Gegen dieses Urteil richtet sich die formal auf den Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit c, der Sache nach Z 11, des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen; sie schlägt fehl. Der Betroffene reklamiert unter Bezugnahme auf § 2 Abs 5 StPO die Unzulässigkeit des Ausspruchs der vorbeugenden Maßnahme mit der Behauptung, dass ungeachtet der rechtskräftigen Feststellung der Anlasstaten deretwegen keine Einweisung hätte mehr erfolgen dürfen, weil „für eine Bestrafung oder eine ihr gleichzusetzende Art der Verurteilung durch die Zurücknahme der Ermächtigung die Anklage fehlte".Gegen dieses Urteil richtet sich die formal auf den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, Litera c,, der Sache nach Ziffer 11,, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen; sie schlägt fehl. Der Betroffene reklamiert unter Bezugnahme auf Paragraph 2, Absatz 5, StPO die Unzulässigkeit des Ausspruchs der vorbeugenden Maßnahme mit der Behauptung, dass ungeachtet der rechtskräftigen Feststellung der Anlasstaten deretwegen keine Einweisung hätte mehr erfolgen dürfen, weil „für eine Bestrafung oder eine ihr gleichzusetzende Art der Verurteilung durch die Zurücknahme der Ermächtigung die Anklage fehlte".
Gegenstand einer Anklage ist jedoch (nur) ein dem Gericht gegenüber erklärter formeller Antrag des berechtigten Anklägers auf Verfolgung einer individuell bestimmten Person unter der Behauptung, diese habe eine individuell bestimmte strafbare Handlung begangen, und dem Ziel, das Gericht möge im Rahmen einer durchzuführenden Hauptverhandlung den Vorwurf überprüfen und im Fall seiner Überzeugung von dessen Richtigkeit einen Schuldspruch fällen (Mayrhofer, WK-StPO Vor § 207 Rz 2). Ein Antrag auf Verhängung einer (bestimmten) Sanktion ist hingegen nicht vorgesehen und somit auch nicht erforderlich (vgl § 255 Abs 1 letzter Satz StPO). Für einen Unterbringungsantrag nach § 429 Abs 1 StPO gelten die Bestimmungen über die Anklageschrift sinngemäß. Demgemäß muss der Antrag (nur) einen Anklagetenor enthalten, in dem die Anlasstat mit allen im § 207 Abs 2 Z 1 bis 3 StPO angeführten Angaben und Benennungen zu individualisieren ist (Medigovic, WK-StPO § 429 Rz 2).Gegenstand einer Anklage ist jedoch (nur) ein dem Gericht gegenüber erklärter formeller Antrag des berechtigten Anklägers auf Verfolgung einer individuell bestimmten Person unter der Behauptung, diese habe eine individuell bestimmte strafbare Handlung begangen, und dem Ziel, das Gericht möge im Rahmen einer durchzuführenden Hauptverhandlung den Vorwurf überprüfen und im Fall seiner Überzeugung von dessen Richtigkeit einen Schuldspruch fällen (Mayrhofer, WK-StPO Vor Paragraph 207, Rz 2). Ein Antrag auf Verhängung einer (bestimmten) Sanktion ist hingegen nicht vorgesehen und somit auch nicht erforderlich vergleiche Paragraph 255, Absatz eins, letzter Satz StPO). Für einen Unterbringungsantrag nach Paragraph 429, Absatz eins, StPO gelten die Bestimmungen über die Anklageschrift sinngemäß. Demgemäß muss der Antrag (nur) einen Anklagetenor enthalten, in dem die Anlasstat mit allen im Paragraph 207, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 StPO angeführten Angaben und Benennungen zu individualisieren ist (Medigovic, WK-StPO Paragraph 429, Rz 2).
Die Ermächtigung zur Verfolgung wiederum ist nach dem klaren Wortlaut des § 2 Abs 5 StPO lediglich prozessuale Voraussetzung für einen Schuldspruch und einen diesem soweit gleichgestellten Ausspruch über die Anlasstat, nicht aber für die Sanktionsfrage, welche im Fall des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen notwendige (vgl Danek, WK-StPO § 256 Rz 6), amtswegig wahrzunehmende, und nicht von einer eigenen Willenserklärung einer Partei abhängige gesetzliche Folge des Schuldspruchs bzw Ausspruchs über die Anlasstat ist. Einer eigenen Ermächtigung zur Bestrafung bedarf es somit bei einem vorliegenden Schuldspruch wegen eines Ermächtigungsdelikts bzw Ausspruch über eine derartige Anlasstat nicht.Die Ermächtigung zur Verfolgung wiederum ist nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 2, Absatz 5, StPO lediglich prozessuale Voraussetzung für einen Schuldspruch und einen diesem soweit gleichgestellten Ausspruch über die Anlasstat, nicht aber für die Sanktionsfrage, welche im Fall des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen notwendige vergleiche Danek, WK-StPO Paragraph 256, Rz 6), amtswegig wahrzunehmende, und nicht von einer eigenen Willenserklärung einer Partei abhängige gesetzliche Folge des Schuldspruchs bzw Ausspruchs über die Anlasstat ist. Einer eigenen Ermächtigung zur Bestrafung bedarf es somit bei einem vorliegenden Schuldspruch wegen eines Ermächtigungsdelikts bzw Ausspruch über eine derartige Anlasstat nicht.
Grundlage für den - soweit einem Strafausspruch gleichgestellten - Maßnahmenausspruch, dessen Kontrolle und dessen Effektuierung ist somit der - soweit einem Schuldspruch gleichgestellte - Ausspruch nach § 260 Abs 1 Z 1 und 2 StPO über die Anlasstat. Dieser begründet den im Fall des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen des § 21 Abs 1 StGB jedenfalls zu effektuierenden Anspruch des Staates auf einen Maßnahmenausspruch, der nicht durch die Bedingung eingeschränkt ist, dass es in der Folge zu keiner Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen für den Ausspruch über die Anlasstat kommt. Ist letzterer rechtmäßig zustande gekommen und rechtskräftig (vgl dazu Ratz, WK-StPO § 289 Rz 8), so ist er bei Entscheidungen über die Maßnahme oder deren Effektuierung nicht neu zu prüfen (vgl 11 Os 95/02, SSt 2003/45). Der Ausspruch über die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB bedurfte infolge rechtskräftigen Vorliegens eines Ausspruchs über die Anlasstat weder eines weiteren Verfolgungsantrags des öffentlichen Anklägers noch einer eigenen Ermächtigung der Verletzten, sodass das Schöffengericht seine Sanktionsbefugnis nicht überschritten hat. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die - nach § 290 Abs 1 letzter Satz StPO implizierte – Berufung folgt.Grundlage für den - soweit einem Strafausspruch gleichgestellten - Maßnahmenausspruch, dessen Kontrolle und dessen Effektuierung ist somit der - soweit einem Schuldspruch gleichgestellte - Ausspruch nach Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StPO über die Anlasstat. Dieser begründet den im Fall des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz eins, StGB jedenfalls zu effektuierenden Anspruch des Staates auf einen Maßnahmenausspruch, der nicht durch die Bedingung eingeschränkt ist, dass es in der Folge zu keiner Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen für den Ausspruch über die Anlasstat kommt. Ist letzterer rechtmäßig zustande gekommen und rechtskräftig vergleiche dazu Ratz, WK-StPO Paragraph 289, Rz 8), so ist er bei Entscheidungen über die Maßnahme oder deren Effektuierung nicht neu zu prüfen vergleiche 11 Os 95/02, SSt 2003/45). Der Ausspruch über die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB bedurfte infolge rechtskräftigen Vorliegens eines Ausspruchs über die Anlasstat weder eines weiteren Verfolgungsantrags des öffentlichen Anklägers noch einer eigenen Ermächtigung der Verletzten, sodass das Schöffengericht seine Sanktionsbefugnis nicht überschritten hat. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die - nach Paragraph 290, Absatz eins, letzter Satz StPO implizierte – Berufung folgt.