Die Nichtigkeitsbeschwerde schlägt fehl: Die vom Beschwerdeführer unter den beiden Nichtigkeitsgründen relevierten Begründungsmängel zur Annahme der Gefährlichkeitsprognose betreffen eine Ermessungsentscheidung des Gerichtes und sind daher nur mit Berufung geltend zu machen (Ratz in WK² Vorbem zu §§ 21 bis 32 Rz 11). Nur soweit die Befugnis zur Anordnung einer vorbeugenden Maßnahme thematisiert wird (Z 11 erster Fall) - was hier nicht erfolgte - wäre eine Anfechtung auch wegen Verfahrens- und Begründungsmängeln zulässig (Ratz aaO Rz 9). Daran hat auch die Neufassung des § 281 Abs 1 Z 11 StPO durch das StrÄG 1987 - der Beschwerdeauffassung zuwider - nichts geändert. Lediglich dann, wenn die Prognosetaten verfehlt als solche mit schweren Folgen beurteilt werden, kommt auch eine Anfechtung aus § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO in Betracht, was jedoch vorliegend nicht geltend gemacht wurde.Die Nichtigkeitsbeschwerde schlägt fehl: Die vom Beschwerdeführer unter den beiden Nichtigkeitsgründen relevierten Begründungsmängel zur Annahme der Gefährlichkeitsprognose betreffen eine Ermessungsentscheidung des Gerichtes und sind daher nur mit Berufung geltend zu machen (Ratz in WK² Vorbem zu Paragraphen 21 bis 32 Rz 11). Nur soweit die Befugnis zur Anordnung einer vorbeugenden Maßnahme thematisiert wird (Ziffer 11, erster Fall) - was hier nicht erfolgte - wäre eine Anfechtung auch wegen Verfahrens- und Begründungsmängeln zulässig (Ratz aaO Rz 9). Daran hat auch die Neufassung des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO durch das StrÄG 1987 - der Beschwerdeauffassung zuwider - nichts geändert. Lediglich dann, wenn die Prognosetaten verfehlt als solche mit schweren Folgen beurteilt werden, kommt auch eine Anfechtung aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, zweiter Fall StPO in Betracht, was jedoch vorliegend nicht geltend gemacht wurde.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
Tatsächlich haftet jedoch dem Urteil, wovon sich der Oberste Gerichtshof aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde überzeugen konnte, der letztgenannte, von Amts wegen zu beachtende (§ 290 Abs 1 StPO) Nichtigkeitsgrund an.Tatsächlich haftet jedoch dem Urteil, wovon sich der Oberste Gerichtshof aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde überzeugen konnte, der letztgenannte, von Amts wegen zu beachtende (Paragraph 290, Absatz eins, StPO) Nichtigkeitsgrund an.
Nach § 21 StGB ist die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nämlich nur dann anzuordnen, wenn der prognostizierte Sachverhalt (= die Prognosetat) rechtlich als eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen zu beurteilen wäre. Dafür bedarf es aber eindeutiger Sachverhaltsannahmen zur prognostizierten Tat, die den Schluss ermöglichen, dass damit eine mit Strafe bedrohte, als besonders folgenschwer zu wertende Handlung zu befürchten sei (Mayerhofer StGB5 § 21 Nr 6 f).Nach Paragraph 21, StGB ist die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nämlich nur dann anzuordnen, wenn der prognostizierte Sachverhalt (= die Prognosetat) rechtlich als eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen zu beurteilen wäre. Dafür bedarf es aber eindeutiger Sachverhaltsannahmen zur prognostizierten Tat, die den Schluss ermöglichen, dass damit eine mit Strafe bedrohte, als besonders folgenschwer zu wertende Handlung zu befürchten sei (Mayerhofer StGB5 Paragraph 21, Nr 6 f).
Mangels jeglicher Sachverhaltsannahmen zur Prognosetat ist vorliegend jedoch die bloße Behauptung, es sei die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung mit schweren Folgen zu befürchten, auf ihre Richtigkeit nicht überprüfbar.
Wegen der damit erforderlichen Aufhebung des Sanktionsausspruches ist die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden (§ 285e StPO).Wegen der damit erforderlichen Aufhebung des Sanktionsausspruches ist die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden (Paragraph 285 e, StPO).
Mit seiner Berufung war der Betroffene demgemäß auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.