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Entscheidung 14 Os 139/25k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os139/25k

Entscheidungsdatum

17.02.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Februar 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin Smole, LL.M. im Verfahren zur strafrechtlichen Unterbringung der * Y* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB über deren Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 5. November 2025, GZ 16 Hv 77/25h-41, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Aus deren Anlass wird das Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in der Anordnung der strafrechtlichen Unterbringung der * Y* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB aufgehoben und es wird die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Graz verwiesen.

Mit ihrer Berufung wird die Betroffene auf die kassatorische Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

[1]         Mit dem angefochtenen Urteil wurde die strafrechtliche Unterbringung der * Y* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB angeordnet.

[2]         Danach hat sie „zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen Mai und Juni 2023“ in G* unter dem maßgeblichen Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, nämlich einer paranoiden Schizophrenie (F20.0), aufgrund derer sie im Zeitpunkt der Tat zurechnungsunfähig (Paragraph 11, StGB) war, * T* durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Körperverletzung zu einer Handlung, die diesen am Vermögen schädigen sollte, zu nötigen versucht, wobei sie mit dem Vorsatz handelte, sich durch das Verhalten des Genötigten unrechtmäßig zu bereichern, indem sie T*, nachdem er ihr eine finanzielle Unterstützung von 1.000 Euro verweigert hatte, eine Waffe an den Oberschenkel hielt und ihm am darauffolgenden Tag per WhatsApp sinngemäß schrieb, er müsse zahlen, sonst werde sie „ihre Leute auf ihn hetzen“, und dadurch eine Tat begangen, die als Verbrechen der Erpressung nach Paragraphen 15, 144, Absatz eins, StGB mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist.

Rechtliche Beurteilung

[3]         Die dagegen gerichtete, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Betroffenen ist nicht im Recht.

[4]         Die Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) kritisiert zunächst, das Erstgericht habe in seiner Beweiswürdigung die Angaben des Zeugen (vom Hörensagen – vergleiche ON 11.15.6, 7; ON 21, 8) * F* übergangen, wonach diesem das Opfer „nicht erzählt“ habe, dass „die Angeklagte ihm eine Waffe angehalten hätte“. Dieses Vorbringen legt bereits nicht dar, inwieweit dieser Umstand den vorliegenden Feststellungen zum Tathergang erörterungsbedürftig entgegenstehen sollte (RIS-Justiz RS0116767; vergleiche im Übrigen RS0098646 [T8]).

[5]         Die Frage der Glaubwürdigkeit eines Zeugen und der Beweiskraft seiner Aussage ist der freien richterlichen Beweiswürdigung vorbehalten. Unter dem Gesichtspunkt einer Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) kann die Beurteilung der Überzeugungskraft von Aussagen nur mangelhaft erscheinen, wenn sich von der Beschwerde deutlich und bestimmt bezeichnete, die Glaubwürdigkeit angeblich ernsthaft in Frage stellende, gleichwohl unerörtert gebliebene Tatumstände auf Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen beziehen, nicht hingegen, wenn sie bloß die Sachverhaltsannahmen der Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit betreffen (RIS-Justiz RS0104976 [T2]).

[6]         Mit dem Hinweis auf die vom Opfer (zunächst) unterlassene Anzeigeerstattung bei der Polizei und die (zufolge dessen Angaben in der Hauptverhandlung) zwischenzeitig erfolgte Löschung der vorliegend inkriminierten WhatsApp-Nachrichten zeigt das weitere Rechtsmittelvorbringen (erneut Ziffer 5, zweiter Fall) ein solches Verfahrensergebnis jedoch nicht auf. Vielmehr bekämpft es mit eigenen beweiswürdigenden Überlegungen (zum Nachtatverhalten des Opfers) in unzulässiger Weise die (dem Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe [§ 270 Absatz 2, Ziffer 5, StPO] folgende [RIS-Justiz RS0098778, RS0106295]) tatrichterliche Beweiswürdigung (US 4) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (Paragraph 283, Absatz eins, StPO).

[7]         Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

[8]         Aus deren Anlass überzeugte sich der Oberste Gerichtshof, dass dem Urteil in Ansehung des Ausspruchs über die strafrechtliche Unterbringung nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB von der Betroffenen nicht geltend gemachte, dieser jedoch zum Nachteil gereichende Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, erster Fall StPO anhaftet (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO).

[9]              Nach den – gekürzt wiedergegebenen – Urteilsfeststellungen zum Tathergang (US 2 ff) fragte die Betroffene T*, ob er ihr mit einem Geldbetrag von 1.000 Euro finanziell „aushelfen“ könne; dies lehnte er jedoch mit dem Hinweis darauf ab, „über eine derartige Summe nicht zu verfügen“. Anschließend hielt sie T* eine Waffe gegen den Oberschenkel. Aus Angst, sie könne „ihm etwas antun“, sicherte er ihr zu, den Geldbetrag zu besorgen. Am darauffolgenden Tag übermittelte ihm die Betroffene sinngemäß die Aufforderung „per SMS bzw. WhatsApp“, er müsse zahlen, andernfalls werde sie „ihre Leute auf ihn hetzen“.

[10]          Der „gewollte Sinn“ des von der Betroffenen gezeigten Verhaltens lag darin, bei T* „den Eindruck einer ernst gemeinten Ankündigung einer bevorstehenden Verletzung am Körper zu erwecken“.

[11]          Durch das Anhalten der Waffe und die Übermittlung der Nachricht am nächsten Tag, somit eine „gefährliche Drohung mit zumindest einer Körperverletzung“, wollte die Betroffene T* zu einer Handlung, nämlich zur Übergabe/Zahlung von 1.000 Euro „nötigen und wusste sie dies auch“. Ihr kam es überdies darauf an, sich durch das von T* „abgenötigte Verhalten“ unrechtmäßig zu bereichern. Dabei wusste und wollte sie auch, dass er durch diese Handlung im Betrag von 1.000 Euro am Vermögen geschädigt werden sollte.

[12]       Nach Paragraph 21, Absatz 3, dritter Satz StGB kommt eine mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen (wie hier das im sechsten Abschnitt des Besonderen Teils des StGB enthaltene Verbrechen der Erpressung nach Paragraphen 15, 144, Absatz eins, StGB) als Anlasstat für eine strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach Paragraph 21, (Absatz eins,) StGB nur in Betracht, wenn sie unter Anwendung von Gewalt gegen eine Person oder unter Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89, StGB) begangen wurde (RIS-Justiz RS0135481 und Haslwanter in WK2 StGB Paragraph 21, Rz 33, wonach von der Wortfolge „mit Strafe bedrohte Handlungen gegen fremdes Vermögen“ [ausgehend von einer systematischen und teleologischen Auslegung] ausschließlich die Tatbestände des sechsten Abschnitts des Besonderen Teils des StGB angesprochen werden).

[13]       Letztere liegt vor, wenn die Ankündigung des gegen Leib oder Leben des Bedrohten gerichteten Übels eine konkrete Gefahr für die körperliche Unversehrtheit befürchten lässt und der sofortige Vollzug des angedrohten Übels in Aussicht gestellt wird, wobei diese Kriterien vom (zumindest bedingten) Vorsatz des Täters umfasst sein müssen (15 Os 87/15f; vergleiche 12 Os 82/23k [Rz 10]; siehe im Übrigen RIS-Justiz RS0094161).

[14]       Da das Urteil keine Feststellungen zu einem diese Kriterien erfüllenden Bedeutungsinhalt der Äußerung/des Verhaltens vergleiche hiezu RIS-Justiz RS0092437) und einem darauf bezogenen Vorsatz der Betroffenen enthält, hat das Erstgericht ihr konstatiertes Handeln zu Unrecht als Anlasstat herangezogen und damit seine Befugnis zur Anordnung einer Maßnahme nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB überschritten vergleiche Haslwanter in WK2 StGB Vor Paragraphen 21 –, 25, Rz 9). Daher war das angefochtene Urteil, das in seinem Ausspruch über die Begehung und Subsumtion der in Rede stehenden [Anlass-]Tat einschließlich der Zurechnungs-[un-]fähigkeit unberührt bleibt (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, StPO; vergleiche Haslwanter in WK2 StGB Vor Paragraphen 21 –, 25, Rz 8; RIS-Justiz RS0117809 [T1]), in der Anordnung der strafrechtlichen Unterbringung der Y* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB bei der nichtöffentlichen Beratung sofort aufzuheben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen (Paragraph 285 e, StPO).

[15]          Mit ihrer Berufung war die Betroffene auf die Kassation zu verweisen.

[16]       Mit Blick auf den zweiten Rechtsgang sei angemerkt, dass die Anordnung der Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach Paragraph 21, (Absatz eins,) StGB (unter anderem) eine ausreichende Feststellungsgrundlage für das Vorliegen einer Prognosetat voraussetzt. Diese ist zumindest ihrer Art nach näher zu umschreiben, um eine Subsumtion unter den Rechtsbegriff einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung mit schweren Folgen zu ermöglichen (RIS-Justiz RS0113980 [T8 und T10]). Diesem Erfordernis wird die Feststellung, es sei „zu befürchten, dass [die Betroffene] unter dem maßgeblichen Einfluss ihrer Krankheit mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit – in absehbarer Zeit, nämlich innerhalb von Wochen oder allenfalls Monaten – weitere strafbare Handlungen mit schweren Folgen, wie beispielsweise Erpressungen, begehen wird“ (US 4), nicht gerecht vergleiche 14 Os 78/24p; Haslwanter in WK² StGB Paragraph 21, Rz 27; Kirchbacher/Rami, WK-StPO Paragraph 173, Rz 43).

Textnummer

E146739

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0140OS00139.25K.0217.000

Im RIS seit

02.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2026

Dokumentnummer

JJT_20260217_OGH0002_0140OS00139_25K0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0094161 Rechtssatz 01.02.1985Strafrecht
Eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben liegt vor, wenn der Täter ein Übel - im allgemeinen von gewisser Schwere - für Leib oder Leben des Bedrohten ankündigt, diese Ankündigung eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben befürchten lässt und …
RS0104976 Rechtssatz 18.09.1996Strafrecht
Die Frage der Glaubwürdigkeit eines Zeugen und der Beweiskraft seiner Aussage ist der freien richterlichen Beweiswürdigung vorbehalten, wobei das Gericht nur zu einer gedrängten Darlegung seiner Gründe, nicht aber dazu verhalten ist, jedes Verfahrensergebni …
RS0113980 Rechtssatz 29.08.2000Strafrecht
Die tatsächliche Annahme von Kriterien für die Anordnung einer Maßnahme nach §§ 21 bis 23 StGB ist aus § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall in Verbindung mit Z 5 StPO mit Nichtigkeitsbeschwerde anfechtbar. Werden die gesetzlichen Kriterien für die Gefährlichkeitspr …
RS0116767 Rechtssatz 06.08.2002Strafrecht
Zur gesetzmäßigen Ausführung einer Mängelrüge aus § 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO bedarf es eines Vorbringens, weshalb die unterlassene Erörterung einer für den Prozesstandpunkt des Beschwerdeführers günstigeren Feststellung über entscheidende Tatsachen i …
RS0117809 Rechtssatz 27.05.2003Strafrecht
Grundlage für den Strafausspruch, dessen Kontrolle und dessen Effektuierung ist der Schuldspruch. Dieser begründet den - von den gesetzlich normierten Ausnahmen (vgl § 40 letzter Satz StGB, §§12, 13 JGG) abgesehen - jedenfalls zu effektuierenden Strafanspru …
RS0132762 Rechtssatz 03.09.2019Strafrecht
Mit dem Einwand, die Tat des Betroffenen stelle bloß eine mit Strafe bedrohte Handlung, die als Anlasstat iSd § 21 Abs 1 und Abs 3 StGB nicht in Betracht kommt, dar, wird der Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit a (und nicht jener der Z 10) geltend gemacht (so ber …
RS0135481 Rechtssatz 04.06.2025Strafrecht
Soweit § 21 Abs 3 StGB mit Strafe bedrohte Handlungen gegen fremdes Vermögen als mögliche Anlasstaten ausschließt, werden damit ausschließlich die Tatbestände des sechsten Abschnitts des Besonderen Teils des StGB angesprochen.