Misshandlung, aber auch als solche mit einer Körperverletzung verstanden werden. (T2)
- 12 Os 88/07v
Entscheidungstext OGH 23.08.2007 12 Os 88/07v
Vgl; Beisatz: Die Ankündigung von Schlägen ins Gesicht wäre daher nur dann tatbildlich nach § 142 StGB, wenn sachverhaltsbezogen die angekündigte Einwirkung nach den Umständen des Einzelfalls eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung nach sich ziehen kann, was bei einer Ohrfeige in der Regel nicht der Fall ist. (T3)
- 11 Os 44/07s
Entscheidungstext OGH 23.10.2007 11 Os 44/07s
Vgl auch; Beisatz: Die Annahme, der Raub sei (auch) durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (§ 89 StGB) begangen worden, kann mit der bloßen Drohung eines „Zuschlagens" nicht begründet werden. (T4)
- 15 Os 87/15f
Entscheidungstext OGH 26.08.2015 15 Os 87/15f
Vgl
- 11 Os 25/18p
Entscheidungstext OGH 10.04.2018 11 Os 25/18p
Auch
- 12 Os 82/23k
Entscheidungstext OGH 07.09.2023 12 Os 82/23k
vgl; Beisatz: Hier: zu § 21 Abs 3 StGB. (T5)
- 14 Os 139/25k
Entscheidungstext OGH 17.02.2026 14 Os 139/25k
vgl
- 15 Os 103/25y
Entscheidungstext OGH 25.02.2026 15 Os 103/25y
vgl
- 15 Os 118/25d
Entscheidungstext OGH 25.03.2026 15 Os 118/25d
vgl
- 12 Os 139/25w
Entscheidungstext OGH 28.04.2026 12 Os 139/25w
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0094161
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2026
Dokumentnummer
JJR_19850201_OGH0002_0090OS00001_8500000_001