Der Oberste Gerichtshof hat dazu erwogen:
§ 159 aF StGB ist durch das Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch und die Strafprozessordnung geändert werden, BGBl I 2000/58 mit Ablauf des 31. Juli 2000 außer Kraft getreten und wurde durch eine ab 1. August 2000 geltende neue Bestimmung (§ 159 nF StGB) ersetzt. Die Übergangsbestimmung des Art III Abs 2 des Bundesgesetzes BGBl I 2000/58 normiert, dass die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen in Strafsachen nicht anzuwenden sind, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist; (nur) nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruchs ist im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.Paragraph 159, aF StGB ist durch das Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch und die Strafprozessordnung geändert werden, BGBl römisch eins 2000/58 mit Ablauf des 31. Juli 2000 außer Kraft getreten und wurde durch eine ab 1. August 2000 geltende neue Bestimmung (Paragraph 159, nF StGB) ersetzt. Die Übergangsbestimmung des Artikel römisch drei, Absatz 2, des Bundesgesetzes BGBl römisch eins 2000/58 normiert, dass die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen in Strafsachen nicht anzuwenden sind, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist; (nur) nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruchs ist im Sinne der Paragraphen eins, 61, StGB vorzugehen.
In allen anderen Fällen hat demnach eine nach Fällung des Urteils erster Instanz erfolgte Gesetzesänderung außer Betracht zu bleiben.
Im gegenständlichen Fall wurde das nach § 159 aF StGB schuldig sprechende Urteil erster Instanz am 3. Dezember 1997, somit vor Außerkrafttreten dieser Gesetzesbestimmung, gefällt, sodass - nach dem klaren Wortlaut der zitierten Übergangsbestimmung - bei der nach Gesetzesänderung erfolgten Prüfung nach § 494a StPO die geänderten Strafbestimmungen nicht anzuwenden waren, somit nicht iSd §§ 1 und 61 StGB vorzugehen war, weshalb die erfolgte Verlängerung der Probezeit zulässig war (vgl Ratz, WK-StPO § 288 Rz 34 ff).Im gegenständlichen Fall wurde das nach Paragraph 159, aF StGB schuldig sprechende Urteil erster Instanz am 3. Dezember 1997, somit vor Außerkrafttreten dieser Gesetzesbestimmung, gefällt, sodass - nach dem klaren Wortlaut der zitierten Übergangsbestimmung - bei der nach Gesetzesänderung erfolgten Prüfung nach Paragraph 494 a, StPO die geänderten Strafbestimmungen nicht anzuwenden waren, somit nicht iSd Paragraphen eins und 61 StGB vorzugehen war, weshalb die erfolgte Verlängerung der Probezeit zulässig war vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 288, Rz 34 ff).
Die zu dieser Problematik vom Obersten Gerichtshof in der Vergangenheit vertretene gegenteilige Rechtsansicht (JBl 1991, 325; 13 Os 90/91; 13 Os 34/93; 13 Os 159/96; 11 Os 136/97 und 12 Os 149/00) kann nicht länger aufrecht erhalten werden.
Ihr zufolge erstrecke sich der Begriff "Verhängung einer Strafe" iSd § 1 Abs 1 StGB auf sämtliche Phasen der damit erfassten Gesetzesanwendung, darunter auch die "Festlegung der Modalitäten der Effektuierung" der Strafe "durch die Entscheidung darüber, ob und allenfalls in welchem Umfang sowie unter welchen Prämissen die festgesetzte Strafe zu vollstrecken ist". Werde über diese mehrere Aspekte der Strafverhängung zu verschiedenen Zeiten entschieden, dann müsse jene Tat, um deren Ahndung es geht, zur Zeit jeder den Täter beschwerenden derartigen Entscheidung unter eine gesetzliche Strafdrohung fallen, damit "den in § 1 StGB verankerten Intentionen des Legalitätsprinzips" entsprochen werde (JBl 1991, 325).Ihr zufolge erstrecke sich der Begriff "Verhängung einer Strafe" iSd Paragraph eins, Absatz eins, StGB auf sämtliche Phasen der damit erfassten Gesetzesanwendung, darunter auch die "Festlegung der Modalitäten der Effektuierung" der Strafe "durch die Entscheidung darüber, ob und allenfalls in welchem Umfang sowie unter welchen Prämissen die festgesetzte Strafe zu vollstrecken ist". Werde über diese mehrere Aspekte der Strafverhängung zu verschiedenen Zeiten entschieden, dann müsse jene Tat, um deren Ahndung es geht, zur Zeit jeder den Täter beschwerenden derartigen Entscheidung unter eine gesetzliche Strafdrohung fallen, damit "den in Paragraph eins, StGB verankerten Intentionen des Legalitätsprinzips" entsprochen werde (JBl 1991, 325).
Eine Auseindersetzung mit den jeweiligen gesetzlichen Übergangsbestimmungen findet in diesen Entscheidungen nicht statt; die in enger Verbindung stehende Bestimmung des § 61 StGB (Höpfel, WK2 § 61 Rz 1) wird ebenfalls nicht erörtert.Eine Auseindersetzung mit den jeweiligen gesetzlichen Übergangsbestimmungen findet in diesen Entscheidungen nicht statt; die in enger Verbindung stehende Bestimmung des Paragraph 61, StGB (Höpfel, WK2 Paragraph 61, Rz 1) wird ebenfalls nicht erörtert.
Geht man von den Thesen der oben genannten Judikate aus, dann wäre bei jeder der "Effektuierung des Strafausspruchs" dienenden Entscheidung - solche sind aber in Wahrheit nicht nur die Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Widerruf bedingter Strafnachsicht, sondern (arg "Effektuierung") auch (von der bisherigen Judikatur jedoch nicht explizit erfasste) Beschlüsse über die bedingte Entlassung, die Gewährung eines Strafaufschubs, die Anordnung des Vollzugs der Ersatzfreiheitsstrafe für eine uneinbringliche Geldstrafe, jede Strafvollzugsanordnung, darunter fällt weiters aber auch jede Entscheidung eines Rechtsmittelgerichts über eine Strafberufung (die ja einen eigenständigen Ausspruch des Berufungsgerichtes, der an die Stelle des bekämpften tritt, beinhaltet - vgl Ratz, WK-StPO § 295 Rz 2) - der Schuldspruch neu zu prüfen (JBl 1991, 325 ist dazu soweit widersprüchlich, als zwar zunächst zum Ausdruck gebracht wird, dass sich die vertretene Rechtsansicht auch auf Entscheidungen darüber bezieht, "ob ... die festgesetzte Strafe zu vollstrecken ist" [vierter Abs der Gründe], sodann aber "zur Klarstellung" vermerkt wird, es gehe "nicht um die bloße Vollziehung" der Sanktion, diese sei nicht "unter allen Umständen unzulässig geworden" [achter Abs der Gründe]).Geht man von den Thesen der oben genannten Judikate aus, dann wäre bei jeder der "Effektuierung des Strafausspruchs" dienenden Entscheidung - solche sind aber in Wahrheit nicht nur die Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Widerruf bedingter Strafnachsicht, sondern (arg "Effektuierung") auch (von der bisherigen Judikatur jedoch nicht explizit erfasste) Beschlüsse über die bedingte Entlassung, die Gewährung eines Strafaufschubs, die Anordnung des Vollzugs der Ersatzfreiheitsstrafe für eine uneinbringliche Geldstrafe, jede Strafvollzugsanordnung, darunter fällt weiters aber auch jede Entscheidung eines Rechtsmittelgerichts über eine Strafberufung (die ja einen eigenständigen Ausspruch des Berufungsgerichtes, der an die Stelle des bekämpften tritt, beinhaltet - vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 295, Rz 2) - der Schuldspruch neu zu prüfen (JBl 1991, 325 ist dazu soweit widersprüchlich, als zwar zunächst zum Ausdruck gebracht wird, dass sich die vertretene Rechtsansicht auch auf Entscheidungen darüber bezieht, "ob ... die festgesetzte Strafe zu vollstrecken ist" [vierter Abs der Gründe], sodann aber "zur Klarstellung" vermerkt wird, es gehe "nicht um die bloße Vollziehung" der Sanktion, diese sei nicht "unter allen Umständen unzulässig geworden" [achter Abs der Gründe]).
Eine neuerliche Prüfung des Schuldspruchs ist aber nach den Bestimmungen der österreichischen Strafprozessordnung nicht zulässig. Denn die Beurteilung, ob eine Tat (§ 1 StGB) eine (gerichtlich) strafbare Handlung (§ 17 StGB) darstellt, also die Subsumtion eines Sachverhalts unter ein im StGB oder einem strafrechtlichen Nebengesetz bezeichnetes Vergehen oder Verbrechen, findet bei der urteilsmäßigen Entscheidung über die Schuldfrage (§ 260 Abs 1 Z 1 und 2 StPO), nicht aber (erneut) bei allen den Strafausspruch und dessen Effektuierung betreffenden Entscheidungen statt.Eine neuerliche Prüfung des Schuldspruchs ist aber nach den Bestimmungen der österreichischen Strafprozessordnung nicht zulässig. Denn die Beurteilung, ob eine Tat (Paragraph eins, StGB) eine (gerichtlich) strafbare Handlung (Paragraph 17, StGB) darstellt, also die Subsumtion eines Sachverhalts unter ein im StGB oder einem strafrechtlichen Nebengesetz bezeichnetes Vergehen oder Verbrechen, findet bei der urteilsmäßigen Entscheidung über die Schuldfrage (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StPO), nicht aber (erneut) bei allen den Strafausspruch und dessen Effektuierung betreffenden Entscheidungen statt.
Ob die vom (hier: wegen § 159 aF StGB) durch Urteil schuldig Gesprochenen begangene Tat zu einem späteren Zeitpunkt (einer Entscheidung über die "Effektuierung" der Strafe) auch noch unter (eine andere) gesetzliche Strafdrohung fällt (zB § 159 nF StGB), kann nach geltendem Recht nicht beurteilt werden. Dies wäre nur nach einer - in der Prozessordung jedoch nur in bestimmten taxativ aufgezählten Fällen, nämlich nach Aufhebung eines Schuldspruchs infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruchs, nicht aber infolge einer nachträglichen Gesetzesänderung vorgesehenen - Neudurchführung des zum Schuldspruch führenden Verfahrens möglich.Ob die vom (hier: wegen Paragraph 159, aF StGB) durch Urteil schuldig Gesprochenen begangene Tat zu einem späteren Zeitpunkt (einer Entscheidung über die "Effektuierung" der Strafe) auch noch unter (eine andere) gesetzliche Strafdrohung fällt (zB Paragraph 159, nF StGB), kann nach geltendem Recht nicht beurteilt werden. Dies wäre nur nach einer - in der Prozessordung jedoch nur in bestimmten taxativ aufgezählten Fällen, nämlich nach Aufhebung eines Schuldspruchs infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruchs, nicht aber infolge einer nachträglichen Gesetzesänderung vorgesehenen - Neudurchführung des zum Schuldspruch führenden Verfahrens möglich.
Eine Beurteilung durch bloße Orientierung am Urteilstenor oder an den Urteilsfeststellungen erster Instanz (wie es anlässlich der zitierten Vorentscheidungen ersichtlich geschah), oder auch am "Inhalt der gekürzten Urteilsausfertigung" (wie von der Wahrungsbeschwerde intendiert), ist schon deshalb verfehlt, weil dieses Vorgehen von der unhaltbaren Prämisse ausgeht, das Urteilsgericht hätte die zukünftige Gesetzeslage voraussehen und seine Feststellungen auch auf diese abgestellt treffen sollen. Im Übrigen: Wenn dies (zufällig) tatsächlich geschehen wäre, hätte sich der Angeklagte gegen die im Zeitpunkt des Schuldspruchs für die rechtliche Beurteilung (noch) nicht maßgeblichen, daher überschießenden Urteilsfeststellungen nicht wirksam zur Wehr setzen können; ebenso wenig hätte der Ankläger zusätzliche (noch) nicht maßgebliche Feststellungen reklamieren können (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 26).Eine Beurteilung durch bloße Orientierung am Urteilstenor oder an den Urteilsfeststellungen erster Instanz (wie es anlässlich der zitierten Vorentscheidungen ersichtlich geschah), oder auch am "Inhalt der gekürzten Urteilsausfertigung" (wie von der Wahrungsbeschwerde intendiert), ist schon deshalb verfehlt, weil dieses Vorgehen von der unhaltbaren Prämisse ausgeht, das Urteilsgericht hätte die zukünftige Gesetzeslage voraussehen und seine Feststellungen auch auf diese abgestellt treffen sollen. Im Übrigen: Wenn dies (zufällig) tatsächlich geschehen wäre, hätte sich der Angeklagte gegen die im Zeitpunkt des Schuldspruchs für die rechtliche Beurteilung (noch) nicht maßgeblichen, daher überschießenden Urteilsfeststellungen nicht wirksam zur Wehr setzen können; ebenso wenig hätte der Ankläger zusätzliche (noch) nicht maßgebliche Feststellungen reklamieren können (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, E 26).
Eine Beurteilung "nach der Aktenlage" wiederum kommt einer - sogar dem Rechtsmittelgericht bei Überprüfung des erstinstanzlichen Schuldspruchs verwehrten (§ 288 Abs 2 Z 3, § 473 Abs 2 StPO) - unzulässigen bloßen Spekulation gleich.Eine Beurteilung "nach der Aktenlage" wiederum kommt einer - sogar dem Rechtsmittelgericht bei Überprüfung des erstinstanzlichen Schuldspruchs verwehrten (Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 473, Absatz 2, StPO) - unzulässigen bloßen Spekulation gleich.
Abgesehen von der prozessualen Unmöglichkeit ergeben sich aus der Rechtsansicht der Vorentscheidungen paradoxe Konsequenzen (Ratz, WK-StPO § 288 Rz 38): Man denke an den Fall, dass eine bedingt nachgesehene Einheitsstrafe auf einem Schuldspruch wegen mehrerer strafbarer Handlungen gründet, von denen eine einzige nachträglich verändert wurde. Träfe die Meinung zu, wäre der Widerruf der bedingten Strafnachsicht jetzt unmöglich. Sollte auch der Widerruf der bedingten Entlassung aus einer wegen Mordes in Konkurrenz mit einer nachträglich geänderten Strafnorm nach dem Waffengesetz verhängten lebenslangen Freiheitsstrafe nicht zulässig sein, ja nicht einmal die Anordnung der Bewährungshilfe (vgl JBl 1991, 325)?Abgesehen von der prozessualen Unmöglichkeit ergeben sich aus der Rechtsansicht der Vorentscheidungen paradoxe Konsequenzen (Ratz, WK-StPO Paragraph 288, Rz 38): Man denke an den Fall, dass eine bedingt nachgesehene Einheitsstrafe auf einem Schuldspruch wegen mehrerer strafbarer Handlungen gründet, von denen eine einzige nachträglich verändert wurde. Träfe die Meinung zu, wäre der Widerruf der bedingten Strafnachsicht jetzt unmöglich. Sollte auch der Widerruf der bedingten Entlassung aus einer wegen Mordes in Konkurrenz mit einer nachträglich geänderten Strafnorm nach dem Waffengesetz verhängten lebenslangen Freiheitsstrafe nicht zulässig sein, ja nicht einmal die Anordnung der Bewährungshilfe vergleiche JBl 1991, 325)?
Bereits aus § 295 Abs 1 StPO ist ableitbar, dass der rechtskräftige Schuldspruch Grundlage für alle den Strafausspruch betreffenden Ermessensentscheidungen ist. Denn wenn der Gerichtshof zweiter Instanz bei der (einen eigenständigen Ausspruch des Berufungsgerichtes, der an die Stelle des bekämpften tritt, beinhaltenden) Entscheidung über die Berufung wegen Strafe den Ausspruch des Gerichtes über die Schuld des Angeklagten und über das anzuwendende Strafgesetz zugrunde zu legen hat, kann für die anderen, der Effektuierung dieses Strafausspruchs dienenden Entscheidungen schon aufgrund eines Größenschlusses nichts anderes gelten (argumentum a maiori ad minus, vgl Markel, WK-StPO § 1 Rz 33). Grundlage für den Strafausspruch, dessen Kontrolle und dessen Effektuierung ist somit der Schuldspruch. Dieser begründet den - von den gesetzlich normierten Ausnahmen (vgl § 40 letzter Satz StGB, §§ 12, 13 JGG) abgesehen - jedenfalls zu effektuierenden Strafanspruch des Staates, der nicht durch die Bedingung eingeschränkt ist, dass es in der Folge zu keiner Gesetzesänderung kommt. Ein rechtmäßig zustande gekommener und rechtskräftiger Schuldspruch ist daher - abgesehen von der aufgezeigten prozessualen Unmöglichkeit - auch aus diesem Grund nicht bei Entscheidungen über die Strafe bzw deren Effektuierung neu zu prüfen. Daraus folgt: § 1 Abs 1 StGB stellt (ebenso wie § 61 StGB) nur auf den Zeitpunkt des Schuldspruchs und nicht auf jeden der eine "Effektuierung" des dadurch festgelegten Strafanspruchs dienenden Ermessensentscheidungen ab. Eine Mischung von Schuldspruch nach altem und Strafausspruch nach neuem Recht ist - wie zur Frage des § 61 StGB seit jeher unbestritten (Leukauf/Steininger Komm3 § 61 RN 8; Mayerhofer StGB5 § 61 E 1) - unzulässig, dies gilt auch aus der Sicht des § 1 StGB (in diesem Sinn im Ergebnis bereits abweichend von der aufgezeigten Vorjudikatur 11 Os 82/02 bei einer Strafneubemessung nach § 288 Abs 2 Z 3 StPO für einen ua wegen § 209 StGB ergangenen Schuldspruch; vgl auch 13 Os 3/03 zur Thematik des § 31a Abs 1 StGB).Bereits aus Paragraph 295, Absatz eins, StPO ist ableitbar, dass der rechtskräftige Schuldspruch Grundlage für alle den Strafausspruch betreffenden Ermessensentscheidungen ist. Denn wenn der Gerichtshof zweiter Instanz bei der (einen eigenständigen Ausspruch des Berufungsgerichtes, der an die Stelle des bekämpften tritt, beinhaltenden) Entscheidung über die Berufung wegen Strafe den Ausspruch des Gerichtes über die Schuld des Angeklagten und über das anzuwendende Strafgesetz zugrunde zu legen hat, kann für die anderen, der Effektuierung dieses Strafausspruchs dienenden Entscheidungen schon aufgrund eines Größenschlusses nichts anderes gelten (argumentum a maiori ad minus, vergleiche , Markel, WK-StPO Paragraph eins, Rz 33). Grundlage für den Strafausspruch, dessen Kontrolle und dessen Effektuierung ist somit der Schuldspruch. Dieser begründet den - von den gesetzlich normierten Ausnahmen vergleiche Paragraph 40, letzter Satz StGB, Paragraphen 12, 13, JGG) abgesehen - jedenfalls zu effektuierenden Strafanspruch des Staates, der nicht durch die Bedingung eingeschränkt ist, dass es in der Folge zu keiner Gesetzesänderung kommt. Ein rechtmäßig zustande gekommener und rechtskräftiger Schuldspruch ist daher - abgesehen von der aufgezeigten prozessualen Unmöglichkeit - auch aus diesem Grund nicht bei Entscheidungen über die Strafe bzw deren Effektuierung neu zu prüfen. Daraus folgt: Paragraph eins, Absatz eins, StGB stellt (ebenso wie Paragraph 61, StGB) nur auf den Zeitpunkt des Schuldspruchs und nicht auf jeden der eine "Effektuierung" des dadurch festgelegten Strafanspruchs dienenden Ermessensentscheidungen ab. Eine Mischung von Schuldspruch nach altem und Strafausspruch nach neuem Recht ist - wie zur Frage des Paragraph 61, StGB seit jeher unbestritten (Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 61, RN 8; Mayerhofer StGB5 Paragraph 61, E 1) - unzulässig, dies gilt auch aus der Sicht des Paragraph eins, StGB (in diesem Sinn im Ergebnis bereits abweichend von der aufgezeigten Vorjudikatur 11 Os 82/02 bei einer Strafneubemessung nach Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO für einen ua wegen Paragraph 209, StGB ergangenen Schuldspruch; vergleiche auch 13 Os 3/03 zur Thematik des Paragraph 31 a, Absatz eins, StGB).
Die Verlängerung der Probezeit der bedingten Strafnachsicht war daher - ungeachtet des zwischenzeitigen Außerkrafttretens des § 159 aF StGB - grundsätzlich zulässig. Ob hingegen die von der Präventionsprognose abhängige Ermessensentscheidung über den Widerruf (welche dessen Zulässigkeit voraussetzt), im konkreten Fall die Probezeit der bedingt nachgesehenen wegen § 159 aF StGB verhängten Strafe zu verlängern, tatsächlich sachgerecht war, muss dahingestellt bleiben, ist diese Frage doch einer Beurteilung des Obersten Gerichtshofs im Rahmen seiner Prüfung nach § 33 StPO verwehrt (Foregger/Fabrizy StPO8 § 33 Rz 4). Im Rahmen der Ermessensentscheidung über den Widerruf kann dem Verstoß gegen eine nachträglich geminderte oder aufgehobene Bestimmung ein geringes oder gar kein Gewicht mehr beigemessen werden.Die Verlängerung der Probezeit der bedingten Strafnachsicht war daher - ungeachtet des zwischenzeitigen Außerkrafttretens des Paragraph 159, aF StGB - grundsätzlich zulässig. Ob hingegen die von der Präventionsprognose abhängige Ermessensentscheidung über den Widerruf (welche dessen Zulässigkeit voraussetzt), im konkreten Fall die Probezeit der bedingt nachgesehenen wegen Paragraph 159, aF StGB verhängten Strafe zu verlängern, tatsächlich sachgerecht war, muss dahingestellt bleiben, ist diese Frage doch einer Beurteilung des Obersten Gerichtshofs im Rahmen seiner Prüfung nach Paragraph 33, StPO verwehrt (Foregger/Fabrizy StPO8 Paragraph 33, Rz 4). Im Rahmen der Ermessensentscheidung über den Widerruf kann dem Verstoß gegen eine nachträglich geminderte oder aufgehobene Bestimmung ein geringes oder gar kein Gewicht mehr beigemessen werden.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - weil eine zu lösende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs in der Vergangenheit nicht einheitlich beantwortet worden ist, in der Zusammensetzung gemäß § 8 Abs 1 OGHG - zu verwerfen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - weil eine zu lösende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs in der Vergangenheit nicht einheitlich beantwortet worden ist, in der Zusammensetzung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, OGHG - zu verwerfen.