Rechtssatz RS0117809
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117809
Entscheidungsdatum
17.02.2026
Rechtssatz
Grundlage für den Strafausspruch, dessen Kontrolle und dessen Effektuierung ist der Schuldspruch. Dieser begründet den - von den gesetzlich normierten Ausnahmen (vgl § 40 letzter Satz StGB, §§12, 13 JGG) abgesehen - jedenfalls zu effektuierenden Strafanspruch des Staates, der nicht durch die Bedingung eingeschränkt ist, dass es in der Folge zu keiner Gesetzesänderung kommt.Grundlage für den Strafausspruch, dessen Kontrolle und dessen Effektuierung ist der Schuldspruch. Dieser begründet den - von den gesetzlich normierten Ausnahmen vergleiche Paragraph 40, letzter Satz StGB, §§12, 13 JGG) abgesehen - jedenfalls zu effektuierenden Strafanspruch des Staates, der nicht durch die Bedingung eingeschränkt ist, dass es in der Folge zu keiner Gesetzesänderung kommt.
Entscheidungstexte
- 11 Os 95/02
Entscheidungstext OGH Verstärkter Senat 27.05.2003 11 Os 95/02
Verstärkter Senat
- 11 Os 46/05g
Entscheidungstext OGH 07.06.2005 11 Os 46/05g
Auch; Beisatz: Hier: Grundlage für den - soweit einem Strafausspruch gleichgestellten - Maßnahmenausspruch, dessen Kontrolle und dessen Effektuierung ist der - soweit einem Schuldspruch gleichgestellte - Ausspruch nach §260 Abs1 Z1 und 2 StPO über die Anlasstat. Dieser begründet den im Fall des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen des §21 Abs 1 StGB jedenfalls zu effektuierenden Anspruch des Staates auf einen Maßnahmenausspruch, der nicht durch die Bedingung eingeschränkt ist, dass es in der Folge zu keiner Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen für den Ausspruch über die Anlasstat kommt. (T1)
- 12 Os 82/23k
Entscheidungstext OGH 07.09.2023 12 Os 82/23k
vgl
- 12 Os 50/24f
Entscheidungstext OGH 27.06.2024 12 Os 50/24f
vgl; Beisatz wie T1
- 14 Os 139/25k
Entscheidungstext OGH 17.02.2026 14 Os 139/25k
vgl; Beisatz wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117809
Zuletzt aktualisiert am
07.05.2026
Dokumentnummer
JJR_20030527_OGH0002_0110OS00095_0200000_003